Drucksache 17/9100

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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Schutz des § 5 Absatz 1 IFG aus (vgl. Gesetzesbegründung zum IFG, Bundestagsdrucksache 15/4493, S. 14).

schen Bundesamtes für die Festsetzung des Regelsatzes
für Alleinstehende („Hartz IV“) überprüfen zu können.

„Bearbeiter“ im Sinne des § 5 Absatz 4 IFG sind Bedienstete, die mit der Bearbeitung eines bestimmten Vorgangs betraut sind. Die von der Rückausnahme des § 5
Absatz 4 IFG und damit vom Informationszugang erfassten personenbezogenen Daten der Bearbeiter müssen
Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sein. Alle
darüber hinausgehenden Informationen über Mitarbeiter
einer Behörde werden von § 5 Absatz 4 IFG nicht erfasst
und dürfen als personenbezogene Daten nur nach Maßgabe des § 5 Absatz 1 IFG offengelegt werden, sofern für
die Offenlegung entweder eine Einwilligung oder ein
überwiegendes Informationsinteresse besteht. Die hier
streitigen Bearbeiterdaten waren Ausdruck und Folge ihrer Mitwirkung am fraglichen Beschwerdevorgang. Sie
unterfielen somit nach § 5 Absatz 4 IFG dem Informationszugang, sofern keine der Ausnahmen des IFG vorlag.

Das BMAS verwies ihn zunächst auf seine Internetangebote zur Rubrik „Aktuelles“ und zu der fraglichen Statistik. Das genügte dem Petenten jedoch nicht. Daraufhin
übermittelte ihm das BMAS grundsätzliche Informationen zur Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS)
und wies darauf hin, dass die Daten vom Statistischen
Bundesamt (StBA) zugeliefert worden seien.

Die BPolD Pirna wies darauf hin, Bearbeiter „medienaktueller“ Themen könnten bedrängt werden, weshalb ein
persönlicher Schutz notwendig sei. Diesem Aspekt sei
außerhalb von § 5 Absatz 4 IFG aufgrund der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht Rechnung zu tragen.
Diese Auffassung wird von mir so nicht geteilt. Mit der
Beschränkung der offenzulegenden Informationen nur
der Bearbeiter nach § 5 Absatz 4 IFG wird dem Schutzbedürfnis der Mitarbeiter von Behörden Rechnung getragen. § 5 Absatz 4 IFG konkretisiert damit die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht für den Bereich des IFG. Ein
Rückgriff auf die „allgemeine“ gesetzliche Regelung der
Fürsorgepflicht im Beamtenrecht (§ 78 BBG) wäre weder
systemgerecht noch erforderlich und ist deshalb ausgeschlossen. Sofern bei Preisgabe der personen- und funktionsbezogenen Daten Gefahr für Leib oder Leben von
Beamten durch rechtswidrige Angriffe Dritter drohen
würde, läge darin eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, die nach § 3 Nummer 2 IFG den Ausschluss des
Informationszuganges rechtfertigen würde. Dies war im
vorliegenden Fall indes nicht zu befürchten. Allein die
Tatsache, dass über das Kontrollverhalten der Bundespolizeibeamten medial berichtet wird oder werden
könnte, rechtfertigt dagegen keine Verweigerung des Informationszuganges.
Auf meine Intervention hin überprüfte die BPolD Pirna
ihre Auffassung und übermittelte dem Petenten die begehrten Dokumente in einer ungeschwärzten Fassung.
5.4.4

Informationsfreiheit und
Statistikgeheimnis

Das Statistische Bundesamt verweigert den Zugang zur
Datenbasis einer Statistik. Ob zu Recht, wird derzeit gerichtlich überprüft.
Ein Petent bat zunächst das Bundesministerium für Arbeit
und Soziales (BMAS), ihm alle Berechnungsfaktoren
mitzuteilen, um die (Bedarfs-)Berechnungen des Statisti-

3. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit

Daraufhin beantragte der Petent beim StBA, ihm alle im
Rahmen der EVS von 60 000 Haushalten geführten Haushaltsbücher ohne Angabe der Namen und Adressen der
Haushalte zu übermitteln, um diese zwecks Überprüfung
der Bedarfsberechung auszuwerten. Die Haushaltsbücher
sind der dritte von insgesamt vier Erhebungsteilen der
EVS. Die teilnehmenden Haushalte erfassen hier drei
Monate lang sämtliche laufenden Einnahmen und Ausgaben. Je ein Viertel der Haushalte führt das Haushaltsbuch
dabei je ein Quartal des Berichtsjahres, um saisonale
Schwankungen bei Einnahmen (z. B. Weihnachtsgeld)
und Ausgaben (z. B. für Weihnachtsgeschenke) zu berücksichtigen. In den übrigen Teilen der EVS machen die
Haushalte Angaben über soziodemographische und sozioökonomische Grunddaten des jeweiligen Einzelhaushalts und der an ihm beteiligten Personen, die Wohnsituation und die Ausstattung mit Gebrauchsgütern (Teil 1)
sowie Geld- und Immobilienvermögen, Konsumentenkredit- und Hypothekenschulden (Teil 2); der vierte Teil
ist ein sog. Feinaufzeichnungsheft für Nahrungsmittel,
Getränke und Tabakwaren, in dem ein Fünftel der teilnehmenden Haushalte je einen Monat lang detailliert alle
Ausgaben für die genannten Verbrauchsgüter mit Menge
und Preis erfasst. Rechtsgrundlage für diese Erhebung ist
das Gesetz über die Statistik der Wirtschaftsrechnungen
privater Haushalte. Die Haushaltsbücher werden vom
StBA ausgewertet.
Siebzehn Tage nach Antragstellung erhielt der Petent
elektronisch u. a. Daten der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2008 zum Haushaltsbudget, so weit als
möglich nach den einzelnen konsumierten Gütern und
Dienstleistungen aufgeschlüsselte Daten zum privaten
Verbrauch sowie weitere Informationen.
Kopien der Aufzeichnungen der Haushalte, und damit
Einblick in die „Basisinformationen“ der Einkommensund Verbrauchsstichprobe, wurden dem Petenten unter
Hinweis auf das Statistikgeheimnis nicht gewährt.
Das StBA stützte die Ablehnung auf § 16 Absatz 6 Bundesstatistikgesetz (BStatG), der ein Amtsgeheimnis im
Sinne des § 3 Nummer 4 IFG begründe und deshalb dem
Informationszugang entgegenstehe. Der Schutz der vom
statistikrechtlichen Amtsgeheimnis auch nach Anonymisierung erfassten Daten werde auch durch § 5 Absatz 2
IFG gewährt, der die – im Regelfall des § 5 Absatz 1 IFG
mögliche – Abwägung des Informationsinteresses mit
dem schutzwürdigen Interesse der betroffenen Dritten
ausschließe.

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