Drucksache 17/9100
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Ein Petent beantragte Zugang zu einer Zollanmeldung
nebst Anlagen sowie zu dem dazu gehörigen Abfertigungspapier. Das zuständige Hauptzollamt lehnte den Informationszugang mit dem Hinweis auf § 3 Nummer 4
IFG und § 5 Absatz 1 IFG ab.
§ 3 Nummer 4 IFG schließt den Informationszugangsanspruch aus, wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift
zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen
Amtsgeheimnis unterliegt. Das Hauptzollamt berief sich
auf das in § 30 Absatz 1 der Abgabenordnung (AO) geregelte Steuergeheimnis als besonderes Amtsgeheimnis gemäß § 3 Nummer 4 Alt. 2 Var. 2 IFG.
Diese Vorschrift der Abgabenordnung begründet eine
spezielle, bereichsspezifische Pflicht zur vertraulichen
Behandlung von Sachverhalten, die der Finanzbehörde
im Besteuerungsverfahren bekannt werden und geht damit über die allgemeine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit (§ 67 Absatz 1 Bundesbeamtengesetz) hinaus. § 30
Absatz 1 AO ist deshalb als besonderes Amtsgeheimnis
im Sinne des § 3 Nummer 4 Alt. 2 Var. 2 IFG anzusehen.
Die fraglichen Unterlagen zur Zollanmeldung enthalten
steuerlich relevante Informationen, da Einfuhr- und Ausfuhrabgaben Steuern im Sinne der AO sind (vgl. § 3 Absatz 3 AO). Sie unterfallen deshalb dem Steuergeheimnis
als besonderem Amtsgeheimnis i. S. d. § 3 Nummer 4 IFG.
Die Ablehnung des Informationszuganges war somit geboten. Eine Prüfung des § 5 IFG war daher entbehrlich.
K a s t e n z u N r. 5 . 6 . 5
§ 30 Absatz 1 und 2 AO – Steuergeheimnis
(1) Amtsträger haben das Steuergeheimnis zu wahren.
(2) Ein Amtsträger verletzt das Steuergeheimnis,
wenn er
1. Verhältnisse eines anderen, die ihm
a) in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen
Verfahren in Steuersachen,
b) in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder einem Bußgeldverfahren wegen einer
Steuerordnungswidrigkeit,
c) aus anderem Anlass durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheids oder einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung
getroffenen Feststellungen bekannt geworden
sind, oder
2. ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis,
das ihm in einem der in Nummer 1 genannten
Verfahren bekannt geworden ist, unbefugt offenbart oder verwertet oder
3. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
3. nach Nummer 1 oder Nummer 2 geschützte Daten
im automatisierten Verfahren unbefugt abruft, wenn
sie für eines der in Nummer 1 genannten Verfahren
in einer Datei gespeichert sind.
[…]
5.6.6
Bundestag unterstützt Zugangsanspruch
zu Veräußerungsakten der BImA
Der Deutsche Bundestag teilt meine Auffassung, dass die
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) den Informationszugang zu Veräußerungsakten nicht pauschal und
für unbestimmte Zeit ablehnen darf.
Im
2. Tätigkeitsbericht
zur
Informationsfreiheit
(Nr. 4.9.4) habe ich über die Auseinandersetzung mit der
BImA berichtet, die den Zugang zu Informationen im Zusammenhang mit der beabsichtigten Veräußerung des
Flughafengrundstückes Köln/Bonn unter Hinweis auf die
– nach ihrer Auffassung – drohende Beeinträchtigung fiskalischer Interessen ablehnt.
Ich bin weiterhin der Auffassung, dass der Ausnahmetatbestand des § 3 Nummer 6 IFG von der BImA nicht
„pauschal“ behauptet und ohne tragfähige Begründung in
Anspruch genommen werden kann, sondern vielmehr im
Einzelfall konkret dargelegt werden muss, inwieweit das
Bekanntwerden der fraglichen Informationen geeignet
wäre, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr zu beeinträchtigen. Unstreitig kann hingegen ein
vorzeitiger Informationszugang in der sensiblen Phase
der Verkaufsverhandlungen und der Preisbildung zu suboptimalen Verkaufserlösen führen und deshalb den Ausnahmetatbestand des § 3 Nummer 6 IFG erfüllen.
Eine „pauschale“ Ablehnung des Informationszuganges
auf unbestimmte Zeit auch nach der Preisbildung und
nach dem Abschluss des Kaufvertrages ohne Darlegung
konkreter, negativer Auswirkungen des fraglichen Informationszuganges auf die öffentlichen Haushalte ist dagegen mit der Intention des IFG nicht vereinbar (vgl. auch
Nr. 4.3.2).
Der inzwischen vom Petenten angerufene Petitionsausschuss und – ihm folgend – der Deutsche Bundestag
bestätigen die Ansicht, dass gerade in korruptionsgefährdeten Bereichen bei Veräußerung von Vermögensgegenständen ein Informationsausschluss per se dem Grundgedanken des IFG entgegensteht. Vor diesem Hintergrund
ist nach Auffassung des Petitionsausschusses „sehr genau
zu prüfen, ob die fiskalischen Interessen der BImA auch
nach dem Abschluss von Kaufverträgen dermaßen beeinträchtigt werden können, dass die Nachvollziehbarkeit
des öffentlichen Verwaltungshandelns und die Kontrolle
der Einhaltung des Haushaltsrechts durch die Öffentlichkeit infolge einer Verwehrung der Akteneinsicht nicht ermöglicht wird“.
Nachdem der Petent nach Zurückweisung seines Widerspruches keine Klage erhoben hat, bleibt die verwaltungsgerichtliche Klärung und die Bestätigung meiner auch