Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
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Kapitel IX und X – Delegierte Rechtsakte und
Durchführungsbestimmungen,
Schlussbestimmungen
Die Konferenz begrüßt, dass internationale Übereinkommen, die von den Mitgliedstaaten vor Inkrafttreten der
Richtlinie geschlossen worden sind, innerhalb von fünf
Jahren überarbeitet werden sollen, um sie in Übereinstimmung mit den Vorgaben der Richtlinie zu bringen
(Art. 60). Es sollte klargestellt werden, dass die Richtlinie
insofern nur als ein Mindestniveau anzusehen ist und in
keinem Fall eine Herabstufung bestehender höherer Standards zu erfolgen hat. Die bisher fehlende Anwendbarkeit
Drucksache 17/13000
der Richtlinie auf die Einrichtungen der EU darf nicht
dazu führen, dass die zwischen der EU und Drittstaaten
vereinbarten Abkommen (wie etwa das TFTP-Abkommen oder das PNR-Abkommen) von dieser Regelung
ausgenommen sind.
Entsprechend der allgemeinen Forderung der Konferenz
sollte eine substanziellere Vorschrift für die Evaluierung
der Richtlinie aufgenommen werden, als dies gegenwärtig in Art. 61 (3) vorgesehen ist. Die Evaluierungsklausel
sollte auch die Hinzuziehung von externem Sachverstand
enthalten.
BfDI 24. Tätigkeitsbericht 2011-2012