Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Drucksache 17/9100

– 99 –

n o c h A n l a g e 11
wenn die Entscheidung von einer obersten Bundesbehörde getroffen worden ist.

Abschnitt 3
Ablehnungsgründe

(3) Ist die antragstellende Person der Auffassung, dass
eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1
Nr. 2 den Antrag nicht vollständig erfüllt hat, kann sie die
Entscheidung der informationspflichtigen Stelle nach Absatz 4 überprüfen lassen. Die Überprüfung ist nicht Voraussetzung für die Erhebung der Klage nach Absatz 1.
Eine Klage gegen die zuständige Stelle nach § 13 Abs. 1
ist ausgeschlossen.

§8
Schutz öffentlicher Belange
(1) Soweit das Bekanntgeben der Informationen nachteilige Auswirkungen hätte auf
1. die internationalen Beziehungen, die Verteidigung
oder bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit,

(4) Der Anspruch auf nochmalige Prüfung ist gegenüber der informationspflichtigen Stelle im Sinne des § 2
Abs. 1 Nr. 2 innerhalb eines Monats, nachdem diese
Stelle mitgeteilt hat, dass der Anspruch nicht oder nicht
vollständig erfüllt werden kann, schriftlich geltend zu
machen. Die informationspflichtige Stelle hat der antragstellenden Person das Ergebnis ihrer nochmaligen Prüfung innerhalb eines Monats zu übermitteln.

2. die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1,

(5) Durch Landesgesetz kann für Streitigkeiten um Ansprüche gegen private informationspflichtige Stellen auf
Grund von landesrechtlichen Vorschriften über den Zugang zu Umweltinformationen der Verwaltungsrechtsweg
vorgesehen werden.

4. den Zustand der Umwelt und ihrer Bestandteile im
Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 oder Schutzgüter im Sinne
des § 2 Abs. 3 Nr. 6,

§7
Unterstützung des Zugangs zu Umweltinformationen
(1) Die informationspflichtigen Stellen ergreifen Maßnahmen, um den Zugang zu den bei ihnen verfügbaren
Umweltinformationen zu erleichtern. Zu diesem Zweck
wirken sie darauf hin, dass Umweltinformationen, über
die sie verfügen, zunehmend in elektronischen Datenbanken oder in sonstigen Formaten gespeichert werden, die
über Mittel der elektronischen Kommunikation abrufbar
sind.
(2) Die informationspflichtigen Stellen treffen praktische Vorkehrungen zur Erleichterung des Informationszugangs, beispielsweise durch
1. die Benennung von Auskunftspersonen oder Informationsstellen,
2. die Veröffentlichung von Verzeichnissen über verfügbare Umweltinformationen,
3. die Einrichtung öffentlich zugänglicher Informationsnetze und Datenbanken oder

3. die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens,
den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren
oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen oder

ist der Antrag abzulehnen, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu
Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter
Berufung auf die in den Nummern 2 und 4 genannten
Gründe abgelehnt werden.
(2) Soweit ein Antrag
1. offensichtlich missbräuchlich gestellt wurde,
2. sich auf interne Mitteilungen der informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1 bezieht,
3. bei einer Stelle, die nicht über die Umweltinformationen verfügt, gestellt wird, sofern er nicht nach § 4
Abs. 3 weitergeleitet werden kann,
4. sich auf die Zugänglichmachung von Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossener
Schriftstücke oder noch nicht aufbereiteter Daten bezieht oder
5. zu unbestimmt ist und auf Aufforderung der informationspflichtigen Stelle nach § 4 Abs. 2 nicht innerhalb
einer angemessenen Frist präzisiert wird,
ist er abzulehnen, es sei denn, das öffentliche Interesse an
der Bekanntgabe überwiegt.
§9
Schutz sonstiger Belange

4. die Veröffentlichung von Informationen über behördliche Zuständigkeiten.
(3) Soweit möglich, gewährleisten die informationspflichtigen Stellen, dass alle Umweltinformationen, die
von ihnen oder für sie zusammengestellt werden, auf dem
gegenwärtigen Stand, exakt und vergleichbar sind.

(1) Soweit
1. durch das Bekanntgeben der Informationen personenbezogene Daten offenbart und dadurch Interessen der
Betroffenen erheblich beeinträchtigt würden,

3. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit

Select target paragraph3