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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Anlage 7

Datenschutzrechtliche Grundlagen der Videoüberwachung
in der öffentlichen Verwaltung des Bundes

24. Tätigkeitsbericht

Stand: Februar 2013
Nach einer Erhebung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) im Jahr 2011 werden in der Bundesverwaltung über 17.500 Videokameras im
Innen- und Außenbereich eingesetzt.

Tätigkeitsbericht zum Datenschutz

Werden personenbezogene Daten (§ 3 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz [BDSG]) durch Vifür die Jahre 2011 und 2012
deoüberwachungstechnik erhoben und/oder verarbeitet, stellt dies einen Eingriff in das Recht
auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen - Passanten, Besucher, Anwohner,
Mitarbeiter der Dienststelle - dar. Dies gilt unabhängig davon, ob die erhobenen Bilddaten
dauerhaft aufgezeichnet oder lediglich auf einen Monitor übertragen werden. Der Eingriff in
das grundrechtlich geschützte Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 i. V. m. Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes) bedarf stets einer besonderen Rechtfertigung.

Tätigkeitsbericht

Bei der datenschutzrechtlichen Beurteilung der Zulässigkeit der Videoüberwachung spielt die
Unterscheidung zwischen öffentlich zugänglichen und nicht öffentlich zugänglichen Räumen
eine wichtige Rolle:
Liegenschaften von Behörden des Bundes sind in der Regel nicht dazu bestimmt, von einem
unbestimmten Personenkreis betreten und genutzt zu werden (nicht öffentlich zugängliche
Räume). Etwas anderes gilt beispielsweise bei den ebenfalls der Kontrolle des BfDI unterliegenden Jobcentern, die über Amtsbereiche mit Publikumsverkehr verfügen. Aber auch dort,
wo eine Nutzungsmöglichkeit durch die Allgemeinheit nicht gegeben ist, kann die Videoüberwachung öffentlich zugängliche Bereiche erfassen, zum Beispiel Gehwege im öffentlichen Straßenraum. Die Videoüberwachung dieser allgemein zugänglichen Bereiche kann notwendig sein, um auf der Grundstücksgrenze verlaufende Häuserfassaden vor Schäden durch
Vandalismus zu schützen oder ein unbefugtes Übertreten der Grundstücksgrenzen zu verhindern bzw. zu dokumentieren (Objektsicherung, Zugangskontrolle). Da die Videoüberwachung
im öffentlich zugänglichen Bereich viele Personen trifft, die keinen Anlass für die Überwachung gegeben haben, müssen deren schutzwürdige Belange angemessen berücksichtigt werden.
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BfDI 24. Tätigkeitsbericht 2011-2012

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