Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Drucksache 17/9100

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noch Anlage 13
5. bestehende Beschränkungen des Zugangs der Öffentlichkeit nach § 12 sowie die Gründe für solche Beschränkungen,

Abschnitt 5
Nutzung von Geodaten

6. Bedingungen für den Zugang und die Nutzung sowie
gegebenenfalls entsprechende Geldleistungen,

§ 11
Allgemeine Nutzung

7. für die Erfassung, Führung und Bereitstellung zuständige geodatenhaltende Stelle.

Geodaten und Geodatendienste sind vorbehaltlich der
Vorschrift des § 12 Absatz 1 und 2 öffentlich verfügbar
bereitzustellen. Werden Geodaten über Darstellungsdienste bereitgestellt, kann dies in einer Form geschehen,
welche eine Weiterverwendung im Sinne von § 2 Nummer 3 des Informationsweiterverwendungsgesetzes vom
13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2913) ausschließt.

(3) Als Metadaten zu Geodatendiensten und Netzdiensten sind mindestens Angaben zu folgenden Aspekten zu
führen:
1. Qualitätsmerkmale,
2. Bedingungen für den Zugang und die Nutzung sowie
gegebenenfalls hiermit verbundene Geldleistungen,

§ 12
Schutz öffentlicher und sonstiger Belange

3. für die Erfassung, Führung und Bereitstellung zuständige geodatenhaltende Stelle.

(1) Der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodaten und
Geodatendiensten über Suchdienste im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 kann beschränkt werden, wenn er nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen, bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit
oder die Verteidigung haben kann.

(4) Einzelheiten zur Spezifikation der Metadaten werden durch Rechtsverordnung nach § 14 geregelt.
§8
Interoperabilität
(1) Geodaten und Geodatendienste sowie Metadaten
sind interoperabel bereitzustellen.
(2) Einzelheiten werden durch Rechtsverordnung nach
§ 14 geregelt.
Abschnitt 4
Elektronisches Netzwerk
§9
Geodateninfrastruktur und Geoportal
(1) Metadaten, Geodaten, Geodatendienste und Netzdienste werden als Bestandteile der nationalen Geodateninfrastruktur über ein elektronisches Netzwerk verknüpft.
(2) Der Zugang zum elektronischen Netzwerk nach
Absatz 1 erfolgt auf der Ebene des Bundes durch ein
Geoportal.
§ 10
Nationale Anlaufstelle

(2) Für den Zugang der Öffentlichkeit zu Geodaten und
Geodatendiensten über die Dienste nach § 6 Absatz 1
Nummer 2 bis 5 gelten die Zugangsbeschränkungen nach
§ 8 Absatz 1 sowie § 9 des Umweltinformationsgesetzes
vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3704) entsprechend.
(3) Gegenüber geodatenhaltenden Stellen mit Ausnahme derjenigen Stellen im Sinne von § 2 Absatz 1
Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes vom 22. Dezember 2004 sowie gegenüber entsprechenden Stellen der
Länder, der Kommunen und anderer Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaft sowie gegenüber Organen
und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft sowie
auf der Grundlage von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit auch gegenüber Einrichtungen, die durch internationale Übereinkünfte geschaffen wurden, soweit die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten zu deren
Vertragsparteien gehören, können der Zugang zu Geodaten und Geodatendiensten sowie der Austausch und die
Nutzung von Geodaten beschränkt werden, wenn hierdurch
1. die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens,
2. der Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren,

(1) Die Organisation der nationalen Geodateninfrastruktur erfolgt in der Verantwortung eines nationalen
Lenkungsgremiums des Bundes und der Länder.

3. die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen,

(2) Das nationale Lenkungsgremium nimmt die Aufgaben der nationalen Anlaufstelle im Sinne des Artikels 19
Absatz 2 der Richtlinie 2007/2/EG wahr.

4. bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit,

(3) Die Einzelheiten regeln Bund und Länder in einer
Verwaltungsvereinbarung.

5. die Verteidigung oder
6. die internationalen Beziehungen
gefährdet werden können.

3. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit

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