Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
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Drucksache 17/13000
Auch dort, wo in nicht öffentlich zugänglichen Räumen Beschäftigte oder andere Personen
mittels Videoüberwachung erfasst werden, müssen datenschutzrechtliche Vorgaben beachtet
werden. Dies gilt auch für Bereiche, die nur mit individueller Erlaubnis oder nach einer Zugangskontrolle betreten werden können. Für die Beschäftigten ist der mit der Überwachung
des Dienstgebäudes (Eingangsbereiche, Büroflure, Parkplatz, Sicherheitsbereiche) verbundene Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung von besonderer Intensität, weil
sie regelmäßig keine Möglichkeit haben, sich der Videoüberwachung zu entziehen.
Werden öffentlich zugängliche Räume zum Zweck der Eigensicherung der verantwortlichen
Stelle überwacht, richtet sich dies nach § 6b BDSG (Abschnitt 1). Die Videoüberwachung
von Beschäftigten in nicht öffentlich zugänglichen Räumen bestimmt sich hingegen nach
§ 32 i.V.m. § 12 Absatz 4 BDSG (Abschnitt 2). Im Anschluss wird die Videoüberwachung
durch die Bundespolizei nach § 27 Bundespolizeigesetz als eine bereichsspezifische Regelung
zur Videoüberwachung (auch) öffentlich zugänglicher Räume dargestellt (Abschnitt 3). Solche bereichsspezifische Regelungen gehen § 6b BDSG vor (vgl. § 1 Abs. 3 BDSG).
I. Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume, § 6b BDSG
1. Rechtsgrundlage
Die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume
richtet sich nach § 6b BDSG. Eine Einwilligung der Betroffenen kommt hier als Legitimationsgrundlage aus praktischen Gründen nicht in Betracht. Allein das Betreten eines videoüberwachten Bereichs in Kenntnis der Videoüberwachung stellt keine Einwilligung dar.
Für die Anwendbarkeit des § 6b BDSG ist ohne Belang, ob lediglich eine reine Beobachtung
erfolgt oder die erfassten Bilder dauerhaft aufgezeichnet (gespeichert) werden (Gesetzesbegründung, BT-Drs. 14/4329, S. 38). Bereits die Beobachtung (Kamera-Monitor-Prinzip) öffentlich zugänglicher Räume ohne Aufzeichnungsfunktion stellt wegen ihrer potentiell verhaltenslenkenden Wirkung einen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung dar und muss sich an § 6b BDSG messen lassen.
2. Öffentlich zugänglicher Raum
Öffentlich zugängliche Räume sind alle Bereiche, die dazu bestimmt sind, von einem unbestimmten Personenkreis betreten und genutzt zu werden. Es kommt nicht darauf an, ob die
Bereiche umschlossen oder überdacht sind. Öffentlich zugängliche Räume können somit innerhalb und außerhalb von Gebäuden liegen.
3. Erfassung personenbezogener Daten
Voraussetzung für die Anwendbarkeit des BDSG ist, dass personenbezogene Daten erhoben,
verarbeitet oder genutzt werden. Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönli2/13
BfDI 24. Tätigkeitsbericht 2011-2012