Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

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Das Petitum des Ausschusses, die Fristenregelung des
§ 35 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 BDSG zu überdenken,
unterstütze ich nachdrücklich. Ich habe mich an das Bundesministerium des Innern (BMI) gewandt und mich für
eine taggenau berechnete Speicherfrist, die mit dem Tag
der Erteilung der Restschuldbefreiung beginnt, ausgesprochen. Nur ein solcher Gleichlauf der Speicherfristen
führt zu der gebotenen Gleichstellung aller Betroffenen.
Die Speicherdauer von Insolvenzdaten bei Auskunfteien
darf insbesondere nicht davon abhängen, ob der Betroffene seinen Wohnsitz zufällig in einem Amtsgerichtsbezirk mit hoher Auslastung oder einem mit niedrigerer Arbeitsintensität hat.
Gegenüber dem Bundesministerium der Justiz habe ich
angeregt, eine stärker fristenorientierte Entscheidung der
Insolvenzgerichte über die Erteilung der Restschuldbefreiung bei Verbraucherinsolvenzen vorzusehen, um Verzögerungen bei der Erteilung der Restschuldbefreiung
durch die Amtsgerichte weitgehend auszuschließen.
Das BMI hat sowohl dem Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages als auch mir mitgeteilt, dass es keine
Gründe sehe, an der bisherigen Fristenregelung festzuhalten und in Aussicht gestellt, eine Änderung des § 35
BDSG im Kontext eines bereits laufenden Gesetzgebungsverfahrens herbeizuführen.
10.3

Aus dem Düsseldorfer Kreis

Drucksache 17/13000

einheitliche Rechtsanwendung geht. Datenschutzpolitische Entscheidungen obliegen aber allein der übergeordneten Datenschutzkonferenz.
Den Entschluss, neben dem Bundesministerium des Innern auch einen Vertreter der Innenministerien der Bundesländer mit einem Gaststatus im Düsseldorfer Kreis zu
versehen, sehe ich positiv. Hierdurch wird der Informationsaustausch zwischen den Datenschutzbehörden und
den Innenressorts des Bundes und der Länder weiter optimiert.
Deutlicher als in den Vorjahren hat sich die internetbasierte Datenverarbeitung als Schwerpunkt der Beratungen
des Düsseldorfer Kreises herausgebildet. Unter anderem
hat er zu den datenschutzrechtlichen Anforderungen an
soziale Netzwerke, zur Nutzung von Smartphones und zu
Cloud Computing-Diensten Stellung bezogen. In einem
weiteren Beschluss hat der Düsseldorfer Kreis die Möglichkeit der anonymen und pseudonymen Nutzung des Internets angemahnt. Schließlich hat er sich auch mit den
Anforderungen des kontaktlosen Auslesens von Geldkarten über den Einsatz der so genannten Near Field
Communication-Technologie (NFC) befasst, mit denen
das unberechtigte Auslesen der auf der Karte gespeicherten Daten verhindert werden kann. Alle Beschlüsse des
Düsseldorfer Kreises im Berichtszeitraum sind aus dem
Kasten zu Nr. 10.3 ersichtlich und auf meiner Internetseite abrufbar.

Der Düsseldorfer Kreis wird auch nach seiner Eingliederung in die Organisationsstruktur der Datenschutzkonferenz auf die bundesweit einheitliche Auslegung des Datenschutzrechts im nicht-öffentlichen Bereich hinwirken.
In meinem letzten Tätigkeitsbericht hatte ich die Erwartung geäußert (vgl. 23. TB Nr. 10.4), die weitgehende Zusammenlegung der Datenschutzaufsicht im öffentlichen
und nicht-öffentlichen Bereich auf Landesebene werde
Änderungen in den bundesweiten Koordinierungsstrukturen nach sich ziehen. Dies hat sich als zutreffend erwiesen.
Mittlerweile ist der Düsseldorfer Kreis, vormals oberstes
Abstimmungsgremium der Aufsichtsbehörden im nichtöffentlichen Bereich, in die Datenschutzkonferenz integriert. Ich begrüße diese Neustrukturierung, weil sie zu einer Verschlankung der Arbeitsstrukturen auf bundesweiter Ebene führt, ohne dass der Name „Düsseldorfer
Kreis“ als Markenzeichen aufgegeben wird. Erhebliche
Entlastungseffekte verspreche ich mir durch die Zusammenlegung zahlreicher Arbeitsgruppen des Düsseldorfer
Kreises mit Arbeitskreisen der Datenschutzkonferenz.
Als Arbeitskreis der Datenschutzkonferenz trägt der Düsseldorfer Kreis innerhalb seines weitgehend unveränderten
Aufgabenfeldes weiterhin zur bundesweit einheitlichen
Auslegung des Datenschutzrechts im nicht-öffentlichen
Bereich bei. Als einziger Konferenz-Arbeitskreis kann er
Beschlüsse fassen und nach außen vertreten, sofern es um

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Beschlüsse des Düsseldorfer Kreises in den Jahren
2011/2012:
– Datenschutz-Kodex des BITKOM für Geodatendienste unzureichend – Gesetzgeber gefordert
– Datenschutzgerechte Smartphone-Nutzung ermöglichen!
– Datenschutzkonforme Gestaltung und Nutzung von
Krankenhausinformationssystemen
– Mindestanforderungen an den technischen Datenschutz bei der Anbindung von Praxis-EDV-Systemen an medizinische Netze
– Datenschutzkonforme Gestaltung und Nutzung von
Cloud-Computing
– Beschäftigtenscreening
wirksam begrenzen

bei

AEO-Zertifizierung

– Anonymes und pseudonymes elektronisches Bezahlen von Internetangeboten ermöglichen!
– Datenschutz in sozialen Netzwerken
– Einwilligungs- und Schweigepflichtentbindungserklärung in der Versicherungswirtschaft
– Nearfield Communication (NFC) bei Geldkarten

BfDI 24. Tätigkeitsbericht 2011-2012

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