Drucksache 17/13000

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Auf meinen Vorschlag hin wurden in dem vom Bundesjustizministerium im März 2012 vorgelegten Gesetzentwurf nicht nur der Ablehnungsgrund, sondern
auch die pauschale Abfrage der Einwilligung bei Antragstellung ersatzlos gestrichen. Das Gericht muss
im Einzelfall prüfen, ob die Auskunft eines Dritten
zur Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers erforderlich ist und dann ggf. die Einwilligung beim Antragsteller anfordern. Wird diese nicht
erteilt, darf das Gericht die Prozesskostenhilfe nicht
pauschal ablehnen, sondern muss die Umstände des
Einzelfalles berücksichtigen. In der Begründung wird
zudem klargestellt, dass die Anforderung von Belegen beim Antragsteller Vorrang vor der Auskunftseinholung bei Dritten hat. Auf diese Weise wird dem
Grundsatz der Direkterhebung Rechnung getragen.
Das Gesetzgebungsverfahren war bei Redaktionsschluss noch nicht abgeschlossen.
6. 23. TB Nr. 9.3 Einführung der elektronischen
Lohnsteuerkarte
Die Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte
verläuft alles andere als reibungslos. Bereits der
Starttermin hat sich aufgrund technischer Probleme
um ein Jahr verzögert, erst zum 1. Januar 2013 ist es
zur beabsichtigten Umstellung von der Papierlohnsteuerkarte auf das elektronische Verfahren gekommen.
Zu technischen Problemen kam es bei der Übermittlung nach § 39e Absatz 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) von bislang bei den Meldebehörden als
örtlichen Landesfinanzbehörden gespeicherten steuerlich relevanten Daten an das BZSt, die dieses zum
Aufbau der ELStAM-Datenbank benötigt. So wurden
personenbezogene Daten von Steuerpflichtigen (Angaben zu Familienangehörigen und zur Religionszugehörigkeit) nicht richtig zusammengeführt, da u. a.
Daten aus dem Jahre 2010 zugrunde gelegt wurden,
die in zahlreichen Fällen nicht mehr aktuell waren.
Deswegen habe ich das Bundesministerium der
Finanzen (BMF) um Aufklärung sowie Behebung der
aufgetretenen Fehler gebeten. Es ist sicherzustellen,
dass die übermittelten personenbezogenen Daten
richtig zugeordnet und die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale korrekt gebildet werden. Das
BMF hat mir Maßnahmen zur Verbesserung der Datenqualität zugesagt. Insbesondere soll dabei das
BZSt mit der jeweils zuständigen Meldebehörde
Kontakt aufnehmen, um eine Korrektur der konkret
betroffenen Daten zu gewährleisten.
Die vom BMF zugesicherte Ausarbeitung eines ITverfahrensspezifischen Sicherheitskonzepts, die ich
bereits im 23. TB (Nr. 9.3) angemahnt hatte, steht immer noch aus. Ich erwarte jetzt eine zügige Umsetzung dieses Vorhabens und werde das Verfahren weiterhin kritisch begleiten, um einen besseren Schutz
der in der zentralen Steuerdatenbank gespeicherten
sensiblen Lohnsteuerdaten durchzusetzen.

BfDI 24. Tätigkeitsbericht 2011-2012

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

7. 23. TB Nr. 9.4 Verankerung des Auskunftsrechts
in der Abgabenordnung
Die von den Datenschutzbeauftragten des Bundes
und der Länder bereits seit Jahrzehnten erhobene
Forderung auch gegenüber der Steuerverwaltung in
der Abgabenordnung (AO) ein datenschutzrechtliches Auskunftsrecht des Betroffenen festzuschreiben,
blieb auch im Berichtszeitraum unerfüllt. Damit verweigert sich die Finanzverwaltung hartnäckig der
Notwendigkeit, die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts umsetzt (BVerfG, Beschluss vom
10. März 2008, 1 BvR 2388/03) für ihren Bereich
umzusetzen. Dabei hatte der Deutsche Bundestag bereits vor Jahren, in seinen Entschließungen zu meinem 20. und 21. Tätigkeitsbericht (Bundestagsdrucksache 16/12271, Nr. 5; Bundestagsdrucksache 16/4882,
Nr. 10) die Bundesregierung aufgefordert, die AO
um einen entsprechenden Anspruch zu erweitern.
Das BMF hatte in dieser Legislaturperiode zwar einen entsprechenden Entwurf eingebracht, doch dieser
ist liegen geblieben und wird – soweit ersichtlich –
auch nicht mehr aktiv verfolgt. Eine Umsetzung des
Auskunftsrechts in der AO würde auch die Entwicklung im Bereich des Informationsfreiheitsrechts des
Bundes und der Länder nachvollziehen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14. Mai 2012,
7 B 53.11). Es besteht also nach wie vor erheblicher
gesetzgeberischer Handlungsbedarf.
8. 22. TB Nr. 10.2.4 und 23. TB Nr. 15.7 Verstöße von
Krankenkassen bei der Vermittlung privater Zusatzversicherungen
Aufgrund der außergewöhnlich schweren datenschutzrechtlichen Verstöße zweier gesetzlicher Krankenkassen bei der Kooperation mit jeweils einer privaten Krankenversicherung bei der Vermittlung
privater Zusatzversicherungen hatte ich sowohl gegen Mitarbeiter beider gesetzlicher Krankenkassen
als auch gegen Mitarbeiter des privaten Versicherungsunternehmens bei den zuständigen Staatsanwaltschaften Strafantrag nach § 85a Absatz 2
SGB X wegen Vergehen nach § 85a Absatz 1 i. V. m.
§ 85 Absatz 2 Nummern 1, 2, 3 und 5 SGB X gestellt. Die gesetzlichen Krankenkassen hatten einer
mit ihnen verbundenen privaten Krankenversicherung Zugang zu zum Teil sehr sensiblen Daten ihrer
Versicherten verschafft. In beiden Fällen haben die
Staatsanwaltschaften die Verfahren nach teilweise
mehr als fünfjähriger Verfahrendauer trotz meiner
Einsprüche eingestellt. Die Begründungen der Staatsanwaltschaften waren zum Teil abenteuerlich.
9. 23. TB Nr. 11.1.8 Anbindung medizinischer Subsysteme an ein Klinikinformationssystem
Im Rahmen meiner datenschutzrechtlichen Beratung
der DRV Bund bei der geplanten Anbindung medizinisch-technischer Subsysteme an das eigene Klinikinformationssystem KLInet habe ich mich bei einem
weiteren Beratungsbesuch in einem Reha-Zentrum
der DRV Bund von den zwischenzeitlich getroffenen

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