Drucksache 17/9100
– 110 –
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
noch Anlage 13
§ 13
Geldleistungen und Lizenzen
(1) Geodatenhaltende Stellen, die Geodaten nach § 4
Absatz 1 Nummer 4 oder Geodatendienste nach § 6 Absatz 1 anbieten, können für deren Nutzung Lizenzen erteilen und Geldleistungen fordern, soweit durch besondere
Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.
(2) Such- und Darstellungsdienste nach § 6 Absatz 1
stehen der Öffentlichkeit kostenlos zur Verfügung, soweit
die Darstellungsdienste nicht über eine netzgebundene
Bildschirmdarstellung hinausgehen; die geodatenhaltende
Stelle kann die Weiterverwendung von Geodaten, die
über Darstellungsdienste bereitgestellt werden, für einen
kommerziellen Zweck sowie die Möglichkeit des Ausdruckens unterbinden. Soweit dem keine anderweitigen
Rechtsvorschriften entgegenstehen, können abweichend
von Satz 1 für die Nutzung von Darstellungsdiensten
Geldleistungen gefordert werden, wenn die Geldleistung
die Pflege der Geodaten und der entsprechenden Geodatendienste sichert, insbesondere in Fällen, in denen
große Datenmengen mehrfach monatlich aktualisiert werden.
(3) Soweit für die Nutzung von Geodaten oder Geodatendiensten Geldleistungen gefordert werden, sind für
deren Abwicklung Dienstleistungen des elektronischen
Geschäftsverkehrs nach § 6 Absatz 1 Nummer 5 zu nutzen. Für solche Dienste können Haftungsausschlüsse,
elektronische Lizenzvereinbarungen oder Lizenzen in
sonstiger Form vorgesehen werden.
(4) Für Geodaten und Geodatendienste, die geodatenhaltende Stellen des Bundes zur Verfügung stellen, werden keine Geldleistungen von anderen geodatenhaltenden
Stellen des Bundes gefordert, soweit deren Nutzung zur
Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben nichtwirtschaftlicher Art erfolgt. Geodatenhaltende Stellen können Geodaten und Geodatendienste anderer geodatenhaltender
Stellen mit deren Einverständnis in eigene Anwendungen
einbinden; in diesem Fall muss gesichert sein, dass die
Bedingungen für Lizenzen und Geldleistungen, die die
das Einverständnis erklärende Stelle fordert, bei der Bereitstellung dieser Geodaten und Geodatendienste für
weitere Stellen und Dritte eingehalten werden.
(5) Geodatenhaltende Stellen eröffnen den Organen
und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft zur
Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben oder zur Erfüllung
ihrer aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Berichtspflichten Zugang zu Geodaten und Geodatendiensten. Soweit hierfür nach den Absätzen 1 und 2 Lizenzen
erteilt oder Geldleistungen gefordert werden, müssen sie
mit dem allgemeinen Ziel des Austauschs von Geodaten
3. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit
und Geodatendiensten zwischen geodatenhaltenden Stellen vereinbar sein. Die von Organen oder Einrichtungen
der Europäischen Gemeinschaft geforderten Geldleistungen dürfen das zur Gewährleistung der nötigen Qualität
und des Angebots von Geodaten und Geodatendiensten
notwendige Minimum zuzüglich einer angemessenen
Rendite nicht übersteigen. Dabei sind die Selbstfinanzierungserfordernisse der geodatenhaltenden Stellen, die
Geodaten und Geodatendienste anbieten, sowie der Aufwand der Datenerhebung und der öffentliche Zweck des
Datenzugangs der Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft angemessen zu berücksichtigen.
Werden Geodaten oder Geodatendienste Organen oder
Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft zur Erfüllung von aus dem Gemeinschaftsumweltrecht erwachsenden Berichtspflichten zur Verfügung gestellt, werden
keine Geldleistungen gefordert.
(6) Soweit geodatenhaltende Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft öffentliche Aufgaben wahrnehmen, die Auswirkungen auf die Umwelt
haben können, finden die Regelungen des Absatzes 5
auch auf diese Anwendung. Absatz 5 gilt auf der Grundlage von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit auch für
die Lizenzerteilung an und die Geldleistungsforderung
von Einrichtungen, die durch internationale Übereinkünfte geschaffen wurden, soweit die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten zu deren Vertragsparteien gehören.
(7) Die Bedingungen für den Zugang zu den Geodaten
und ihre Nutzung werden in einer Verordnung nach § 14
geregelt.
Abschnitt 6
Schlussbestimmungen
§ 14
Verordnungsermächtigung
Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Erfüllung der
Verpflichtungen aus den Durchführungsbestimmungen
nach Artikel 5 Absatz 4, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 16,
Artikel 17 Absatz 8 sowie Artikel 21 Absatz 4 der Richtlinie 2007/2/EG, soweit diese den Anwendungsbereich
dieses Gesetzes betreffen, Rechtsverordnungen ohne Zustimmung des Bundesrates zu erlassen.
§ 15
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.