Drucksache 17/9100

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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

aufgehoben und die Daten zugänglich gemacht. Das
Klageverfahren wurde anschließend von den Parteien
übereinstimmend für erledigt erklärt und vom OVG
Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 18. Mai 2011
– OVG 12 B 16.11 – eingestellt.

Da die Klägerin auf eine Berufung verzichtet hat, ist die
Entscheidung des VG Berlin rechtskräftig geworden.

5.13.2 Nur etwas mehr Licht am Endes des
Tunnels

Es mutet an wie ein Stück Literatur, aber es ist Realität:
Aus dem Tagebuch einer Schnecke oder der gar nicht rapide Informationszugang beim Transrapid und das geheime Durchschnittsgewicht bayrischer Schafe.

Nach einem rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin muss das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) den Informationszugang hinsichtlich der Brücken und Tunnel entlang
von Bundesfernstraßen nur teilweise gewähren.
Ein Presseunternehmen hatte beim BMVBS Anfang 2009
den Zugang zu Informationen zur Lage (Geokodierung),
zu Länge und Höhe, zum Baujahr, zu Bau- oder Renovierungskosten und zum Zustand hinsichtlich aller Brücken
und Tunnel entlang von Bundesfernstraßen beantragt, die
in der „Bauwerksdatenbank Bundesfernstraßen“ gespeichert sind. Die von der Antragstellerin näher konkretisierten Daten sollten in elektronischer Form zur Verfügung
gestellt werden.
Der Informationszugang wurde teilweise unter Hinweis
auf die Ausschlusstatbestände des § 3 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 IFG abgelehnt. Ich hatte dem
BMVBS meine grundsätzlichen Zweifel mitgeteilt, ob § 3
Nummer 1 Buchstabe c IFG anwendbar sei, da dieser in
erster Linie die Sicherheitsbehörden des Bundes schützen
soll, zu denen dieses Ministerium nicht gehört. Mit Blick
auf den Ausschlusstatbestand des § 3 Nummer 2 IFG
schien mir fraglich, ob eine konkrete Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bei Bekanntwerden der Informationen zu den Bauwerken dargelegt worden war (vgl. 2. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit Nr. 4.15.1). Die
Antragstellerin erhob im Februar 2010 Klage beim VG
Berlin. Sie nahm ihren Klageantrag in der mündlichen
Verhandlung am 10. Februar 2011 (bezogen auf einzelne
Datengruppen) teilweise zurück, worauf das beklagte
BMVBS sich zur (beschränkten) Freigabe einzelner Informationen bereit erklärte. Hinsichtlich des weiterhin
streitigen Informationsbestandes wurde die Klage abgewiesen.
Das VG Berlin hat in seinem Urteil die – von mir in Frage
gestellte – Argumentation des BMVBS bestätigt. Nach
seiner Auffassung steht dem Informationszugang hier der
Ausschlusstatbestand des § 3 Nummer 1 Buchstabe c IFG
entgegen. Das VG Berlin griff den Hinweis des beklagten
BMVBS auf, dass die von der Klägerin begehrten Daten
angesichts der hohen Lebensdauer der betroffenen Bauwerke auch noch in weiter entfernten Zeiten „zum Nachteil der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verwendet werden könnten“. Das VG sah keine Obliegenheit
der Beklagten, „Erkenntnisse zu möglichen Angriffen gerade auf Brücken und Tunnel“ darzulegen und sah auch
sonst keine Fehler in der von der Beklagten angestellten
Prognose, das Bekanntwerden der streitigen Bauwerksinformationen könne sich nachteilig auf Belange der inneren Sicherheit auswirken.

3. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit

5.13.3 Informationszugang zum Sicherheitskonzept der Magnetschwebebahn
München

Als Günther Grass 1972 seine Aufzeichnungen aus dem
Tagebuch einer Schnecke veröffentlichte, lag der gesetzliche Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen
deutscher Behörden noch weit hinter dem Horizont. Die
Idee der Magnetschwebebahn war da schon rund sechs
Jahrzehnte alt; die konkrete Projektplanung für eine Anbindung des Münchner Flughafens durch den Transrapid
begann indes erst einige Jahrzehnte später.
Inzwischen hat die Informationsfreiheit schneckengleich,
aber beharrlich Kurs gehalten und ihren Weg in das deutsche Recht gefunden. Der ebenso rasante wie umstrittene
Transrapid dagegen wird jedenfalls in Deutschland nicht
so bald realisiert werden. Der Informationszugang zu den
Projektunterlagen, genauer gesagt zum Sicherheitskonzept des Transrapid ist dagegen – leider – immer noch ein
Thema.
Bereits in meinem 2. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit (Nr. 4.15.5) hatte ich über den mühsamen Weg
der IFG-Anträge zweier Petenten berichtet, die im
Jahre 2007 u. a. Informationszugang zum Sicherheitskonzept der Münchner Magnetschwebebahnstrecke begehrt
hatten. Das Eisenbahnbundesamt (EBA) verwies zunächst auf – aus meiner Sicht nicht überzeugende – Sicherheitsaspekte, die dem vollständigen Informationszugang entgegenstünden. Bei Redaktionsschluss meines
2. Tätigkeitsberichtes am 31. Dezember 2009 waren die
Anträge immer noch nicht abschließend bearbeitet, da die
DB Magnetbahn GmbH (DB MB) im Drittwiderspruchsverfahren Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse geltend
machte. Ich habe die unangemessene Verzögerung des
Verfahrens durch das EBA und die ungenügende Zusammenarbeit bereits im letzten Berichtszeitraum beanstandet.
Das weitere Verfahren zog sich auch in diesem Berichtszeitraum zäh hin. Nachdem einer der Petenten Klage
beim Verwaltungsgericht (VG) Köln erhoben und das VG
in der mündlichen Verhandlung auf eine sehr deutliche
„Nachbesserung“ durch das EBA hingewirkt hatte, erhielten beide Petenten im Sommer 2011 Widerspruchsbescheide, mit denen jedoch kein signifikant erweiterter
Informationszugang eröffnet wurde. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren wurde anschließend nicht fortgeführt
und auch der zweite Petent ließ den Widerspruchsbescheid bestandskräftig werden. Er regte allerdings im
Sommer 2011 eine Akteneinsicht meiner Mitarbeiter in
die vollständigen Unterlagen beim EBA an, um zu klären,
ob dieses nunmehr seinen gesetzlichen Verpflichtungen
nach dem IFG nachgekommen war. Hieran bestanden

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