Drucksache 17/9100

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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

no ch Anl ag e 11
Abschnitt 2
Informationszugang auf Antrag
§3
Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen
(1) Jede Person hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über
die eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2
Abs. 1 verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu
müssen. Daneben bleiben andere Ansprüche auf Zugang
zu Informationen unberührt.
(2) Der Zugang kann durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise eröffnet werden. Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs beantragt, so darf dieser nur aus gewichtigen
Gründen auf andere Art eröffnet werden. Als gewichtiger
Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand. Soweit Umweltinformationen der antragstellenden Person bereits auf andere, leicht zugängliche
Art, insbesondere durch Verbreitung nach § 10, zur Verfügung stehen, kann die informationspflichtige Stelle die
Person auf diese Art des Informationszugangs verweisen.
(3) Soweit ein Anspruch nach Absatz 1 besteht, sind
die Umweltinformationen der antragstellenden Person
unter Berücksichtigung etwaiger von ihr angegebener
Zeitpunkte, spätestens jedoch mit Ablauf der Frist nach
Satz 2 Nr. 1 oder Nr. 2 zugänglich zu machen. Die Frist
beginnt mit Eingang des Antrags bei der informationspflichtigen Stelle, die über die Informationen verfügt, und
endet
1. mit Ablauf eines Monats oder
2. soweit Umweltinformationen derart umfangreich und
komplex sind, dass die in Nummer 1 genannte Frist
nicht eingehalten werden kann, mit Ablauf von zwei
Monaten.
§4
Antrag und Verfahren
(1) Umweltinformationen werden von einer informationspflichtigen Stelle auf Antrag zugänglich gemacht.
(2) Der Antrag muss erkennen lassen, zu welchen Umweltinformationen der Zugang gewünscht wird. Ist der
Antrag zu unbestimmt, so ist der antragstellenden Person
dies innerhalb eines Monats mitzuteilen und Gelegenheit
zur Präzisierung des Antrags zu geben. Kommt die antragstellende Person der Aufforderung zur Präzisierung
nach, beginnt der Lauf der Frist zur Beantwortung von
Anträgen erneut. Die Informationssuchenden sind bei der
Stellung und Präzisierung von Anträgen zu unterstützen.
(3) Wird der Antrag bei einer informationspflichtigen
Stelle gestellt, die nicht über die Umweltinformationen
verfügt, leitet sie den Antrag an die über die begehrten Informationen verfügende Stelle weiter, wenn ihr diese be-

3. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit

kannt ist, und unterrichtet die antragstellende Person hierüber. Anstelle der Weiterleitung des Antrags kann sie die
antragstellende Person auch auf andere ihr bekannte informationspflichtige Stellen hinweisen, die über die Informationen verfügen.
(4) Wird eine andere als die beantragte Art des Informationszugangs im Sinne von § 3 Abs. 2 eröffnet, ist dies
innerhalb der Frist nach § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
(5) Über die Geltung der längeren Frist nach § 3 Abs. 3
Satz 2 Nr. 2 ist die antragstellende Person spätestens mit
Ablauf der Frist nach § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 unter Angabe der Gründe zu unterrichten.
§5
Ablehnung des Antrags
(1) Wird der Antrag ganz oder teilweise nach den §§ 8
und 9 abgelehnt, ist die antragstellende Person innerhalb
der Fristen nach § 3 Abs. 3 Satz 2 hierüber zu unterrichten. Eine Ablehnung liegt auch dann vor, wenn nach § 3
Abs. 2 der Informationszugang auf andere Art gewährt
oder die antragstellende Person auf eine andere Art des
Informationszugangs verwiesen wird. Der antragstellenden Person sind die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen; in den Fällen des § 8 Abs. 2 Nr. 4 ist darüber hinaus
die Stelle, die das Material vorbereitet, sowie der voraussichtliche Zeitpunkt der Fertigstellung mitzuteilen. § 39
Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine
Anwendung.
(2) Wenn der Antrag schriftlich gestellt wurde oder die
antragstellende Person dies begehrt, erfolgt die Ablehnung in schriftlicher Form. Sie ist auf Verlangen der antragstellenden Person in elektronischer Form mitzuteilen,
wenn der Zugang hierfür eröffnet ist.
(3) Liegt ein Ablehnungsgrund nach § 8 oder § 9 vor,
sind die hiervon nicht betroffenen Informationen zugänglich zu machen, soweit es möglich ist, die betroffenen Informationen auszusondern.
(4) Die antragstellende Person ist im Falle der vollständigen oder teilweisen Ablehnung eines Antrags auch über
die Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Entscheidung
sowie darüber zu belehren, bei welcher Stelle und innerhalb welcher Frist um Rechtsschutz nachgesucht werden
kann.
§6
Rechtsschutz
(1) Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(2) Gegen die Entscheidung durch eine Stelle der öffentlichen Verwaltung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 ist
ein Widerspruchsverfahren nach den §§ 68 bis 73 der
Verwaltungsgerichtsordnung auch dann durchzuführen,

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