Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

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K a s t e n zu Nr. 10.4
Der Reha-Entlassungsbericht
– Er dient der Dokumentation und Information über
den Behandlungsanlass bei dem Rehabilitanden, den
Prozessverlauf der Rehabilitation und das Rehabilitationsergebnis.
– Er umfasst darüber hinaus eine sozialmedizinische
Beurteilung des Arztes der Reha-Einrichtung mit einer Aussage über die Leistungsfähigkeit des Rehabilitanden im Erwerbsleben.
– Er ist daher für verschiedene Stellen von Interesse,
z. B. für den ambulant behandelnden Arzt, für den
Rententräger, die Krankenkasse oder den Medizinischen Dienst der Krankenkassen als Entscheidungsgrundlage z. B. für die Zahlung von Krankengeld.
Ich hielt diese Praxis für bedenklich. Sofern nach den
gesetzlichen Vorschriften der Krankenkasse oder dem
MDK Informationen aus dem Reha-Entlassungsbericht
nicht zustehen, dürfen die Daten auch nicht auf Basis einer Einwilligung offenbart werden. Der Betroffene weiß
im Zweifel nicht, dass die Krankenkasse oder der MDK
gar keinen Anspruch auf die Daten haben. Auch bei einer restriktiven Übermittlungspraxis bleibt es dem Einzelnen unbenommen, zu einem späteren Zeitpunkt selber die Kasse/den MDK zu informieren. Auf eine
routinemäßige Abfrage einer Einwilligungserklärung
bei der Entlassung aus der Reha-Einrichtung sollte verzichtet werden.
Bei
der
Deutschen
Rentenversicherung
Bund
(DRV Bund) habe ich erreicht, dass der Reha-Entlassungsbericht auf Einwilligungsbasis nunmehr nur an den
behandelnden Arzt weitergegeben wird. Die Übersendung des Berichts an die Krankenkasse oder den MDK
darf nur erfolgen, wenn die Empfänger über eine gesetzliche Erhebungsbefugnis dieser Daten verfügen. Eine
Übermittlung des vollständigen Berichts an die Krankenkassen ist nicht zulässig, da der Krankenkasse die Kenntnis des Gesamtberichts nach den Vorschriften im SGB V
nicht zusteht. Diese Rechtslage darf nicht durch eine Einwilligung unterlaufen werden. Für die Arbeit der Krankenkasse kann es im Einzelfall jedoch erforderlich sein,
bestimmte Daten aus dem Bericht zu erhalten, z. B. dann,
wenn der Rehabilitand arbeitsunfähig entlassen wird und
das Krankengeld von der Krankenkasse weiter zu zahlen
ist. Ebenso kann es erforderlich sein, dass der MDK den
Gesamtbericht oder Teile desselben für seine Arbeit benötigt. Diese Fälle sind abschließend im SGB V geregelt.
Nur wenn die Erforderlichkeit im Einzelfall gegenüber
der DRV Bund dargelegt wird, ist eine Übermittlung zulässig. Eine routinemäßige Übermittlung des Berichts
oder Teile desselben darf es jedoch nicht geben. Zudem
muss die anfordernde Stelle im Einzelfall die Einwilligung beim Betroffenen einholen.

Drucksache 16/12600

Wiederholt war klärungsbedürftig, ob die DRV Bund regelmäßig den vollständigen Reha-Entlassungsbericht erhalten darf. Nachdem die DRV Bund nachvollziehbar
darlegen konnte, dass sie die Kenntnisnahme des vollständigen Berichts für die Erfüllung ihrer gesetzlichen
Aufgaben benötigt, ist dies unter folgenden Bedingungen
vertretbar: Es muss zum Einen sichergestellt sein, dass
bereits in den Reha-Kliniken nur die erforderlichen Daten
erhoben wurden. Darüber hinaus ist sicherzustellen, dass
die Zugriffsmöglichkeiten auf den Entlassungsbericht innerhalb der DRV Bund datenschutzgerecht ausgestaltet
werden, der Zugriff einzelner Mitarbeiter also nur erfolgt,
soweit dies jeweils erforderlich ist.
10.5

Arbeitsverwaltung

10.5.1 Die Jobbörse der Bundesagentur für
Arbeit in der Kritik
Verschiedene technische Maßnahmen sollen den Schutz
der Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Jobbörse gewährleisten (vgl. hierzu Nr. 7.5). In der Praxis zeigten
sich aber trotzdem Probleme.
Zwar werden die Bewerberinnen und Bewerber in der
Jobbörse nicht namentlich, sondern nur unter einem
Pseudonym genannt. Trotzdem können sie in manchen
Fällen durch Dritte identifiziert werden. Dies ist insbesondere dann möglich, wenn Beschäftigungsverhältnisse bei früheren Arbeitgebern unter Nennung der genauen Dauer und des Namens des Arbeitgebers
veröffentlicht sind. Nachdem ich die BA auf die Problematik hingewiesen hatte, will sie nunmehr sicherstellen,
dass die Veröffentlichung eines Bewerberprofils nur
nach vorheriger Beratung durch die Vermittlungskraft
erfolgt. Zwischen der Vermittlungskraft und dem Bewerber sollen die Details zur Veröffentlichung besprochen und dem Bewerber bei Bedarf ein Ausdruck seines
Bewerberprofils ausgehändigt werden. Von einer förmlichen Beanstandung habe ich aufgrund der getroffenen
Maßnahmen abgesehen.
In einem anderen Fall beschwerte sich eine Petentin darüber, dass ihre Bewerberdaten in der Jobbörse ohne ihr
Wissen und Einverständnis an ebenfalls in der Jobbörse
registrierte potenzielle Arbeitgeber weitergegeben worden waren. Die Petentin war Leistungsempfängerin und
hatte ihre Bewerberdaten in anonymisierter Form in die
Jobbörse eingestellt. Bei jeder Einstellung in der selbst
verwalteten Jobbörse muss jedoch gelten, dass Daten nur
mit vorherigem Einverständnis der Betroffenen einseitig
an Arbeitgeber übermittelt werden dürfen, ohne Unterscheidung zwischen Leistungsempfängern und NichtLeistungsempfängern. Sonst könnte praktisch jeder, der
sich als Arbeitgeber registrieren lässt, ohne Weiteres an
die Daten anonymer Bewerber kommen. In diesem Fall
hätte zur Anbahnung eines Beschäftigungsverhältnisses
ein förmlicher Vermittlungsvorschlag erstellt werden
müssen, sowohl der Arbeitgeber als auch die Bewerberin
hätten also schriftlich informiert werden müssen. Dies
wäre von der Petentin als Leistungsbezieherin auch hin-

BfDI 22. Tätigkeitsbericht 2007-2008

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