Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

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Datenschutz- und Datensicherheitsmaßnahmen überzeugt. Dabei habe ich weiteren Handlungsbedarf aufgezeigt und erneut konkrete datenschutzrechtliche
Verbesserungshinweise und Empfehlungen gegeben.
Diese betrafen sowohl den aktuellen Umgang mit
personenbezogenen Daten und die Nutzung der verschiedenen medizinisch-technischen Geräte im besuchten Reha-Zentrum als auch grundsätzlich den
künftigen Einsatz solcher medizinischer Subsysteme
und deren Vernetzung mit KLInet. Meine weitere beratende Beteiligung ist sichergestellt.
10. 23. TB Nr. 11.1.5 Verfahren zur Erhebung von Zusatzbeiträgen und Datenerhebung zum Sozialausgleich – das GKV-Finanzierungsgesetz
Ich hatte über die mit dem GKV-Finanzierungsgesetz
den Krankenkassen neu auferlegte Aufgabe berichtet,
den Sozialausgleich durchzuführen. Meine Kritik
zielte darauf, dass hierdurch der Arbeitgeber Kenntnis davon erlangt, wenn ein Beschäftigter über weitere beitragspflichtige Einnahmen verfügt, obwohl
dieser unter Umständen ein Interesse an der Geheimhaltung dieser Information hat. Meine Bedenken haben sich in der Praxis bestätigt. So haben mich einige
Beschwerden von betroffenen Arbeitnehmern erreicht. Diese berichteten mir u. a., die Rückmeldungen der Krankenkassen an die Arbeitgeber enthielten
zu einem hohen Prozentsatz Daten von Arbeitnehmern, die nicht bei diesem Arbeitgeber beschäftigt
seien.
11. 22. TB Nr. 6.1.2 und 23. TB Nr. 15.6 „Statuskennzeichen auf der Krankenversichertenkarte“
Ich hatte darüber berichtet, dass die Krankenversichertenkarte durch den Aufdruck einer bestimmten
Ziffer (Ziffernstelle 4) in codierter Form die Statusergänzung „Sozialhilfeempfänger“ ausweist, ohne dass
es hierfür eine Rechtsgrundlage gibt. Obwohl mir
versichert worden war, der GKV-Spitzenverband
werde einen Verzicht auf die Statuskennzeichen prüfen, hat mir das BMG mittlerweile mitgeteilt, dass
eine derartige Prüfung nicht stattgefunden hat. In
demselben Schreiben hat mir das BMG allerdings
auch mitgeteilt, mit der Ablösung der Krankenversichertenkarte durch die elektronische Gesundheitskarte (eGK) werde sich das datenschutzrechtliche
Problem in dieser Weise nicht mehr stellen (vgl.
Nr. 4.1). Bei der eGK wird das Merkmal „Sozialhilfeempfänger“ nicht mehr sichtbar auf dem Kartenkörper aufgedruckt. Mit dem weiteren Aufbau der
Telematikinfrastruktur werde es darüber hinaus im
zugriffsgeschützten Teil der Versichertenstammdaten
nach § 291 Absatz 2 Satz 1 SGB V gespeichert werden können.
12. 23. TB Nr. 5.8 Elektronischer Fahrzeugdatenspeicher
Eine Vielzahl elektronischer Fahrerassistenzsysteme
speichert temporär oder permanent technische Daten.
Diese sollen hauptsächlich den störungsfreien und sicheren Betrieb des Fahrzeugs im Straßenverkehr ge-

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währleisten. Daneben erleichtern sie der Werkstatt im
Reparatur- oder Wartungsfall, Fehler zu erkennen
und zu beseitigen. Mit einem universellen Diagnosegerät lassen sich die Daten über die On-Board-Diagnoseschnittstelle auslesen. Werden sie mit weiteren
Daten (z. B. Kundendaten) verknüpft, lässt sich ein
Personenbezug herstellen und die neu gewonnenen
Informationen könnten für andere Zwecke verwendet
werden. In der Regel hat der Fahrzeugnutzer jedoch
keine Kenntnis, dass und welche Daten in seinem
Fahrzeug erhoben, verarbeitet und gespeichert werden.
Zur Verbesserung der Transparenz für Fahrer und
Halter hat der Düsseldorfer Kreis die Arbeitsgruppe
„Fahrzeugdatenspeicher“ eingerichtet. Die Datenschutzaufsichtsbehörden von Bund und Ländern unter der Leitung des Bayerischen Landesamts für Datenschutzaufsicht haben zusammen mit dem Verband
der Automobilindustrie eine Musterinformation über
Datenspeicherung in Kraftfahrzeugen entwickelt, die
künftig in die Betriebsanleitung von neuen Fahrzeugen aufgenommen wird. Durch diese zusätzliche Information werden Halter und Fahrer besser darüber
informiert, welche personenbezogenen Daten in ihren Fahrzeugen gespeichert sind.
Wer über diese Information hinaus detailliert wissen
möchte, welche Daten zu welchem Zweck aus seinem Fahrzeug ausgelesen werden können, muss sich
an seine Kfz-Werkstatt oder den Fahrzeughersteller
wenden.

13. 23. TB Nr. 16 zu Datenschutz am Pranger – werden Forschungsergebnisse zensiert?
Das Bundesinstitut für Sportwissenschaft (BISp)
hatte ein Forschungsprojekt mit dem Thema Doping
unter historisch-soziologischen und ethischen Aspekten ausgeschrieben, das von der Humboldt-Universität in Berlin (HU) und der Westfälischen WilhelmsUniversität in Münster durchgeführt wird. Das Vorhaben konnte bislang nicht abgeschlossen werden,
weil die HU aus verschiedenen Gründen ihren Teilbeitrag nicht vollständig erbracht hat. In diesem Zusammenhang ist dem BISp vorgeworfen worden, es
verbiete den Forschern die Nennung von Personen,
die nach deren Überzeugung entweder als Sportler
oder Ärzte aktiv Doping betrieben oder als Sportfunktionäre oder Politiker Doping gefördert oder zumindest toleriert haben sollen. Der Datenschutz
werde als Instrument benutzt, um unliebsame Ergebnisse zu verhindern.
Das BISp hatte der HU allerdings nicht verboten, Namen zu nennen, sondern nur auf die geltende Rechtslage aufmerksam gemacht. Nach § 40 Absatz 3
BDSG dürfen Forscher personenbezogene Daten nur
veröffentlichen, wenn entweder der Betroffene eingewilligt hat oder dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte
unerlässlich ist. Meines Wissens liegen keine Einwilligungen vor. Die notwendige Bewertung der Uner-

BfDI 24. Tätigkeitsbericht 2011-2012

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