Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Diesem Petitum ist der BND nicht gefolgt. In dem Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht hat der Petent
schließlich Recht bekommen. In der Entscheidung vom
28. November 2007 – 6 A 2.07 – hat das Gericht meine
Rechtsauffassung bestätigt und den BND verpflichtet,
dem Kläger grundsätzlich auch die von ihm begehrte
Auskunft aus Akten zu erteilen.
Im Lichte dieser Entscheidung sollte § 7 BNDG bei der
demnächst zu erwartenden Novellierung eindeutig geändert werden.
4.8

Sicherheitsüberprüfung

4.8.1

Notwendigkeit zur Änderung des SÜG

Drucksache 16/12600

– 63 –

Mit dem Ausscheiden eines Betroffenen aus einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit muss die Nachberichtspflicht enden. § 18 Absatz 5 SÜG, wonach die mitwirkende Behörde erst fünf Jahre nach dem Ausscheiden aus
der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zu unterrichten ist,
verhindert dies jedoch.
Nach § 16 Absatz 1 SÜG haben sich die zuständige Stelle
und die mitwirkende Behörde nach Abschluss der Sicherheitsüberprüfung über bekannt gewordene Erkenntnisse
zu unterrichten. Die Nachberichtspflicht soll gewährleisten, dass nachträglich entstehende Sicherheitsrisiken bereits im Ansatz erkannt werden. Mit dem Ausscheiden
aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit muss diese
Nachberichtspflicht jedoch auslaufen. Erkenntnisse, die
nach dem Ausscheiden eines Betroffenen aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit bekannt werden, dürfen
nicht mehr zwischen der zuständigen Stelle und der mitwirkenden Behörde ausgetauscht werden. Die Unterrichtung ist für die Gewährleistung des Verschlusssachenschutzes nicht mehr erforderlich, da der Betroffene nach
seinem Ausscheiden aus der sicherheitsempfindlichen
Tätigkeit kein Geheimnisträger mehr ist.
Allerdings verhindert das SÜG, dass die Berichtspflicht
mit dem Ausscheiden aus der sicherheitsempfindlichen
Tätigkeit endet. Die zuständige Stelle ist nach § 18
Absatz 5 Satz 2 SÜG verpflichtet, die mitwirkende Behörde erst nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit hierüber zu unterrichten. Die mitwirkende Behörde wird
daher, weil ihr das Ausscheiden des Betroffenen nicht bekannt ist, während dieses Fünfjahreszeitraums ihrer
Nachberichtspflicht weiterhin nachkommen. Dies halte
ich aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes des Betroffenen für unzulässig. Ich habe daher das BMI gebeten,
das Verfahren gemäß § 18 Absatz 5 SÜG dahingehend zu
ändern, dass das Ausscheiden aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit der mitwirkenden Behörde unverzüglich
anzuzeigen ist. Bis zu einer gesetzlichen Änderung – so
habe ich weiter angeregt – sollte die geänderte Verfahrensweise im Wege eines Rundschreibens bekannt gegeben werden.

Ich bedauere es, dass das BMI meine Anregung nicht
aufgegriffen hat. Die Nachberichtspflicht sei zwingend
erforderlich, um im Verjährungszeitraum bei der mitwirkenden Behörde nachträglich anfallende sicherheitserhebliche Erkenntnisse durch die zuständige Stelle
daraufhin prüfen zu können, ob auf Grund dieser Erkenntnisse ein Geheimnisverrat begangen worden sein
könnte und daher strafrechtliche Ermittlungen veranlasst
werden müssten. Der Grund für die fünfjährige Frist liege
in der Verjährungsfrist für den Tatbestand des Geheimnisverrats nach § 353b StGB.
Demgegenüber halte ich an meiner Auffassung fest. Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener
Daten im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung unterliegen
einer strikten Zweckbindung, nämlich der Gewährleistung des Verschlusssachenschutzes bzw. des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes. Dieser Zweck endet
mit dem Ausscheiden des Betroffenen aus der Tätigkeit,
für die eine Sicherheitsüberprüfung durchgeführt wurde.
Die vom BMI angeführte Begründung, die Nachberichtspflicht müsse zum Zwecke der Prüfung auf eine mögliche
strafrechtliche Relevanz bestehen bleiben, verstößt gegen
den in § 21 Absatz 1 SÜG verankerten Zweckbindungsgrundsatz. Danach dürfen personenbezogene Daten nur
für die mit der Sicherheitsüberprüfung verfolgten Zwecke
zum Zwecke der Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung sowie für Zwecke parlamentarischer
Untersuchungsausschüsse genutzt und übermittelt werden.
Ich werde daher weiterhin auf eine Änderung des § 18
Absatz 5 SÜG drängen.
4.8.2

Kontrollen

Bei meinen Kontrollen von Sicherheitsüberprüfungen gemäß SÜG habe ich wie bereits in der Vergangenheit Fehler festgestellt.
Im Berichtszeitraum habe ich Kontrollen der Sicherheitsüberprüfungsverfahren im öffentlichen und im nicht-öffentlichen Bereich durchgeführt. Dabei habe ich erstmals
auch Sicherheitsüberprüfungen im Rahmen des durch das
Terrorismusbekämpfungsgesetz 2002 eingeführten vorbeugenden personellen Sabotageschutzes nach § 1
Absatz 4 SÜG kontrolliert (vgl. 19. TB Nr. 20.1).
Erfreulich war, dass das kontrollierte Unternehmen bei
der Festlegung von sicherheitsempfindlichen Stellen behutsam vorgegangen ist und so der Kreis der Betroffenen
klein blieb. Bei der Kontrolle von Sicherheitsakten
musste ich dagegen feststellen, dass meine Appelle zur
Änderung der Praxis offensichtlich wenig gefruchtet haben.
So habe ich mehrfach festgestellt, dass Löschungs- bzw.
Vernichtungsfristen nicht eingehalten wurden, weil der
Geheimschutzbeauftragte oder der Sicherheitsbevollmächtigte das Ausscheiden eines Mitarbeiters aus der si-

BfDI 22. Tätigkeitsbericht 2007-2008

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