Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode
– 91 –
Programm ansehen und auch gleich die Karten bestellen
und bezahlen. Zur Einstimmung kann man sich dann noch
den Titelsong anhören. Selbstverständlich wird auch auf
das Angebot des nächstgelegenen Burger-Restaurants
aufmerksam gemacht – schließlich ist der Dienst gesponsert – und man kann bei dem Gewinnspiel der Restaurantkette mitmachen.
Viele Möglichkeiten, die heute das Internet bietet, werden
aufgrund der schnellen Datenübertragung auf das Handy
auch unterwegs verfügbar sein. Oft wird es sogar bequemer sein, da man nicht umständlich eingeben muss, wo
man sich gerade aufhält. Gerade bei Notrufen kann es
wichtig sein, wenn die Rettungsleitstelle den Aufenthaltsort automatisch mitgeteilt bekommt. Vielleicht wird man
die E-Mails auch zuhause mit dem UMTS-Gerät lesen, da
man den PC nicht extra hochfahren will. Dabei funktioniert der Ausdruck auf dem Drucker dank der neuen
Funkübertragungstechnik „Bluetooth“ ganz unkompliziert ohne Kabel oder PC.
Für den Datenschutz stellen sich hier wichtige Fragen.
Soll der Anbieter des TK-Dienstes genau wissen, wo man
sich aufhält? Werden die „Gefahren aus dem Internet“
(s. hierzu 17. TB Nr. 8.9.2) auch für Handys drohen, z. B.
durch aktive Inhalte? Auch für die Funkübertragung mit
„Bluetooth“ sind Sicherheitsprobleme denkbar, wie beispielsweise eine deaktivierte Verschlüsselung. Ein
UMTS-Gerät mit vielen zusätzlichen Leistungsmerkmalen wird in der Komplexität und den möglichen Fehlern
bei der Konfiguration mit einem PC vergleichbar sein.
Eine genaue Aussage dazu ist heute noch nicht möglich,
ich möchte aber an die Hersteller und Netzbetreiber appellieren, bei der Entwicklung von Geräten und Diensten
auch auf solche Sicherheitsprobleme zu achten. Wenn die
Geräte weitere Funktionen übernehmen und beispielsweise als Organizer verwendet werden, enthalten sie auch
zahlreiche personenbezogene Daten, die angemessen geschützt werden müssen.
Da ein Teil der erwähnten Dienste unabhängig von UMTS
möglich ist, handelt es sich nicht um „Zukunftsmusik“.
Bereits heute werden schon mit WAP (Wireless Application Protocol) und seit kurzem mit GPRS (General Packet
Radio Service) viele der erwähnten Möglichkeiten angeboten, wenn auch nicht unbedingt mit vielen bunten Bildern. Auch bei der heutigen Mobilfunktechnik GSM
(Global System for Mobile Communications) ist eine Anbindung an das Internet und eine – vielleicht etwas ungenauere – Ortung möglich. Eine hohe Datenübertragungsrate und große farbige Displays wird es aber erst in
wenigen Jahren geben. Ich hoffe, dass mein Appell an die
Hersteller und Entwickler dieser zukunftsweisenden
Technik im Interesse des Rechtes der Bürger auf informationelle Selbstbestimmung aber auch des wirtschaftlichen
Erfolges aufgenommen wird.
10.8
Spezielle datenschutzrechtliche
Fragen beim Call-by-Call
Seit einigen Jahren können die Nutzer von Telekommunikationsdienstleistungen den Verbindungsnetzbetreiber,
Drucksache 14/5555
über den sie telefonieren wollen, durch Telekommunikationsvertrag frei wählen. Wer im Einzelfall nicht über das
Verbindungsnetz des Vertragspartners telefonieren will,
kann über eine sogenannte VerbindungsnetzbetreiberKennzahl, die vor der eigentlichen Rufnummer gewählt
wird, die Verbindung über einen anderen Verbindungsnetzbetreiber herstellen (Call-by-Call). Von dieser Möglichkeit wird wegen der dabei regelmäßig angebotenen
günstigen Tarife in großem Umfang Gebrauch gemacht.
Bei Telekommunikationsverbindungen, die durch Callby-Call zustande kommen, stellt sich jedoch das datenschutzrechtliche Problem, wann die dabei anfallenden
Verbindungsdaten gelöscht werden müssen.
Nach § 6 Abs. 3 TDSV 1996 durften die Verbindungsdaten unter Kürzung der Zielrufnummer um die letzten drei
Ziffern zu Beweiszwecken für die Richtigkeit der berechneten Entgelte grundsätzlich bis zu 80 Tage nach Versendung der Rechnung gespeichert werden. Beim Call-byCall erfolgt nach § 15 TKV die Rechnungsstellung über
den Diensteanbieter, der dem Kunden den Zugang zum
öffentlichen Telekommunikationsnetz zur Verfügung
stellt. Da dies nicht der Call-by-Call-Anbieter ist, kennt er
zwar Beginn und Ende der von ihm vermittelten Verbindung. Er weiß aber nicht, wann die Rechnungsstellung
durch das TK-Unternehmen erfolgt. Für ihn ist daher der
Beginn der Löschungsfrist nicht tagesgenau bestimmbar.
Bei Kundenreklamationen ist der Call-by-Call-Anbieter
gegenüber dem Kunden beweispflichtig. Er sollte daher
nach Rechnungszugang beim Kunden ebenfalls 80 Tage
über die gespeicherten Verbindungsdaten verfügen.
Da die damaligen Rechtsvorschriften diesen Sachverhalt
nicht erfasst und damit nicht einschlägig waren, hatte ich
mit dem BMWi und der RegTP eine datenschutzverträgliche und nachprüfbare Lösung erarbeitet. Diese stellte
auf den Zeitpunkt des Endes der Verbindung ab und ging
davon aus, dass bis zur Versendung der Rechnung maximal 40 Tage vergehen können. Vor dem Hintergrund der
durch § 6 Abs. 3 TDSV 1996 geregelten grundsätzlichen
Speicherfrist von höchstens 80 Tagen hatte ich im Ergebnis erreicht, dass die Call-by-Call-Anbieter eine Speicherfrist für Verbindungsdaten von höchstens 120 Tagen
seit dem Ende der Verbindung in ihren Unternehmen umgesetzt haben. Nach Ablauf dieses Zeitraumes waren die
Verbindungsdaten zu löschen.
Im Rahmen der Novellierung der TDSV hatte ich die
Aufnahme einer besonderen Regelung für Call-by-CallDienste in den Verordnungsentwurf erreicht. Diese ist jedoch leider im Zuge der Beratungen in den Gremien des
Bundesrates gestrichen worden.
Die bis Dezember 2000 nach § 6 Abs. 3 TDSV 1996 geltende Speicherfrist von grundsätzlich 80 Tagen nach
Rechnungsversand ist gemäß § 7 Abs. 3 TDSV neuer Fassung zur Berücksichtigung des Zeitbedarfs für die Abrechnung zwischen verschiedenen Netzbetreibern auf
6 Monate ausgedehnt worden. Ob und inwieweit die oben
gefundene Lösung auf die neue Rechtslage übertragen
werden kann, werde ich mit den beteiligten Stellen erörtern. Bei diesen Gesprächen ist zu berücksichtigen, dass
es derzeit Überlegungen gibt, die Call-by-Call-Anbieter