Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
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und den Verbraucherinnen und Verbrauchern in wichtigen Auslegungsfragen Rechtssicherheit beim Umgang mit personenbezogenen Daten vermitteln. Die
Anwendungshinweise sind im Internet abrufbar unter
www.lda.bayern.de.
2. 23. TB Nr. 3.6 Kein Überflieger: ELSTER-Online
Über das ELSTER-Online-Portal kann der Steuerpflichtige elektronisch Dokumente wie beispielsweise seine Steuererklärung an die Finanzverwaltung
übermitteln. Dabei handelt es sich um besonders sensible Daten, die dem Steuergeheimnis nach § 30 Abgabenordnung (AO) unterliegen. Die Möglichkeiten
der elektronischen Kommunikation bestimmen sich
nach § 87a AO. Neben der qualifizierten elektronischen Signatur ist nunmehr auch ein anderes sicheres
Verfahren zugelassen, das ursprünglich bis zum
31. Dezember 2012 befristet war. Die Befristung und
auch die Verpflichtung zur Evaluierung für das andere
sichere Verfahren (ELSTER-Online-Verfahren) wurden nach Abschluss der Evaluierung des ELSTEROnline-Verfahrens aufgehoben, da es sich als sicher
und zuverlässig erwiesen habe (vgl. Bundestagsdrucksache 17/5125 S. 49). Gesetzlich wurde klargestellt, dass das andere sichere Verfahren den Datenübermittler zu authentifizieren hat und die Integrität
des elektronisch übermittelten Datensatzes gewährleisten muss (§ 87a Absatz 6 Satz 1 AO).
Drucksache 17/13000
Leistungsform in das SGB II und das SGB XII eingeführt. Meine Forderung, als Alternative zu personalisierten Gutscheinen dem Leistungsberechtigten auch
die Möglichkeit zur direkten Zahlung an den Anbieter einzuräumen, wurde zwar dem Grundsatz nach
berücksichtigt. Jedoch bestimmt der kommunale Träger und nicht der Leistungsberechtigte die Form der
Leistungserbringung. Damit wird in bestimmten Fallkonstellationen eine Bekanntgabe von Sozialdaten
gegenüber Dritten in Kauf genommen. Ich bedauere,
dass die Gutscheinlösung nicht durchgängig neutral
gestaltet wurde.
4. 23. TB Nr. 11.5.4 Übermittlung von Sozialdaten an
potentielle Arbeitgeber
Ich hatte darüber berichtet, dass Bewerber trotz einer
anonymen Veröffentlichung ihres Stellengesuchs in
der JOBBÖRSE der BA Anrufe von potentiellen Arbeitgebern (Zeitarbeitsfirmen) erhalten hatten. Wie
sich herausstellte, konnten die Firmen, die über einen
Arbeitgeber-Account in der JOBBÖRSE verfügen,
bei einem Vermittlungsvorschlag auch die bei der BA
freiwillig angegebenen Kontaktdaten wie E-MailAdresse und Telefonnummer der Bewerber einsehen.
Die BA hat mir daraufhin zugesichert, das System so
zu ändern, dass die Kontaktdaten nur noch bei einer
entsprechenden Einwilligung des Bewerbers für die
Arbeitgeber sichtbar sind.
Ich halte dies für unbefriedigend, denn die Gleichstellung des „anderen sicheren Verfahrens“ mit der
qualifizierten elektronischen Signatur berücksichtigt
nicht die unterschiedlichen Sicherheitsstandards der
Verfahren und führt letztlich zu einer Absenkung des
Datenschutzniveaus. Die Hinnahme einer möglichen
unsicheren elektronischen Kommunikation ist angesichts des hohen Schutzanspruches des Steuergeheimnisses nach § 30 AO nicht akzeptabel. Ich werde
darauf drängen, dass diesem Schutzanspruch entsprechend Rechnung getragen wird.
Ich begrüße die im April 2012 erfolgte Umsetzung
durch eine technische Änderung. Seit diesem Zeitpunkt sind die freiwillig angegebenen Kontaktdaten
von Bewerbern nun auch im Vermittlungsprozess für
potentielle Arbeitgeber mit eigenem Arbeitgeber-Account nicht mehr ohne Einwilligung einsehbar. Bei
einer Kontrolle vor Ort in einer Agentur für Arbeit
konnte ich mich davon überzeugen, dass die Erfassung der Kontaktdaten für eine externe Kommunikation tatsächlich nur nach vorheriger ausdrücklicher
Einwilligung des Bewerbers erfolgt.
3. 23. TB Nr. 11.5.2 Reform von „Hartz IV“ – Bildungsgutscheine und Datenschutz
5. 21. TB Nr. 6.7 Novellierung der Prozesskostenhilfe
Mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom
9. Februar 2010 zu den Hartz IV-Regelsätzen
(1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09) war dem Gesetzgeber aufgegeben worden, für den Bedarf von
Kindern und Jugendlichen künftig besondere Leistungen vorzusehen. Das entsprechende Gesetzgebungsverfahren war seinerzeit noch nicht abgeschlossen. Inzwischen ist das Gesetz vom 24. März 2011
(BGBl. I S. 453) rückwirkend zum 1. Januar 2011 in
Kraft getreten.
Im Gesetzgebungsverfahren wurde § 29 SGB II gegenüber dem Referentenentwurf, auf den sich meine
Ausführungen im 23. TB bezogen hatten, noch einmal modifiziert und die Leistungserbringung für
Bildung und Teilhabe wurde nach § 28 SGB II vollständig auf den kommunalen Träger übertragen. Insbesondere wurden personalisierte Gutscheine, bis dahin eine Unterform der Sachleistungen, als neue
In meinem 21. TB hatte ich über einen Bundesratsentwurf zur Novellierung der Prozesskostenhilfe berichtet. Da das Gesetzgebungsverfahren in der
16. Legislaturperiode nicht abgeschlossen werden
konnte, brachte der Bundesrat den Entwurf Anfang
2010 erneut ein. Zentrales Anliegen war die Reduzierung der Ausgaben für die Prozesskostenhilfe. Der
Entwurf sah umfangreiche Auskunftsrechte des Gerichts über den Antragsteller (z. B. bei Finanzämtern,
Arbeitgebern und Sozialleistungsträgern) vor. Voraussetzung sollte zwar eine Einwilligung des Antragstellers sein, der Antrag sollte jedoch allein aufgrund einer fehlenden Einwilligung abgelehnt
werden können. Dies sah ich nach wie vor kritisch,
da der Antragsteller mangels Freiwilligkeit i. S. v.
§ 4a BDSG faktisch zur Einwilligung genötigt worden wäre (vgl. 21. TB Nr. 6.7). Auch die Bundesregierung griff diese Bedenken in ihrer Stellungnahme
zum 21. TB teilweise auf.
BfDI 24. Tätigkeitsbericht 2011-2012