Drucksache 17/9100
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sem Beschluss haben die Stellen der Sozial- und Finanzverwaltung ihre Rechtsposition grundlegend überprüft
und gewähren seitdem die beantragten Informationen
(vgl. auch Nr. 4.3.4 und Nr. 5.6.4). Dies begrüße ich ausdrücklich.
5.10.4 Wie gut ist die Pflege?
Der Medizinische Dienst des Spitzenverbandes Bund der
Krankenkassen e.V. (MDS) hat nach meiner Intervention
den zunächst verweigerten Zugang zu Informationen zu
Qualitätsprüfungen in stationären Pflegeeinrichtungen
gewährt.
In meinem 2. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit
(Nr. 4.14.5) hatte ich über einen Informationsantrag beim
MDS berichtet. Dieser bezog sich auf Daten, die die Medizinischen Dienste der Krankenversicherungen bei ihren
Qualitätsprüfungen in stationären Pflegeeinrichtungen erhoben hatten und die die Grundlage für den „Zweiten Bericht des MDS nach § 118 Absatz 4 SGB XI“ bildeten.
Der Informationszugang war mit der Begründung verweigert worden, dass dem MDS für den fraglichen Zeitraum
noch keine Daten vorlägen, ein Zugang nach dem IFG
wegen spezialgesetzlicher Regelungen (§ 114a Absatz 6
SGB XI und § 115 Absatz 1a SGB XI) gemäß § 1 Absatz 3 IFG ausscheide und darüber hinaus die Datensätze
als solche nicht selbsterklärend zu lesen seien.
Diese Argumente hatten mich nicht überzeugt. Ich hatte
den Spitzenverband Bund der Krankenkassen daher gebeten, seine Entscheidung nochmals zu überprüfen. Der
MDS ist daraufhin von seiner ablehnenden Haltung abgerückt und hat dem Petenten die begehrten Daten zur Verfügung gestellt. Dies begrüße ich ausdrücklich.
5.11
Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung
5.11.1 Aus eins mach zwei?
Die Teilung eines IFG-Antrages durch eine Behörde ist
im Interesse der Verfahrensbeschleunigung grundsätzlich
möglich.
Ein Journalist hatte für die Jahre 2008 bis 2010 eine Liste
der vom Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) geförderten gemeinnützigen Organisationen u. a. mit Angabe des jeweiligen
Förderungsbetrages beantragt. Ferner hatte er um Kopien
der jeweils letzten Prüfberichte und Prüfungsvermerke
einschließlich etwaiger Beanstandungen zu insgesamt
22 Organisationen gebeten.
Das Ministerium hat den Antrag in zwei Teile geteilt, getrennt beschieden und dem Antragsteller zunächst kurzfristig innerhalb der Monatsfrist des § 7 Absatz 5 IFG die
angeforderten Listen der gemeinnützigen Organisationen
zur Verfügung gestellt. Vor der Übermittlung der Prüfberichte und -vermerke war noch ein Drittbeteiligungsverfahren durchzuführen. Wegen des hierfür erforderlichen,
nicht unbeträchtlichen Zeitaufwands wurde der IFG-Antrag „geteilt“, um vorab schon einmal die Listen übermitteln zu können.
3. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
Der Antragsteller wandte sich daraufhin mit der Frage an
mich, ob es üblich und zulässig sei, dass eine Behörde
eine IFG-Anfrage teile und die anteilig bereits entstandenen Kosten schon mit dem ersten (Teil-)Bescheid in
Rechnung stelle.
Das Aufsplitten eines IFG-Antrages ist nach dem Gesetz
grundsätzlich nicht untersagt, wenn eine Behörde im Einzelfall Gründe sieht, die eine Teilung eines (umfangreichen) Antrages geboten erscheinen lassen. Da eine solche
Teilung aber nicht die Regel ist, sollte die Behörde dem
Antragsteller die Gründe, die dafür sprechen, transparent
und nachvollziehbar darlegen und ihn ggf. um Entscheidung bitten.
Auswirkungen auf die Gebührenfestsetzung müssen damit nicht zwangsläufig verbunden sein, da bei umfangreichen oder schwierigen Anfragen auch mehrere Gebührentatbestände greifen können.
5.12
Bundesministerium der Justiz
5.12.1 Vorlage für Ministerin unterliegt dem IFG
Das Bundesverwaltungsgericht sieht keine Versagungsgründe gegen den Zugang zu Hintergrundinformationen
zu einer eventuellen Neuregelung des Sorgerechts. Auch
in die Vorlage für die Bundesjustizministerin muss Einsicht gewährt werden.
In meinem 2. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit
(Nr. 4.8.1) hatte ich über einen Akteneinsichtsantrag beim
Bundesministerium der Justiz (BMJ) berichtet. Dieser
betraf Unterlagen, die im Zusammenhang mit einem
Prüfauftrag des Bundesverfassungsgerichts zum Regelungskonzept des § 1626a Bürgerliches Gesetzbuch (gemeinsame elterliche Sorge für nichteheliche Kinder) entstanden waren, insbesondere eine Umfrage des BMJ bei
Jugendämtern und Rechtsanwälten einschließlich hierauf
bezogener hausinterner Vorlagen für die Ministerin. Das
BMJ hatte den Antrag – unter Berufung auf die damalige
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin –
mit der Begründung abgelehnt, es habe mit der in Rede
stehenden Umfrage keine öffentlich-rechtlichen Verwaltungsaufgaben wahrgenommen, sondern Regierungstätigkeit ausgeübt und sei daher keine informationspflichtige
Stelle im Sinne des § 1 Absatz 1 IFG.
Das VG Berlin (Urteil vom 17. Dezember 2009
– 2 A 109.08 –) bejahte in diesem Fall jedoch den Informationszugang nach dem IFG, da keine Regierungstätigkeit im Sinne seiner entsprechenden Rechtsprechung
vorliege. Die Sammlung von Tatsachen und deren Aufbereitung und Bewertung zur Vorbereitung einer ministeriellen Entscheidung über das „Ob“ eines Gesetzesvorhabens stelle als solche noch keine Regierungstätigkeit im
Sinne politischer Staatslenkung dar.
Hinsichtlich der hausinternen Vorlagen für die Ministerin
legte das BMJ Berufung ein, die vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 5. Oktober 2010 – 12 B 6.10 – zurückgewiesen wurde. Auch die
Revision beim Bundesverwaltungsgericht hatte keinen
Erfolg (Urteil vom 3. November 2011 – 7 C 3.11 –).