Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

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Drucksache 17/13000
K a s t e n z u N r. 7 . 7 . 6

Entschließung der 84. Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder 
am 7./8. November 2012 in Frankfurt (Oder)
Reform der Sicherheitsbehörden: Der Datenschutz darf nicht auf der Strecke bleiben
Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder weist Versuche zurück, vermeintlich „überzogene“ Datenschutzanforderungen für das Versagen der Sicherheitsbehörden bei der Aufdeckung und Verfolgung
rechtsextremistischer Terroristen verantwortlich zu machen und neue Datenverarbeitungsbefugnisse zu begründen.
Sie fordert die Bundesregierung und die Landesregierungen auf, vor einer Reform der Struktur und Arbeitsweise der
Polizei- und Verfassungsschutzbehörden zunächst die Befugnisse, den Zuschnitt und die Zusammenarbeit der Verfassungsschutzbehörden vor dem Hintergrund der aufgetretenen Probleme zu evaluieren. Nur auf dieser Grundlage kann
eine Diskussion über Reformen seriös geführt und ein Mehrwert für Grundrechtsschutz und Sicherheit erreicht werden.
In datenschutzrechtlicher Hinsicht geklärt werden muss insbesondere, ob die bestehenden Vorschriften in der Vergangenheit richtig angewandt, Arbeitsschwerpunkte richtig gesetzt und Ressourcen zielgerichtet verwendet worden sind.
In diesem Zusammenhang ist auch zu untersuchen, ob die gesetzlichen Vorgaben den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen, also verhältnismäßig, hinreichend klar und bestimmt sind. Nur wenn Ursachen und Fehlentwicklungen bekannt sind, können Regierungen und Gesetzgeber die richtigen Schlüsse ziehen. Gründlichkeit geht dabei
vor Schnelligkeit.
Schon jetzt haben die Sicherheitsbehörden weitreichende Befugnisse zum Informationsaustausch.
Die Sicherheitsgesetze verpflichten Polizei, Nachrichtendienste und andere Behörden bereits heute zu umfassenden
Datenübermittlungen. Neue Gesetze können alte Vollzugsdefizite nicht beseitigen.
Bei einer Reform der Sicherheitsbehörden sind der Grundrechtsschutz der Bürgerinnen und Bürger, das Trennungsgebot, die informationelle Gewaltenteilung im Bundesstaat und eine effiziente rechtsstaatliche Kontrolle der Nachrichtendienste zu gewährleisten.
Eine effiziente Kontrolle schützt die Betroffenen und verhindert, dass Prozesse sich verselbständigen, Gesetze übersehen und Ressourcen zu Lasten der Sicherheit falsch eingesetzt werden. Nur so kann das Vertrauen in die Arbeit der
Sicherheitsbehörden bewahrt und gegebenenfalls wieder hergestellt werden.
Datenschutz und Sicherheit sind kein Widerspruch. Sie müssen zusammenwirken im Interesse der Bürgerinnen und
Bürger.

7.8

Sicherheitsüberprüfungsgesetz

7.8.1

Novelle des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes

Bei der geplanten Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes muss das erforderliche Datenschutzniveau
im Geheim- und Sabotageschutz gewahrt bleiben.
Seit Herbst 2012 erörtert die Bundesregierung erste Entwürfe zur Reform des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
(SÜG). An diesen internen Beratungen nehme ich teil.
Das Sicherheitsüberprüfungsverfahren stellt einen erheblichen Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen dar. Gleichzeitig ist es für
den personellen Geheimschutz und damit für die Sicherheitsinteressen des demokratischen Rechtsstaates unverzichtbar. Ein hohes Datenschutzniveau, das auch die Akzeptanz des Verfahrens bei den Betroffenen gewährleistet,
ist dabei unerlässlich. Im Zentrum meines Interesses stehen hierbei:
– Eine lückenlose und effiziente Datenschutzkontrolle
der im Rahmen der Sicherheits��berprüfung erhobenen

Daten sowie ihrer Verwendung zu gewährleisten. Dies
heißt auch: Bestehende Beschränkungen, die eine
wirksame Kontrolle behindern, müssen aufgehoben
werden (vgl. auch Nr. 7.7.6);
– keine Aufweichung der strengen Zweckbindung für
im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung erhobene personenbezogene Daten;
– die Beibehaltung restriktiver Bestimmungen, für
elektronische Verarbeitung der Sicherheits- und
cherheitsüberprüfungsunterlagen. Insbesondere
automatisierter Zugriff auf Volltextbestände wäre
Sicht des Datenschutzes nicht tragbar.

die
Siein
aus

Zum Zeitpunkt des Redaktionsschluss war das Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen.
7.8.2

„Kunst und Wissenschaft sind frei …“

Die Erforderlichkeit von Sicherheitsüberprüfungen bei
Künstlern und Wissenschaftlern habe ich in zwei konkreten Fällen hinterfragt – mit unterschiedlichen Ergebnissen.

BfDI 24. Tätigkeitsbericht 2011-2012

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