Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

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Um die ablehnende Entscheidung mit Blick auf den Ausschlusstatbestand nach § 3 Nummer 6 IFG besser nachvollziehen zu können, bat ich die Behörde, mir eine Kopie des begehrten Revisionsberichtes zur Einsichtnahme
vorübergehend zu überlassen. Dieser Bitte kam die BA
jedoch nicht mehr nach, sondern teilte mir mit, an ihrer
ablehnenden Auffassung auf der Grundlage von § 3
Nummer 2 IFG festzuhalten. Diese Entscheidung bedauere ich und halte sie weiterhin für mit den Bestimmungen
des IFG nicht vereinbar.
Ich werde mich auch hier weiter dafür einsetzen, dass die
Auskunftspraxis geändert wird und zukünftige IFG-Anträge positiv beschieden werden. Anderenfalls behalte ich
mir eine förmliche Beanstandung nach § 12 Absatz 3 IFG
vor.
5.8.4

Späte Einsicht bei der Arbeitsagentur
Hamburg

Auch das Organigramm einer Behörde unterliegt dem Informationszugang. Die Arbeitsagentur Hamburg sah dies
erst nach 18 Monaten ein.
Ein Petent beantragte im Januar 2010 bei der Arbeitsagentur Hamburg die Übersendung der neuesten Organigramme der Hamburger Hauptstelle sowie einer Geschäftsstelle und eine Namensliste der Mitglieder des
Verwaltungsausschusses der Agentur. Diese wies den Antrag zurück, da Organigramme keine amtlichen Informationen seien und gemäß § 11 Absatz 2 IFG nur anonymisierte Daten zugänglich zu machen seien. Die Namen der
Ausschussmitglieder unterlägen dem Datenschutz und
dürften gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 IFG nur übermittelt
werden, sofern die Mitglieder einer Veröffentlichung zugestimmt hätten.
§ 1 Absatz 1 IFG eröffnet den Zugang zu amtlichen Informationen. § 2 Nummer 1 IFG konkretisiert den Begriff.
Danach ist jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung, eine
amtliche Information. Erfasst werden alle Formen von
Aufzeichnungen. Eine Information dient amtlichen Zwecken, wenn eine der nachfolgenden Voraussetzungen vorliegt:
a) Die Aufzeichnung betrifft die Behörde bzw. informationspflichtige Stelle.
b) Sie ist im Rahmen der Erfüllung einer amtlichen Tätigkeit angefallen.
c) Die Information steht in anderer Weise in Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit.
Es kommt somit weder auf die Art der Verwaltungsaufgabe noch auf die Handlungsform der Verwaltung (hoheitlich, schlicht-hoheitlich oder fiskalisch) an. Der
Begriff ist damit ausdrücklich weit gefasst worden. Im
Umkehrschluss fallen somit nur privaten (persönlichen)
Zwecken dienende Unterlagen nicht unter den Begriff der
amtlichen Information i. S. d. § 2 Nummer 1 IFG.
Das Organigramm stellt die Organisation der Agentur dar
und „betrifft“ damit diese Behörde. Damit ist es eine

Drucksache 17/9100

„amtliche Information“. Die Auffassung der Arbeitsagentur Hamburg wird von mir deshalb nicht geteilt. Sofern
das Organigramm nicht bereits im Internet veröffentlicht
war und der Antragsteller deshalb unter Hinweis auf § 9
Absatz 3 IFG auf diese Informationsquelle verwiesen
werden konnte, war hier somit der Informationszugang
auf Antrag eröffnet.
§ 11 IFG verpflichtet allerdings die Behörden und öffentlichen Stellen des Bundes zu einer aktiven Informationspolitik: Gemäß § 11 Absatz 2 IFG sind Organisationsund Aktenpläne allgemein zugänglich zu machen, und
zwar möglichst in elektronischer Form, allerdings ohne
personenbezogene Daten. Diesem Erfordernis war sowohl die Agentur für Arbeit Hamburg, als auch die Regionaldirektion Nord bislang nicht nachgekommen. Die
Organisations- und Aktenpläne müssen – auch unabhängig von einzelnen IFG-Anträgen – von beiden Behörden
veröffentlicht werden.
Eine Ablehnung der Herausgabe der Namensliste der
Mitglieder des Verwaltungsausschusses auf der Grundlage des § 11 IFG war für mich ebenfalls nicht nachvollziehbar. Wie bereits ausgeführt, verpflichtet § 11 IFG die
Behörden, bestimmte Informationen von sich aus zu veröffentlichen. Insofern beschränkt sich eine Veröffentlichung von Informationen in anonymisierter Form nur auf
die Angaben, die nach § 11 IFG von vornherein von den
Behörden des Bundes offenzulegen sind. Die Einschränkung des § 11 Absatz 2 IFG gilt dagegen nicht für die Namensliste der Mitglieder des Verwaltungsausschusses, auf
die im Wege des individuellen Antrages zugegriffen werden soll.
Auch eine Zurückweisung nach § 5 Absatz 1 Satz 2 IFG
erscheint äußerst fragwürdig. Nach dieser Vorschrift dürfen besondere Arten personenbezogener Daten gemäß § 3
Absatz 9 BDSG nur übermittelt werden, soweit der Dritte
eingewilligt hat. Zu den besonderen Arten personenbezogener Daten zählen Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder
philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben. Die Zugehörigkeit
zum Verwaltungsausschuss ist dagegen kein solches, besonders sensibles Datum.
Gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 IFG ist ein Zugang zu Informationen, die personenbezogene Daten Dritter enthalten,
nur möglich, soweit der Dritte eingewilligt hat oder das
Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt.
Sofern ein Antrag auf Informationszugang personenbezogene Daten Dritter im Sinne des § 5 Absatz 1 und 2 IFG
betrifft, muss dieser begründet werden (§ 7 Absatz 1
Satz 3 IFG). Die Drittbetroffenen wären dann gemäß § 5
Absatz 1 i. V. m. § 8 Absatz 1 IFG entsprechend zu beteiligen, es sei denn, der Antragsteller wäre mit einer
Schwärzung dieser Daten einverstanden.
Aus dem Schreiben der Agentur war zunächst nicht ersichtlich, ob der Antragsteller zur Begründung seines Antrages aufgefordert und das Drittbeteilungsverfahren

3. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit

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