Drucksache 14/5555
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Telekommunikation

Gegen Ende des Berichtszeitraumes, am 21. Dezember
2000, ist die Telekommunikationsdienstunternehmen-Datenschutzverordnung (TDSV 1996) durch die Telekommunikations-Datenschutzverordnung (TDSV 2000) ersetzt worden. Soweit nichts anderes erwähnt ist, wird in
diesem Kapitel die nunmehr gültige TDSV 2000 zitiert.

10.1

Telekommunikationsrecht

Mit Verabschiedung der Telekommunikations-Datenschutzverordnung konnte gegen Ende des Berichtszeitraumes das Datenschutzniveau im Bereich der Telekommunikation weiter gesteigert werden. Dabei hat die von
der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates
erlassene Rechtsverordnung zum einen die EG-Telekommunikations-Datenschutzrichtlinie 97/66/EG umgesetzt.
Darüber hinaus galt es, unterschiedliche nationale Datenschutzregelungen zu harmonisieren, um für die Betroffenen Rechtssicherheit und Rechtsklarheit sicherstellen zu
können.
Seit Sommer 2000 liegt nunmehr ein von der EG-Kommission erarbeiteter Entwurf für eine Neufassung der EG-Telekommunikations-Datenschutzrichtlinie vor. Damit sollen
die bisherigen Bestimmungen an neue und vorhersehbare
Entwicklungen auf dem Gebiet elektronischer Kommunikationsdienste und -technologien angepasst werden. Der
Entwurfstext wird derzeit auf europäischer Ebene erörtert.
Wann die Richtlinie in Kraft treten wird bzw. bis zu welchem Zeitraum die Mitgliedstaaten diese umzusetzen haben, steht derzeit noch nicht fest. Begleitend hierzu hatte ich
auf meiner Website ein Forum eingerichtet, um allen Interessierten die Möglichkeit zur Diskussion der Kommissionsvorlage offen steht (s. auch u. Nr. 33.1).
Bedauerlicherweise ist es der Bundesregierung nicht gelungen, im Berichtszeitraum die nach § 88 Abs. 2 Telekommunikationsgesetz dringend erforderliche Telekommunikations-Überwachungsverordnung zu verabschieden.
Nach Auskunft des hierfür federführenden BMWi sollen
die hierzu notwendigen Arbeiten im Jahr 2001 durchgeführt werden (s. u. Nr. 10.1.3).
10.1.1 Fortschreibung des EG-Telekommunikationsdatenschutzrechts
Die europäische Telekommunikations-Datenschutzrichtlinie 97/66/EG vom 15. Dezember 1997 (Abl. Nr. L. 24/1
v. 30. Januar 1998, 1ff) sollte von den Mitgliedstaaten bis
zum 24. Oktober 1998 in nationales Recht umgesetzt werden (vgl. 17. TB Nr. 10.1.4). In Deutschland ist dies mit
zweijähriger Verspätung durch den Erlass der neuen Telekommunikations-Datenschutzverordnung erfolgt (s.
nachfolgend Nr. 10.1.2). Auch in anderen europäischen
Ländern wurden mittlerweile entsprechende Regelungen
geschaffen.
Wegen der rasanten Entwicklung im Bereich der modernen Kommunikationsmöglichkeiten hat die Europäische
Kommission im Juli 2000 einen Entwurf für eine EGRichtlinie über die Verarbeitung personenbezogener Da-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

ten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen
Kommunikation vorgelegt. Diese soll die bestehende
Richtlinie vom Dezember 1997 ersetzen.
Dabei sollen keine wesentlichen inhaltlichen Änderungen
an der geltenden Richtlinie vorgenommen werden, sondern lediglich die bisherigen Bestimmungen an neue und
vorhersehbare Entwicklungen auf dem Gebiet elektronischer Kommunikationsdienste und -technologien angepasst werden. Der Anwendungsbereich der Richtlinie soll
nicht mehr nur die Telekommunikationsdienste umfassen,
sondern auf alle elektronischen Kommunikationsnetze
und -dienste ausgedehnt werden. So sind beispielsweise
die Begriffe „Anruf“ (= Telefonanruf) und „Nachricht“
(= E-Mail) neu definiert worden. Außerdem wird insbesondere der Bereich der Internetnutzung mit einbezogen.
Neu aufgenommen wurden auch Regelungen über die
Verarbeitung sog. Standortdaten. Damit soll eine Schutzvorschrift zugunsten der Nutzer von Mobilfunkgeräten
und Telematikdiensten geschaffen werden. Damit der
Bürger in Zukunft nicht nur vor unerbetenen Anrufen,
sondern auch gegen unerwünschte E-Mails geschützt ist,
wurde der Anwendungsbereich der entsprechenden Vorschrift erweitert.
Ein wichtiger Punkt für das deutsche Datenschutzrecht ergibt sich aus den Erwägungsgründen der Richtlinie. Danach soll sich u. a. die Harmonisierung auf die Anforderungen beschränken, die notwendig sind, um zu
gewährleisten, dass die Entstehung und die Weiterentwicklung neuer elektronischer Kommunikationsdienste
und -netze zwischen Mitgliedstaaten nicht behindert werden. Diese Formulierung entspricht im wesentlichen der
geltenden Rechtslage, so dass der deutsche Gesetzgeber
auch weiterhin nicht den hohen Datenschutzstandard im
deutschen Telekommunikations- bzw. Telediensterecht
senken muss.
Die neue Richtlinie könnte zum Anlass genommen werden, entsprechend den Vorgaben der EG, auch im nationalen Recht den Datenschutz in der Telekommunikation
und bei den Telediensten in einem einheitlichen Gesetz zu
regeln. Dies würde der „zusammenwachsenden“ Technik
in beiden Bereichen entsprechen, den Anbietern von
Komplettlösungen Rechtssicherheit und -klarheit verschaffen sowie den Nutzern dieser Dienste ein einheitliches und damit für sie durchschaubares Regime anbieten.
Vom Herbst letzten Jahres an hatte ich auf meiner Website
ein Diskussionsforum zu den Vorschlägen der Kommission
eingerichtet (s. Abb. 4). Auf diese Weise sollte allen interessierten Kreisen und jedem Bürger die Möglichkeit gegeben werden, Stellungnahmen zu dem vorgelegten Entwurf
abzugeben, um diese ggf. in meiner Stellungnahme zum
Entwurf der Fortschreibung des EG-Telekommunikationsdatenschutzrechts berücksichtigen zu können.
10.1.2 Die neue TelekommunikationsDatenschutzverordnung
Am 21. Dezember 2000 ist die TelekommunikationsDatenschutzverordnung (TDSV 2000) in Kraft getreten.

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