Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

139 ––
–– 139

Die gleichzeitige Wahrnehmung von Aufgaben innerhalb
der bisherigen Referatsstruktur ist nach meiner Auffassung dabei dann unschädlich, wenn sie außerhalb der für
die Stichprobendurchführung zu schaffenden Strukturen
und nicht mithilfe der dortigen Infrastruktur (z. B. PC) erfolgt. Ferner sind die Stichprobendaten unverzüglich
nach Abschluss der diesbezüglichen Arbeiten zu löschen.
Ich werde das BBSR in dieser Angelegenheit weiterhin
unterstützen.
10.11

Neue Verkehrsunternehmensdatei

Die datenschutzgerechte Umsetzung europarechtlicher
Vorgaben zum Aufbau eines elektronischen Unternehmensregisters für Kraftverkehrsunternehmer und zur Einrichtung einer nationalen Kontaktstelle für den Informationsaustausch mit den Mitgliedstaaten ist gelungen.
Durch die Verordnungen (EG) Nr. 1071/2009, 1072/2009
und 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates
werden die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers, der Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden
Güterkraftverkehrs und der Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt grundlegend neu geregelt. Unter anderem werden die Mitgliedstaaten
verpflichtet, einzelstaatliche elektronische Unternehmensregister aufzubauen und außerdem einzelstaatliche
Kontaktstellen für den Informationsaustausch mit anderen Mitgliedstaaten einzurichten. Für Deutschland bedeutet dies eine Verbesserung der fachlich erforderlichen
Kommunikation zwischen dem Bundesamt für Güterverkehr (BAG) und den für Güterkraftverkehr zuständigen
Stellen der Länder einerseits und zwischen dem BAG als
nationaler Kontaktstelle und den nationalen Kontaktstellen der übrigen EU-Mitgliedstaaten sowie den dort für
Güterkraftverkehr zuständigen Stellen andererseits.
Im Berichtszeitraum habe ich das BMVBS bei der innerstaatlichen Umsetzung dieser Verpflichtung beraten. Dabei ging es insbesondere um das Gesetz zur Änderung des
Güterkraftverkehrsgesetzes und des Personenbeförderungsgesetzes sowie die Verordnung zur Durchführung
der Verkehrsunternehmensdatei nach dem Güterkraftverkehrsgesetz. Das BMVBS hat meine zahlreichen Vorschläge zur datenschutzrechtlichen Optimierung des Gesetzes und der Verordnungen dankenswerterweise
übernommen. Die Regelungen sind mittlerweile in Kraft
getreten.
Noch während der Pilotphase habe ich mich beim BAG
über die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben informiert. So ist das BAG als registerführende Stelle und
nationale Kontaktstelle insbesondere zuständig für die
Verfügbarkeit, Vertraulichkeit und Integrität der gespeicherten Daten. Ebenso hat es Löschungsfristen und Protokollierungspflichten umzusetzen sowie technisch-organisatorische Maßnahmen nach der Anlage zu § 9 BDSG zu
ergreifen. Für die inhaltliche Richtigkeit der zu speichernden Daten ist die eingebende Stelle (i. d. R. die für
den Güterverkehr zuständigen Landesbehörden) verantwortlich.

Drucksache 17/13000

Die vom BAG während meines Besuchs vorgestellte DVAnwendung setzte alle datenschutzrechtlichen Vorgaben
des Güterkraftverkehrsgesetzes und der Verkehrsunternehmensdatei-Durchführungsverordnung um, sowohl
hinsichtlich der Registerführung als auch hinsichtlich der
künftigen Funktion des BAG als nationale Kontaktstelle.
Die vom BAG getroffenen technischen Vorkehrungen
entsprechen hohen datenschutzrechtlichen Standards.
Im Anschluss an meinen Besuch teilte das BAG mir mit,
dass der Wirkbetrieb der Registerdateien Mitte November 2012 begonnen hat und dass es seit 1. Januar 2013
seine Funktion als nationale Kontaktstelle ausübt.
10.12

Forschungsprojekte bei der Bundesanstalt für Straßenwesen

Die Bundesanstalt für Straßenwesen geht mit personenbezogenen Daten in Forschungsprojekten datenschutzgerecht um.
Bei einem Informations- und Beratungsbesuch bei der
Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) habe ich mir einen Überblick über deren Forschungstätigkeit verschafft.
Die BASt betreut jährlich etwa 200 eigene und
400 fremde Forschungsprojekte. Davon weist die überwiegende Anzahl keinen Personenbezug auf. Exemplarisch habe ich mir jeweils ein eigenes und ein fremdes
Forschungsprojekt erläutern lassen, bei denen personenbezogene Daten verarbeitet und genutzt werden. Bei beiden konnte ich eine hohe Sensibilität der Mitarbeiter für
den datenschutzgerechten Umgang mit den personenbezogenen Daten feststellen.
Hinsichtlich der Frage, unter welchen Voraussetzungen
bei Forschungsprojekten zwischen Auftraggeber und Forschungsnehmer ein Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung nach § 11 BDSG geschlossen werden muss, bin ich
mit der BASt noch im Gespräch. Ebenfalls ist meine Beratung in Bezug auf das Datenschutzkonzept, das ITSicherheitskonzept und das Verfahrensverzeichnis der
BASt noch nicht abgeschlossen.
11

Gesundheit und Soziales

11.1

Krankenversicherung

11.1.1

Verschlechtert wirtschaftlicher Druck
den Datenschutzstandard für die
Versicherten?

Beim Zusammenschluss von Krankenkassen ist darauf zu
achten, dass der jeweils höhere Datenschutzstandard der
Fusionspartner übernommen wird.
Bei den regelmäßigen Beratungs- und Kontrollbesuchen
der gesetzlichen Krankenkassen habe ich erfreulicherweise festgestellt, dass viele Krankenkassen die in zurückliegenden Tätigkeitsberichten dargelegten Vorgaben
für den Datenschutz in ihrem Bereich umgesetzt haben.
Dies gilt insbesondere bei den größeren Krankenkassen.
Allerdings habe ich auch konstatieren müssen, dass das
Erreichte alles andere als sicher ist und bestehende Datenschutzstandards insbesondere durch den verstärkten wirt-

BfDI 24. Tätigkeitsbericht 2011-2012

Select target paragraph3