Drucksache 17/9100
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Kommunalbehörden, vor allem im Kontext der Privatisierung von Verwaltungsaufgaben und bei der Einschaltung
Privater bei der Daseinsvorsorge. Durch „Outsourcing“
dürfen keine Transparenzlücken entstehen. Eine auf der
21. Konferenz am 13. Dezember 2010 in Kleinmachnow
verabschiedete Entschließung verlangt deshalb die Offenlegung von Verträgen öffentlicher Stellen mit privaten
Unternehmen (vgl. Anlage 3). Der Zugang zu diesen Dokumenten darf nicht länger mit dem Hinweis auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (vgl. Nr. 3.3.1) oder
Vertraulichkeitsabreden (vgl. 2. TB zur Informationsfreiheit Nr. 2.1.7) verweigert werden. Eine gesetzliche Klarstellung im IFG des Bundes und den entsprechenden
Gesetzen der Länder nach dem Vorbild der Regelung im
Berliner Informationsfreiheitsgesetz (GVBL. Berlin 2010,
Seite 358) ist geboten.
Ein weiteres Schwerpunktthema der IFK war die zerklüftete Gesetzgebung zum Informationszugang in Bund und
Ländern. Für die Bürgerinnen und Bürger ist es unzumutbar, mit insgesamt 29 Gesetzen konfrontiert zu sein, die
den Zugang zu Informationen regeln und deren Anwendungsbereiche auch für den Fachmann nicht immer leicht
zu unterscheiden sind (vgl. 2. TB zur Informationsfreiheit
Nr. 2.3.3). Hinzu kommt eine Vielzahl wenig stringent
und teils redundant formulierter Ausnahmetatbestände,
die die Rechtsanwendung weiter erschweren und von der
Inanspruchnahme des gesetzlichen Informationszugangsrechtes abschrecken. Insbesondere das Nebeneinander
der allgemeinen Informationsfreiheitsgesetze und der
Umweltinformationsgesetze hat sich nicht bewährt. Diese
Gesetze sollten deshalb zusammengefasst werden (vgl.
Nr. 2.7 sowie schon 2. TB zur Informationsfreiheit
Nr. 2.3.3). Die IFK hat mit ihrer Entschließung „Informationsfreiheit – Lücken schließen!“ vom 23. Mai 2011
(vgl. Anlage 6) auf diesen dringenden Handlungsbedarf
hingewiesen. Die Resolution begrüßt die Absicht BadenWürttembergs, ein neues Informationsfreiheitsgesetz auf
den Weg zu bringen und erwartet von dem neuen Gesetz
auch, dass dem Datenschutzbeauftragten des Landes die
Aufgabe des Beauftragten für die Informationsfreiheit
übertragen wird. Die Konferenz macht darauf aufmerksam, dass Bayern, Hessen, Niedersachsen und Sachsen
immer noch kein Informationsfreiheitsgesetz haben und
auch nicht beabsichtigen, entsprechende Regelungen zu
schaffen.
Zur 23. IFK am 28. November 2011 in Berlin konnte ich
als Gastgeber auch meinen Kollegen aus Rheinland-Pfalz
begrüßen. Das Bundesland hat dem Datenschutzbeauftragten mit Wirkung zum 31. Dezember 2011 auch die
Aufgaben eines Beauftragten für die Informationsfreiheit
übertragen.
Die Konferenz hat sich am 28. November 2011 dafür ausgesprochen, die Informationsfreiheit in das Grundgesetz
und in die Verfassungen der Bundesländer aufzunehmen,
wie dies bereits in der Landesverfassung von Brandenburg geschehen ist (vgl. Anlage 7). Die Verfassung von
Sachsen-Anhalt enthält einen auf den Bereich Umwelt
beschränkten, als Grundrecht ausgestalteten Anspruch.
3. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
Großen Raum in der Berliner Konferenz nahm der Themenkomplex „Open-Government“ ein (vgl. Nr. 2.4). Ein
Schwerpunkt der Diskussion war die Frage der Notwendigkeit und der „Verortung“ der gesetzlichen Regelungen
im IFG und/oder im E-Government-Gesetz.
Die IFK hatte bereits am 23. Mai 2011 auf meinen Vorschlag eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die sich mit der
Open-Government-Strategie der Bundesregierung befasst. Auf der Sitzung der IFK in Berlin am 28. November 2011 wurde das Eckpunktepapier „Open Government“ des Bundesministeriums des Innern einhellig
begrüßt, die Konferenz drängt aber auf Verbesserungen
und Klarstellungen.
Für den weiteren Gang des Konsultationsprozesses
zwischen Bund und Ländern muss der Leitgedanke, das
überkommene Amtsgeheimnis zu überwinden, noch deutlicher herausgearbeitet werden. Mehr verbindliche Transparenz für die Bürgerinnen und Bürger ist nur erreichbar,
wenn alle öffentlichen Stellen des Bundes, der Länder
und der Kommunen verpflichtet werden, von sich aus Informationen aus ihrem Bereich zu veröffentlichen. Ich
habe mich klar dafür ausgesprochen, dass die gesetzlichen Neuregelungen in jedem Fall in den Informationsfreiheitsgesetzen erfolgen und nicht im Verwaltungsverfahrensrecht.
Ein weiterer Schwerpunkt der Open-Government-Strategie sollte der Ausbau aktiver Teilhabe der Bürgerinnen
und Bürger an den verschiedenen öffentlichen Entscheidungsprozessen auf allen staatlichen Ebenen sein. Bund
und Länder sind gut beraten, Diskussionsplattformen für
wichtige Gesetzentwürfe einzurichten. Auch Kabinettsvorlagen und Referentenentwürfe sollten frühzeitig ins
Netz gestellt werden.
Die IFK tritt dafür ein, öffentliche Daten grundsätzlich
kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Dabei darf es keine
Rolle spielen, wofür die Daten verwendet werden sollen.
Bund und Länder sollten die Pläne der zuständigen EUKommissarin für die Novellierung der EU-Richtlinie 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors nachhaltig unterstützen
(vgl. Nr. 2.5). Es wäre ein bedeutender Fortschritt, wenn
die neue EU-Richtlinie festlegen würde, dass künftig Informationen, die von öffentlichen Stellen zugänglich gemacht werden, zu beliebigen Zwecken weiterverwendet
werden dürfen. Eine Ausnahme kann nur dann in Betracht kommen, wenn geistiges Eigentum oder Urheberrechte Dritter zu schützen sind.
6.2.2
Mehr Transparenz ist eine internationale
Aufgabe: Die Siebte Internationale
Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten in Ottawa
Die Internationale Konferenz hat sich intensiv mit dieser
Thematik beschäftigt und eine gemeinsam vom Berliner
Landesbeauftragten, meiner slowenischen Kollegin und
mir vorbereitete Entschließung zur Stärkung der Informationsfreiheit auch in internationalen Organisationen angenommen.