Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

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schon mit Blick auf den Umfang der für die beiden Petenten vorbereiteten Informationen erhebliche Zweifel. Die
auch vom VG Köln sehr deutlich eingeforderte erneute
Prüfung durch das EBA führte dazu, dass für die Petenten
lediglich ein DIN A 4-Ordner mit zahlreichen Schwärzungen vorbereitet wurde, während das vollständige Sicherheitskonzept 16 Ordner füllt.
Die mehrstündige, stichprobenartige Prüfung des (ungeschwärzten) Gesamtbestandes der Unterlagen zum Sicherheitskonzept durch meine Mitarbeiter und die Erörterung des Verfahrens und der vom EBA bzw. der DB MB
geltend gemachten Gründe für die weitgehende „Informationssperre“ führte zu einer Bestätigung dieser erheblichen Zweifel.
So wurde (bereits) die Darstellung einzelner Risikofaktoren und der einzelnen Rechenwerte zum individuellen Risiko und der Totalwert zurückgehalten. Begründet wurde
dies damit, dass auch die entsprechenden Risikofaktoren
und -werte für das konventionelle Rad-Schiene-System
von der Deutschen Bahn (bereits) als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse angesehen würden und ihr an einer vergleichenden Betrachtung der Risikofaktoren und -werte für
das konventionelle System einerseits und den Transrapid
andererseits nicht gelegen sei.
Als gesetzlich geschützte Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnisse wären diese Risikofaktoren und ihre zahlenmäßige Konkretisierung aber nur dann anzusehen, wenn sie
„konkurrenzrelevant“ wären.
Die Argumentation des EBA erscheint schon deshalb
nicht tragfähig, weil es ein vergleichbares, umfassendes
Sicherheitskonzept für konkurrierende Magnetbahnsysteme mangels Anbieterkonkurrenz nicht gibt und die Planungen für die Münchner Trasse im Übrigen ad acta gelegt worden sind.
Stichprobenartig betrachtet und mit dem EBA erörtert
wurde u. a. auch der Ausschluss des Informationszuganges zum Risiko des Aufpralles von Tieren auf das Magnetschwebebahnfahrzeug. Nach Auffassung des EBA
sind diese Betrachtungen im Sicherheitskonzept schutzwürdiges geistiges Eigentum i. S. d. § 6 Satz 1 IFG. Ob
mit der „Verschriftlichung“ von Risikoszenarien, die sich
auch dem Laien aufdrängen, schutzwürdiges geistiges Eigentum begründet werden kann, scheint mir dagegen äußerst fraglich. In diesem Zusammenhang fanden sich im
Sicherheitskonzept u. a. Aussagen zur Häufigkeit und
zum Schadensausmaß bei einer Kollision mit verschiedenen Tieren. Konstruktive Details des Magnetschwebebahn-Fahrzeuges (z. B. zu verwendeten, hochfesten und
bruchsicheren Fenstergläsern) werden dagegen nicht offen gelegt. Insoweit würden mit dem Sicherheitskonzept
deshalb auch keine sensiblen, gegen Konkurrenzausspähung schutzbedürftigen Konstruktions- und Betriebsgeheimnisse offenbart.
Zurückgehalten wurde u. a. die Feststellung, dass im Umfeld der Trasse keine landwirtschaftlichen Betriebe liegen, die eine bestimmte Nutztierrasse halten. Auch das
Gewicht anderer, in Mitteleuropa häufig vorkommender
und für den Transrapid eventuell „kollisionsrelevanter“

Drucksache 17/9100

Nutztiere hielt das EBA offenbar für zu sensibel und
schloss auch insoweit den Informationszugang aus.
Das (geschätzte oder statistisch ermittelte) durchschnittliche Gewicht bayrischer Nutztiere und das Fehlen bestimmter landwirtschaftlicher Betriebe im Umfeld der
nicht realisierten Trasse des Transrapid konnten selbst
meine geistig durchaus regen Mitarbeiter auch unter stärkerer Anspannung ihrer juristischen Phantasie nicht als
„durchschlagendes“, schutzwürdiges Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis oder schutzwürdiges geistiges Eigentum der DB oder ihrer inzwischen liquidierten Firmentochter interpretieren.
Gleiches gilt für die ebenfalls im Sicherheitskonzept enthaltene Situationsbeschreibung der Trasse der Magnetschwebebahn im Bereich des Flughafens oder für Informationen aus dem „Produkt- und Angebotskonzept der
Magnetschnellbahn“ wie z. B. die Preise, Fahrtzeiten und
Verfügbarkeiten konkurrierender Verkehrsmittel wie
Pkw, Taxi, Mietwagen, S-Bahn und Airportbus.
Bereits die hier nur kurz und auszugsweise skizzierten Ergebnisse der stichprobenartigen Kontrolle machen klar,
dass trotz Klageerhebung und Anrufung des BfDI das
Anliegen des IFG beim EBA immer noch nicht so richtig
angekommen ist.
5.14

Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz

5.14.1 Keine unterschiedslose Veröffentlichung
der Empfänger von EUAgrarsubventionen
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die unterschiedslose Veröffentlichung der Empfänger von Agrarsubventionen für unzulässig erklärt. Die in dem Urteil
formulierten Vorgaben stellen einen guten Ausgleich zwischen dem berechtigten Interesse der Öffentlichkeit an
der Verwendung der Agrarbeihilfen und dem Schutz der
Privatsphäre einzelner Beihilfeempfänger her.
In meinem 2. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit
(Nr. 4.19.6) hatte ich davon berichtet, dass die EU-Mitgliedstaaten durch europäische Vorschriften (Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005,
Verordnung (EG) Nr. 259/2008 der Kommission vom
18. März 2008) verpflichtet worden waren, die Empfänger von Agrar- und Fischereisubventionen der EU im Internet zu veröffentlichen. Dies war unter Transparenzgesichtspunkten eine sehr erfreuliche Entwicklung. In
Deutschland wurden diese Vorschriften durch das Agrarund Fischereifonds-Informationen-Gesetz (AFIG) vom
26. November 2008 (BGBl. I 2330) und die dazu erlassene Verordnung (AFIVO) vom 10. Dezember 2008
(eBAnz. 2008 AT147 V1) umgesetzt. In die entsprechende Internetdatenbank, die in Deutschland von der
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung unter
www.agrar-fischerei-zahlungen.de betrieben wird, waren
ab dem EU-Haushaltsjahr 2007 zu sämtlichen Subventionsempfängern – den Vorgaben gemäß – Name und
Wohnort bzw. Sitz sowie die Höhe der erhaltenen Zahlungen eingestellt worden.

3. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit

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