Drucksache 17/9100

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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

noch Anlage 10
ren in zwei Phasen zur Anwendung kommen, mit der zusätzlichen Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten
oder Beschwerde beim Bürgerbeauftragten einzulegen.
(14) Jedes Organ sollte die notwendigen Maßnahmen
ergreifen, um die Öffentlichkeit über die neuen geltenden
Rechtsvorschriften zu informieren und sein Personal entsprechend auszubilden und so die Bürger bei der Ausübung der ihnen durch diese Verordnung gewährten
Rechte zu unterstützen. Um den Bürgern die Ausübung
dieser Rechte zu erleichtern, sollte jedes Organ ein Dokumentenregister zugänglich machen.
(15) Diese Verordnung zielt weder auf eine Änderung
des Rechts der Mitgliedstaaten über den Zugang zu Dokumenten ab, noch bewirkt sie eine solche Änderung; es
versteht sich jedoch von selbst, dass die Mitgliedstaaten
aufgrund des Prinzips der loyalen Zusammenarbeit, das
für die Beziehungen zwischen den Organen und den Mitgliedstaaten gilt, dafür sorgen sollten, dass sie die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung nicht beeinträchtigen, und dass sie die Sicherheitsbestimmungen
der Organe beachten sollten.
(16) Bestehende Rechte der Mitgliedstaaten sowie der
Justiz- oder Ermittlungsbehörden auf Zugang zu Dokumenten werden von dieser Verordnung nicht berührt.
(17) Gemäß Artikel 255 Absatz 3 des EG-Vertrags legt
jedes Organ in seiner Geschäftsordnung Sonderbestimmungen hinsichtlich des Zugangs zu seinen Dokumenten
fest. Der Beschluss 93/731/EG des Rates vom 20. Dezember 1993 über den Zugang der Öffentlichkeit zu den
Ratsdokumenten(3), der Beschluss 94/90/EGKS, EG,
Euratom der Kommission vom 8. Februar 1994 über den
Zugang der Öffentlichkeit zu den der Kommission vorliegenden Dokumenten(4), der Beschluss 97/632/EG,
EGKS, Euratom des Europäischen Parlaments vom
10. Juli 1997 über den Zugang der Öffentlichkeit zu den
Dokumenten des Europäischen Parlaments(5) sowie die
Bestimmungen über die vertrauliche Behandlung von
Schengen-Dokumenten sollten daher nötigenfalls geändert oder aufgehoben werden –
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Zweck
Zweck dieser Verordnung ist es:
a) die Grundsätze und Bedingungen sowie die aufgrund
öffentlicher oder privater Interessen geltenden Einschränkungen für die Ausübung des in Artikel 255 des
EG-Vertrags niedergelegten Rechts auf Zugang zu
Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates
und der Kommission (nachstehend „Organe“ genannt)
so festzulegen, dass ein größtmöglicher Zugang zu
Dokumenten gewährleistet ist,

3. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit

b) Regeln zur Sicherstellung einer möglichst einfachen
Ausübung dieses Rechts aufzustellen, und
c) eine gute Verwaltungspraxis im Hinblick auf den Zugang zu Dokumenten zu fördern.
Artikel 2
Zugangsberechtigte und Anwendungsbereich
(1) Jeder Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz in einem Mitgliedstaat hat vorbehaltlich der in dieser Verordnung festgelegten Grundsätze, Bedingungen und Einschränkungen
ein Recht auf Zugang zu Dokumenten der Organe.
(2) Die Organe können vorbehaltlich der gleichen
Grundsätze, Bedingungen und Einschränkungen allen natürlichen oder juristischen Personen, die keinen Wohnsitz
oder Sitz in einem Mitgliedstaat haben, Zugang zu Dokumenten gewähren.
(3) Diese Verordnung gilt für alle Dokumente eines Organs, das heißt Dokumente aus allen Tätigkeitsbereichen
der Union, die von dem Organ erstellt wurden oder bei
ihm eingegangen sind und sich in seinem Besitz befinden.
(4) Unbeschadet der Artikel 4 und 9 werden Dokumente der Öffentlichkeit entweder auf schriftlichen Antrag oder direkt in elektronischer Form oder über ein
Register zugänglich gemacht. Insbesondere werden Dokumente, die im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens
erstellt wurden oder eingegangen sind, gemäß Artikel 12
direkt zugänglich gemacht.
(5) Sensible Dokumente im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 unterliegen der besonderen Behandlung gemäß jenem Artikel.
(6) Diese Verordnung berührt nicht das etwaige Recht
auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten im Besitz
der Organe, das sich aus internationalen Übereinkünften
oder aus Rechtsakten der Organe zu deren Durchführung
ergibt.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:
a) Dokument: Inhalte unabhängig von der Form des Datenträgers (auf Papier oder in elektronischer Form,
Ton-, Bild- oder audiovisuelles Material), die einen
Sachverhalt im Zusammenhang mit den Politiken,
Maßnahmen oder Entscheidungen aus dem Zuständigkeitsbereich des Organs betreffen;
b) „Dritte“: alle natürlichen und juristischen Personen
und Einrichtungen außerhalb des betreffenden Organs,
einschließlich der Mitgliedstaaten, der anderen Gemeinschafts- oder Nicht-Gemeinschaftsorgane und
-einrichtungen und der Drittländer.

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