Drucksache 17/9100

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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

durchgeführt wurde. Die Arbeitsagentur wurde deshalb
gebeten, das Drittbeteiligungsverfahren nachzuholen und
das Ergebnis entsprechend mitzuteilen. Erst nach mehrmaliger Aufforderung und Androhung einer Beanstandung informierte mich die Agentur nach über sechs
Monaten über das Ergebnis des abgeschlossenen Drittbeteiligungsverfahrens. Einige Mitglieder des Verwaltungsrates hätten der Herausgabe ihrer personenbezogenen Daten nicht zugestimmt. Deren Namen wurden von der
Arbeitsagentur Hamburg nicht veröffentlicht.

che ohne jede thematische Bezüge“ nicht Gegenstand eines IFG-Antrages sein, eine sachbezogene Eingrenzung
des IFG-Antrages sei mithin erforderlich, vorliegend aber
nicht erfolgt. Das BMVg hat deshalb Ausschlusstatbestände der §§ 3 bis 6 IFG gar nicht erst geprüft.

Der Zugang zu den Organisationsplänen wurde jedoch
weiterhin nicht gewährt. Erst nach erneuter Aufforderung
gab die Agentur ihre ablehnende Haltung auf und übersandte die begehrten Unterlagen. 18 Monate nach Antragstellung konnte der Fall deshalb aufgrund meiner Intervention doch noch zur Zufriedenheit des Petenten
abgeschlossen werden.

5.9.2

5.9

Bundesministerium der Verteidigung

5.9.1

Wie präzise muss ein Antrag sein?

Das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) hat einen Antrag wegen unzureichender Präzisierung abgelehnt.
Beim BMVg hatte ein Petent um Übersendung aller nach
einem bestimmten Datum abgeschickten E-Mails des Leiters einer Akademie der Bundeswehr an E-Mail-Adressen
mit der Endung „@bmvg.bund.de“ gebeten. Das BMVg
forderte den Bürger zunächst auf, den Antrag weiter zu
konkretisieren und verweigerte dann den Informationszugang, da das IFG keinen thematisch unbegrenzten „Ausforschungsanspruch“ gewähre.
Der Antragsteller hatte deutlich gemacht, dass er Informationszugang zu den E-Mails einer bestimmten Adresse
ab einem bestimmten Zeitpunkt begehrte. Für die informationspflichtige Stelle war es damit prinzipiell möglich,
die gewünschten Informationen einem bestimmten Urheber und einem – wenn auch weit, so doch präzise beschriebenen – Adressatenkreis und Zeitraum zuzuordnen,
evtl. „private“ Mails auszusondern und den Antrag mit
Blick auf den Schutz der Rechte Dritter und unter Berücksichtigung von Ausschlusstatbeständen der §§ 3 ff.
IFG zu bearbeiten. Ein Antrag muss nicht auf ein bestimmtes Sachthema eingegrenzt werden. Folgerichtig sehen die Regelungen zu Antrag und Verfahren (§ 7 IFG)
dies auch nicht vor. Bei Berücksichtigung der Ausschlusstatbestände des IFG drohte hier keine Ausforschung von Vorüberlegungen und noch nicht abgeschlossenen Planungen der Akademie „in Echtzeit“. Dass ein
abgeschlossener behördlicher Entscheidungsprozess „ex
post“ mit Hilfe des IFG nachvollziehbar wird, nimmt das
IFG nicht nur hin, sondern entspricht vielmehr dem zentralen Transparenzgedanken des IFG. Sofern unter dem
„Transparenzdruck“ des IFG und eines möglichen Antrages auf Informationszugang die innerbehördliche Kommunikation noch konzentrierter und sachorientierter wird,
halte ich dies für sachgerecht und wünschenswert.
Das BMVg hielt gleichwohl an seiner Auffassung fest,
behördliche Kommunikationsvorgänge könnten „als sol-

3. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit

Dies bedauere ich, auch wenn ich für die vom Ministerium vorgebrachte Argumentation durchaus Verständnis
aufbringen kann. Sie ist aber mit Wortlaut und Intention
des IFG nicht vereinbar.
Informationszugang nach dem IFG auch
bei Landesbehörden?

Der Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW (BLB NRW) hat
im Rahmen der Organleihe eine Baumaßnahme für die
Bundesrepublik Deutschland durchgeführt. Damit ist das
IFG des Bundes anwendbar. Ich habe erreichen können,
dass der Informationszugang schließlich gewährt wurde.
Ein Petent beantragte beim BLB NRW mit Hinweis auf
das IFG des Landes NRW Einsicht in Unterlagen für eine
Baumaßnahme auf dem Gelände der Luftwaffenkaserne
Köln-Wahn. Die Behörde teilte dem Antragsteller daraufhin mit, die Baumaßnahme werde im Rahmen der Organleihe für den Bund auf Grundlage des § 8 Absatz 5 des
Gesetzes über die Finanzverwaltung durchgeführt; die
Anwendung des IFG NRW komme daher nicht in Betracht.
Nach meiner Auffassung war die Tätigkeit des Landesbetriebes im Rahmen der Organleihe dem Bund zuzurechnen. Gleiches gilt für die in diesem Zusammenhang dort
entstandenen und verfügbaren amtlichen Informationen.
Deshalb erschien mir der Anwendungsbereich des IFG
des Bundes nach § 1 Absatz 1 Satz 1 IFG eröffnet.
Der Petent stütze einen zweiten Antrag deshalb auf das
IFG des Bundes und richtete auch diesen Antrag an die
im Wege der Organleihe in Anspruch genommene Landesbehörde.
Der BLB NRW verweigerte zunächst erneut den Informationszugang mit Gründen, die mir nicht stichhaltig schienen. Auf meine Bitte um Stellungnahme reagierte das
BLB NRW nicht. Daher wandte ich mich an das Bundesministerium der Verteidigung, das die Baumaßnahme bei
der BLB NRW in Auftrag gegeben hatte. Dieses informierte mich schließlich darüber, dass das BLB NRW
seine ursprüngliche Haltung revidiert und dem Petenten
den Informationszugang gewährt habe.
5.9.3

Das geheimnisvolle Abbild einer
Festplatte

Der Konflikt um den Zugang einer Mitarbeiterin der Bundeswehr zu dem Image einer Festplatte ihres Arbeitsplatzcomputers, der forensisch untersucht worden war,
konnte einvernehmlich im Sinne des Informationszugangs
beigelegt werden.
Im 2. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit (Nr. 4.12.4)
hatte ich über den IFG-Antrag einer Mitarbeiterin der
Bundeswehr berichtet, deren Arbeitsplatz-PC (APC)

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