Drucksache 17/9100

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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

noch Anlage 12
satzes 2 auf zwei Monate; der Antragsteller ist hierüber
zu unterrichten. Die Entscheidung über den Antrag, einschließlich der Anordnung der sofortigen Vollziehung, ist
auch dem oder der Dritten bekannt zu geben. Der Informationszugang darf erst erfolgen, wenn die Entscheidung
bestandskräftig ist oder zwei Wochen nach Anordnung
der sofortigen Vollziehung.
(4) Im Fall einer Entscheidung über den Antrag auf
Informationszugang findet ein Vorverfahren (§ 68 der
Verwaltungsgerichtsordnung) auch dann statt, wenn die
Entscheidung von einer obersten Bundes- oder Landesbehörde erlassen worden ist. Widerspruchsbehörde ist die
oberste Bundes- oder Landesbehörde.
(5) Bei Anfragen, die von mehr als 20 Personen auf
Unterschriftenlisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter Texte eingereicht werden, gelten die §§ 17 und 19
des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.
§5
Informationsgewährung
(1) Die informationspflichtige Stelle kann den Informationszugang durch Auskunftserteilung, Gewährung von
Akteneinsicht oder in sonstiger Weise eröffnen. Die informationspflichtige Stelle kann Informationen, zu denen
Zugang zu gewähren ist, auch unabhängig von einem Antrag nach § 3 Abs. 1 über das Internet oder in sonstiger
öffentlich zugänglicher Weise zugänglich machen; § 4
Abs. 1 gilt entsprechend. Die Informationen sollen für die
Verbraucherinnen und Verbraucher verständlich dargestellt werden.
(2) Soweit der informationspflichtigen Stelle keine Erkenntnisse über ein im Antrag nach § 3 Abs. 1 konkret

3. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit

bezeichnetes Erzeugnis vorliegen, teilt sie dies dem Antragsteller mit und weist, soweit ihr dies bekannt und
möglich ist, auf eine andere Stelle hin, bei der diese Informationen vorhanden sind. Sie kann die Anfrage auch an
die andere Stelle weiterleiten; in diesem Fall unterrichtet
sie den Antragsteller über die Weiterleitung.
(3) Die informationspflichtige Stelle ist nicht verpflichtet, die inhaltliche Richtigkeit der Informationen zu überprüfen, soweit es sich nicht um personenbezogene Daten
handelt. Der informationspflichtigen Stelle bekannte Hinweise auf Zweifel an der Richtigkeit sind mitzuteilen.
§6
Gebühren und Auslagen
(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz der Behörden nach § 1 Abs. 2 oder § 3 Abs. 1 Satz 3 auch in
Verbindung mit Satz 4 werden vorbehaltlich des Satzes 2
kostendeckende Gebühren und Auslagen erhoben. Der
Zugang zu Informationen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist
kostenfrei.
(2) Die nach Absatz 1 kostenpflichtigen Tatbestände
werden durch Landesrecht bestimmt, soweit die Amtshandlungen nicht durch Behörden des Bundes vorgenommen werden.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die
gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührenhöhe
zu bestimmen, soweit dieses Gesetz durch Stellen des
Bundes ausgeführt wird. § 15 Abs. 2 des Verwaltungskostengesetzes findet keine Anwendung.

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