Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

151 ––
–– 151

Drucksache 17/13000

– Patientenakten vollständig und sorgfältig zu führen
sind. Behandelnde sind künftig auch verpflichtet, zum
Schutz von elektronischen Dokumenten eine manipulationssichere Software einzusetzen. Fehlt die Dokumentation oder ist sie unvollständig, wird im Prozess
zu Lasten des Behandelnden vermutet, dass die nicht
dokumentierte Maßnahme auch nicht erfolgt ist.

– Sanktionen greifen, wenn Verfahrensvorschriften verletzt werden, wie beispielsweise einer nicht fristgemäßen Entscheidung bei Leistungen der gesetzlichen
Krankenversicherung.

– Patientinnen und Patienten ein gesetzliches Recht zur
Einsichtnahme in ihre Patientenakte eingeräumt wird,
das nur unter strengen Voraussetzungen und nicht
ohne Begründung abgelehnt werden darf.

Das Patientenrechtegesetz ist ein Schritt in die richtige
Richtung, um die Rechte von Patientinnen und Patienten
zu stärken. Auch die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder hat mit ihrer Entschließung
vom 23. Mai 2012 dieses Anliegen der Bundesregierung
nachdrücklich begrüßt (vgl. Kasten zu Nr. 11.5.1). Allerdings hat die Datenschutzkonferenz auch auf die aus datenschutzrechtlicher Sicht unbefriedigenden Regelungen
hingewiesen.

– die Kranken- und Pflegekassen künftig verpflichtet
sind, ihre Versicherten bei der Durchsetzung von
Schadensersatzansprüchen aus Behandlungsfehlern zu
unterstützen.

– Patientenorganisationen insbesondere bei der Bedarfsplanung stärker einbezogen und ihre Rechte im Gemeinsamen Bundesausschuss gestärkt werden.

K a s t e n z u N r. 1 1 . 5 . 1
„Patientenrechte müssen umfassend gestärkt werden“
Datenschutzkonferenz fordert die Bundesregierung zur Überarbeitung des vorgelegten Gesetzentwurfs auf!
Mit dem im Januar 2012 der Öffentlichkeit vorgestellten und nun dem Bundeskabinett zugeleiteten Entwurf eines
Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten (Patientenrechtegesetz) sollen insbesondere
die bislang von den Gerichten entwickelten Grundsätze des Arzthaftungs- und Behandlungsrechts zusammengeführt
und transparent für alle an einer Behandlung Beteiligten geregelt werden Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten
des Bundes und der Länder teilt das Anliegen der Bundesregierung, die Rechte von Patientinnen und Patienten zu
stärken. Die Datenschutzkonferenz hält allerdings die vorgelegten Regelungen in dem Entwurf eines Patientenrechtegesetzes für nicht ausreichend. Sie fordert die Bundesregierung nachdrücklich auf, den Gesetzentwurf zu überarbeiten und dabei die folgenden Aspekte zu berücksichtigen:
– Die vertraglichen Offenbarungsobliegenheiten der Patientinnen und Patienten gegenüber den Behandelnden dürfen nicht ausgeweitet werden. Die Patientinnen und Patienten dürfen nicht zur Offenlegung von Angaben über
ihre körperliche Verfassung verpflichtet werden, die keinen Behandlungsbezug haben.
– Die Patientinnen und Patienten müssen in jedem Fall und nicht erst auf Nachfrage über erlittene Behandlungsfehler informiert werden.
– Der Gesetzentwurf sollte im Zusammenhang mit der Behandlungsdokumentation um verlässliche Vorgaben zur
Absicherung des Auskunftsrechts der Patientinnen und Patienten sowie zur Archivierung und Löschung ergänzt
werden.
– Der Zugang der Patientinnen und Patienten zu der sie betreffenden Behandlungsdokumentation darf nur in besonderen Ausnahmefällen eingeschränkt werden. Die in dem Entwurf vorgesehenen Beschränkungen sind zu weitgehend und unpräzise. Zudem sollte klargestellt werden, dass auch berechtigte eigene Interessen der Angehörigen
einen Auskunftsanspruch begründen können.
– Der Gesetzentwurf ist um Regelungen zur Einbeziehung Dritter im Rahmen eines Behandlungsvertrages (Auftragsdatenverarbeitung) zu ergänzen.
– Regelungsbedürftig ist ferner der Umgang mit der Behandlungsdokumentation beispielsweise im Falle eines vorübergehenden Ausfalls, des Todes oder der Insolvenz des Behandelnden. Im Bereich der Heilberufe fehlt es – anders als z. B. bei den Rechtsanwälten – an einem bundesweit einheitlichen Rechtsrahmen.

BfDI 24. Tätigkeitsbericht 2011-2012

Select target paragraph3