Drucksache 17/9100
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ordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung (SVHV). Bei diesen Regelungen handelt es sich
aber nicht um Rechtsvorschriften im Sinne des § 3 Nummer 4 Alt. 1 Var. 1 IFG. Zudem beziehen sich die angeführten Regelungen nicht auf eine Geheimhaltung von
Berichten der Innenrevision, sondern werden von der
DRV Bund als allgemeine, nicht spezifisch-themenbezogene Verfahrensregeln verstanden. Inwieweit allein die
Tatsache, dass der Jahresbericht der Innenrevision Erörterungspunkt von Gremiensitzungen ist, zu einer Geheimhaltung führt, vermag ich mithin nicht nachzuvollziehen.
Im Ergebnis bedaure ich die ablehnende Entscheidung
und halte sie für mit den Bestimmungen des IFG unvereinbar. Meines Erachtens wäre eine Veröffentlichung des
Berichtes der Innenrevision gerade im Sinne des IFG,
Verwaltungshandeln transparenter zu gestalten.
Ich werde mich weiter dafür einsetzen, dass die DRV
Bund ihre Auskunftspraxis ändert und zukünftig entsprechende Informationszugangsanträge positiv bescheidet.
Andernfalls behalte ich mir eine formelle Beanstandung
nach § 12 Absatz 3 IFG vor.
5.8.3
Die Bundesagentur für Arbeit hält
Revisionsberichte rechtswidrig unter
Verschluss
Auch die Bundesagentur für Arbeit (BA) hält Berichte ihrer Innenrevision unter Verschluss. Ich kann dafür keine
Rechtsgrundlage erkennen.
Berichte und Unterlagen der Innenrevision werden nicht
nur von der KfW (vgl. Nr. 5.6.2) und der DRV Bund (vgl.
Nr. 5.8.2), sondern auch von der BA zurückgehalten.
Ein Antragsteller begehrte bei der BA die Übersendung
des letzten Berichts der Innenrevision. Die Behörde
lehnte den Antrag unter Hinweis auf § 3 Nummer 3
Buchstabe b IFG in Verbindung mit § 3 Nummer 1 Buchstabe e IFG ab.
Nach § 3 Nummer 3 Buchstabe b IFG besteht kein Anspruch auf Informationszugang, wenn und solange die
Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden. Beratung im Sinne dieser Vorschrift ist die Betätigung der verwaltungsinternen Willensbildung, die auf schriftlichem
oder auf mündlichem Wege innerhalb einer Behörde oder
zwischen verschiedenen Behörden erfolgt. Hierunter
fallen inneradministrative Beratungen in Form von Meinungsbildung und -austausch, die der Entscheidungsfindung dienen. Die Unbefangenheit dieser innerbehördlichen Kommunikation soll geschützt werden.
Grundsätzlich sind die behördlichen Beratungen nach § 3
Nummer 3 Buchstabe b IFG allerdings nur schutzwürdig,
wenn und solange die Veröffentlichung des Beratungsinhalts die Arbeitsfähigkeit oder die Aufgabenerfüllung in
unzumutbarer Weise beeinträchtigen würde. Diese Beeinträchtigung muss auf den Einzelfall bezogen ernsthaft
sein, d. h. bei Bekanntwerden der Information mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eintreten. Diese Ausnahme
ist zudem durch die einschränkende Wendung „solange“
zeitlich begrenzt. Nach dem Abschluss der innerbehördli-
3. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
chen Beratungen kann § 3 Nummer 3 Buchstabe b IFG
nicht länger herangezogen werden und die Informationen
sind grundsätzlich zugänglich zu machen.
Nach Darstellung der BA wurde die Innenrevision geschaffen, um ihren Kontrollorganen – insbesondere dem
Verwaltungsrat – unabhängige, d. h. nicht von der Geschäftsführung beeinflussbare Berichte zum Verwaltungsgeschehen in den Dienststellen zukommen zu lassen. Damit dienen die Berichte zwar der internen Willensbildung,
sie sind damit jedoch nicht „pauschal“ auf unbestimmte
Zeit schutzwürdig. Die Beeinträchtigung der behördlichen Beratungen muss konkret auf den Einzelfall und
„einzelthemenbezogen“ zu erwarten sein. Hier war jedoch nur davon auszugehen, dass der fragliche (fertige)
Bericht die Grundlage für Beratungen innerhalb der BA
bilden sollte. Der Ausschlusstatbestand kann mit Blick
auf dieses Schutzgut nach Abschluss der Beratungen hier
nicht mehr greifen.
Ein Ausschluss des Informationszuganges durch § 3
Nummer 3 Buchstabe b IFG war damit nicht gegeben.
Auch der zweite von der BA angeführte Grund zur Informationsverweigerung überzeugte mich nicht. Gemäß § 3
Nummer 1 Buchstabe e IFG besteht ein Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen auf Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle haben kann. Diese
Regelung soll den Bundesrechnungshof und andere Stellen der externen Finanzkontrolle davor schützen, Informationen herausgeben zu müssen, deren Bekanntwerden
nachteilige Auswirkungen auf die Erfüllung ihrer Aufgaben haben kann. Diese Vorschrift kann von der BA nicht
herangezogen werden, da die Innenrevision der BA nicht
der externen Finanzkontrolle zuzurechnen ist.
Die BA wurde daher gebeten, ihre ablehnende Entscheidung zu überprüfen. Die BA revidierte ihre ablehnende
Haltung indes nicht, sondern berief sich nun auf § 3
Nummer 2 und Nummer 6 IFG.
Auch beim Ausnahmetatbestand des § 3 Nummer 2 IFG
hatte ich massive Zweifel an der Anwendbarkeit. Danach
besteht ein Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn
das Bekanntwerden der Information die „öffentliche Sicherheit“ gefährden kann. Der Begriff öffentliche Sicherheit ist im Sinne des allgemeinen Gefahrenabwehrrechts
zu verstehen, umfasst also die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der grundlegenden Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates sowie die Unversehrtheit der
Gesundheit, Ehre, Freiheit, Eigentum und sonstiger
Rechtsgüter der Bürger (vgl. Gesetzesbegründung zu § 3
IFG, Bundestagsdrucksache 15/4493, S. 10).
§ 3 Nummer 2 IFG setzt eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit voraus. Es genügt nicht, dass die Information abstrakt geeignet ist, zu einem Rechtsbruch
missbraucht zu werden. Letztlich wäre nämlich jede Information geeignet, rechtsmissbräuchlich verwendet zu
werden. Für mich war nicht nachvollziehbar, inwieweit
die Herausgabe des genannten Berichtes die öffentliche
Sicherheit im Sinne des § 3 Nummer 2 IFG gefährden
soll.