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Drucksache 17/13000

riums geregelt, nun sollen Richtlinien des Gemeinsamen
Bundesausschusses, an deren Entstehen ich nach § 91
Absatz 5a SGB V zu beteiligen bin (vgl. Nr. 11.1.4),
diese Daten festlegen.
Weiter gibt es jetzt eine Übermittlungsbefugnis für den
Austausch von Sozialdaten zwischen Krankenkassen
bzw. Kassenärztlichen Vereinigungen für die Fehlverhaltensbekämpfung im Gesundheitswesen (§ 197a und § 81a
Absatz 3a SGB V). Die Erforderlichkeit einer Zusammenarbeit ergibt sich sowohl im Bereich der Ermittlungen als
auch im bei der Rechtsverfolgung. Da seit Einführung der
Fehlverhaltensbekämpfungsstellen eine entsprechende

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Übermittlungsbefugnis fehlte, hatte sich ein Widerspruch
ergeben zwischen dem datenschutzrechtlich Zulässigen
und dem praktisch für die Fehlverhaltensbekämpfung im
Gesundheitswesen Erforderlichen. Dieser Widerspruch
ist nunmehr beseitigt.
Insgesamt bin ich mit der geltenden Fassung des GKVVStG aus datenschutzrechtlicher Sicht durchaus zufrieden.
Gleichwohl wurden und werden von verschiedenen Seiten
Wünsche geäußert, die genutzte Datenbasis zu erweitern
oder datenschutzfreundliche Lösungen aufzuweichen. Ich
werde darauf achten, dass das festgelegte Datenschutzniveau nicht unterschritten oder abgesenkt wird.

K a s t e n z u N r. 1 1 . 1 . 3
Kasten zu Nr. 11.1.3

Krankenkasse
übermittelt
morbi-RSA-Daten

Krankenkasse
übermittelt
morbi-RSA-Daten

Krankenkasse
übermittelt
morbi-RSA-Daten

Krankenkasse
übermittelt
morbi-RSA-Daten

GKV-Spitzenverband
prüft auf Plausibilität und übermittelt die morbi-RSA-Daten mit einem Pseudonym

Bundesversicherungsamt
übermittelt an die Vertrauensstelle eine Liste mit den vom
GKV-Spitzenverband übermittelten (temporäre) Pseudonymen
----------------------übermittelt an die Datenaufbereitungsstelle die von den
Krankenkassen übermittelten
Daten ohne Pseudonyme

Vertrauensstelle
überführt temporäre in permanente Pseudonyme
und übermittelt diese an die Datenaufbereitungsstelle

Datenaufbereitungsstelle

verknüpft die permanenten Pseudonyme mit den
übermittelnden Daten, bereitet sie auf und stellt
sie für Zwecke nach § 303e SGB V zur Verfügung

Datennutzer

Bundes- und Landes ministerien, Krankenkassen sowie deren Bundes- und Landesverbände, Kassenärztlichen Vereinigungen, Hochschulen, Patientenorganisationen, Bundesärztekammern, Spitzenorganisationen der Leistungserbringer auf Bundesebene, Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen, Institut des Bewertungsausschusses, G-BA etc.

BfDI 24. Tätigkeitsbericht 2011-2012

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