Drucksache 16/12600

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zunehmen gewesen. Der Vermittlungsvorschlag war hier
aber unterblieben. Wie die BA einräumt, war die Weitergabe der Bewerberdaten ohne Kenntnis der Petentin datenschutzrechtlich nicht korrekt. Von einer förmlichen
Beanstandung habe ich abgesehen, weil die BA meine
Rechtsauffassung teilt und die Agentur nachdrücklich auf
die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen hingewiesen hat.
10.5.2 Erhebung des Migrationshintergrunds
von Arbeitsuchenden geplant
Die zur Verbesserung der beruflichen Eingliederung geplante Erhebung des Migrationshintergrunds im Bereich
der Arbeitsverwaltung bedarf einer datenschutzkonformen gesetzlichen Regelung.
Im Zusammenhang mit dem Nationalen Integrationsplan
der Bundesregierung soll auch die Arbeitsmarktsituation
von Personen mit Migrationshintergrund gefördert werden. Eine passgenaue Planung von beruflichen Integrationsmaßnahmen setzt nach Angaben des BMAS eine ausreichende Datenbasis voraus. Allerdings wurden bislang
in der Arbeitsverwaltung allein die Staatsbürgerschaft
und der Einreisestatus erfasst. Von den in Deutschland lebenden 15 Millionen Menschen mit Migrationshintergrund haben aber acht Millionen die deutsche Staatsbürgerschaft. Auf deren besondere Vermittlungsbedürfnisse
könne die BA derzeit nicht ausreichend eingehen. Sie soll
daher zukünftig auch den Migrationshintergrund ihrer
Kunden erfassen.
In Anlehnung an das Konzept des Mikrozensus von 2005
liegt ein Migrationshintergrund vor, wenn
– die Person nicht auf dem Gebiet der heutigen Bundesrepublik geboren wurde und 1950 oder später zugewandert ist oder
– die Person keine deutsche Staatsangehörigkeit besitzt
oder eingebürgert wurde oder die deutsche Staatsbürgerschaft nach § 7 Staatsangehörigkeitsgesetz gesetzlich erworben hat,
– ein Elternteil der Person mindestens eine der unter
Nummer 1 oder 2 genannten Bedingungen erfüllt.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

den operativen, zur persönlichen Beratung und Betreuung geführten Datenbeständen getrennt und nur solange
personenbezogen gespeichert werden, wie dies für die
statistischen Zwecke erforderlich ist. Die beabsichtigte
statistische Verwendung von Daten darf aber grundsätzlich nicht dazu führen, dass die Verwaltung zusätzliche
Daten verarbeitet, die für die primäre Aufgabenerfüllung nicht erforderlich sind. Eine entsprechende Ergänzung der Regelung des § 281 SGB III über die Arbeitsmarktstatistiken ist bereits durch das Gesetz zur
Einführung Unterstützter Beschäftigung vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I 2008 S. 2959) erfolgt.
Darüber hinaus ist in der Diskussion, die Daten über den
Migrationshintergrund auch im operativen Geschäft zu
Planungs- und Steuerungszwecken zu verwenden. Qualifizierungsmaßnahmen, die auch die migrationsspezifischen Hemmnisse genauer adressieren, sollen nach den
Planungen der BA stärker spezialisiert und damit verbessert werden. Das Merkmal „Migrationshintergrund“
soll dabei verdeckt gespeichert werden und somit nicht
ohne weiteres zugänglich sein. Im Rahmen der Zuweisung zu konkreten Maßnahmen könnten durch einmalige Verbindung mit dem Merkmal „Migrationshintergrund“ die potentiellen Teilnehmer regional spezifiziert
werden. Kritisch wäre allerdings eine generelle längerfristige Speicherung des Migrationshintergrunds unabhängig von einem hierauf beruhenden Förderungsbedarf.
Die Überlegungen im BMAS und in der Arbeitsverwaltung sind noch nicht abgeschlossen. Ich werde die
entsprechenden Planungen weiterhin konstruktiv begleiten.
10.5.3 Noch kein neuer Sachstand bei der
datenschutzrechtlichen Aufsicht für die
Arbeitsgemeinschaften (ARGE)
Die vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig
erklärte Mischverwaltung muss bis zum 31. Dezember 2010 neu geregelt werden.

Mit Blick auf die Bedeutung der Integration von Menschen mit Migrationshintergrund kann die Nutzung dieser
Daten für die Planung von Arbeitsförderungsmaßnahmen
durchaus sinnvoll sein. Allerdings ist vor der Einführung
einer Registrierungspflicht des Migrationshintergrunds
plausibel darzulegen, wie die Datenerhebung zu dem angestrebten Ziel beitragen soll. Aus datenschutzrechtlicher
Sicht kommt es darauf an, hier keine „Migrantendatenbank“ zu schaffen, auf die am Ende jeder Vermittler Zugriff hat.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom
20. Dezember 2007 (2 BvR 2433/04) entschieden, dass
die ARGE mit der Kompetenzordnung des Grundgesetzes nicht in Einklang stehen und gemäß § 44b SGB II
dem Grundsatz eigenverantwortlicher Aufgabenwahrnehmung widersprechen. Dies hat auch Folgen für eine
wirksame Datenschutzaufsicht, da es zu Kompetenzkonflikten zwischen BfDI und Landesdatenschutzbeauftragten kommen kann (vgl. hierzu 21. TB Nr. 13.5.4). Bis zu
einer gesetzlichen Neuregelung, spätestens am 31. Dezember 2010, dürfen die ARGE wie bisher weitergeführt werden.

Für vertretbar halte ich es, dass zunächst eine Erhebung
und Speicherung nur zu statistischen Zwecken vorgesehen wurde. Demzufolge sollen diese Daten strikt von

Ich habe mit den Landesbeauftragten für den Datenschutz vereinbart, dass für diese Übergangszeit im Interesse
einer
wirksamen
datenschutzrechtlichen

BfDI 22. Tätigkeitsbericht 2007-2008

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