Drucksache 17/13000

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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

noch Anlage 4
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen, in Kenntnis der Unterrichtung auf Drucksache 16/12600 folgende Entschließung anzunehmen:
1.

Der Deutsche Bundestag hat schon mehrfach die große Bedeutung eines Noch nicht in allen Punkten erledigt
präventiven technologischen Datenschutzes unterstrichen. Neue Tech– geeignete Ansätze sind z. B. denologien haben bereits bei ihrer Entwicklung wie auch bei ihrem EinMail (vgl. 23. TB Nr. 3.3 [22. TB
satz den Erfordernissen eines wirksamen Datenschutzes zu entsprechen.
Nr. 6.6]), ePersonalausweis (vgl.
Gesetzliche Vorgaben sollten verpflichtend und technikneutral die
23. TB Nr. 3.2 [22. TB Nr. 6.3.2])
Schutzziele bestimmen, damit der Datenschutz auch bei weiterem techoder Privacy impact assessments
nologischem Fortschritt gewährleistet und bereits im Entwicklungsbei RFID (vgl. 23. TB Nr. 5.9
stadium von neuen Produkten und Geschäftsmodellen berücksichtigt
[22. TB Nr. 6.7])
wird.
– die neue EU-Datenschutz-Verordnung ist für die Entwicklung eines
präventiven technologischen Datenschutzes entscheidend

2.

Der Deutsche Bundestag sieht mit Sorge, wie es die Vielzahl der Daten- Nicht erledigt
verarbeitungen und das unaufhörliche Anwachsen von Datenbeständen
vgl. auch 23. TB Nr. 1.1, 1.2, 4.1
den Bürgerinnen und Bürgern immer schwerer macht, ihr informatiound 4.2
nelles Selbstbestimmungsrecht auch tatsächlich auszuüben. Eine Stärkung der Betroffenenrechte ist deswegen dringend geboten.
Eine engere Zweckbindung in den gesetzlichen Normen stärkt die
Selbstbestimmung der Betroffenen über den Umgang mit ihren persönlichen Daten und begegnet der zunehmenden Vernetzung unterschiedlicher Datenbestände, die auch vom Bundesverfassungsgericht als große
Gefahr für das Persönlichkeitsrecht gesehen wird. Eine Profilbildung,
die ein besonderes Gefährdungspotenzial in sich birgt, ist nur dann zulässig, wenn sie durch eine entsprechende gesetzliche Grundlage erlaubt ist oder der Betroffene wirksam eingewilligt hat. Außerdem muss
die Sammlung personenbezogener Daten ohne Kenntnis der Betroffenen wieder zur Ausnahme werden.
Die verantwortlichen Stellen müssen grundsätzlich zu einer umfassenden Information der Betroffenen verpflichtet werden. Außerdem müssen die Rechte auf Auskunft, Löschung, Sperrung oder Widerspruch in
ihrer Ausübung und Durchsetzung bürgerfreundlicher werden und auch
im Kontext des Internet einfach handhabbar und realisierbar sein.
Dabei kommt dem Einsatz moderner Technologien (etwa dem Recht
auf Auskunft über die gespeicherten Daten und einem Widerspruchsrecht, deren Ausübung auch auf elektronischem Wege zu ermöglichen
ist) besondere Bedeutung zu. Die Bundesregierung wird aufgefordert,
entsprechende Vorschläge zu erarbeiten.

3.

Der Deutsche Bundestag beobachtet sorgfältig die besondere Gefähr- Nicht erledigt
dung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung, die sich
vgl. 23. TB Nr. 4.1.3, 4.2 sowie
aus neuen technischen Möglichkeiten und einem veränderten Kommu24. TB Nr. 3.4
nikationsverhalten ergeben, insbesondere im Zusammenhang mit der
Weiterentwicklung des Internet. Er begrüßt es daher, dass sich auch die
Bundesregierung dieser Thematik verstärkt zugewandt hat.
Neben flankierenden gesetzlichen Regelungen können Selbstverpflichtungen der beteiligten Branchen das Datenschutzniveau verbessern.

BfDI 24. Tätigkeitsbericht 2011-2012

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