Drucksache 14/5555
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zwischen den Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten
und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und Agrarregelung, der sog. EG-Amtshilfeverordnung (14. TB S. 57; 15. TB Nr. 5.6; 16. TB Nr. 35,
dort Nr. 4) soll das EG-Zollinformationssystem – EG-ZIS –
eingerichtet werden. Zweck dieser den Mitgliedstaaten
und der Kommission zugänglichen Datenbank soll nach
Art. 23 Abs. 2 EG-Amtshilfeverordnung sein, „die Verhinderung, Ermittlung und Bekämpfung von Handlungen,
die der Zoll- oder der Agrarregelung zuwiderlaufen, zu
unterstützen und hierfür durch eine raschere Verbreitung
von Informationen die Effizienz von Kooperations- und
Kontrollmaßnahmen der zuständigen Behörden im Sinne
dieser Verordnung zu steigern“.
Die EG-Amtshilfeverordnung legt im Einzelnen fest, dass
personenbezogene Daten nur für die Kategorien „Waren“, „Transportmittel“, „Unternehmen“ und „Personen“ gespeichert werden dürfen. Auch bestimmt sie die
Art der personenbezogenen Daten, die aufgenommen
werden dürfen, so vor allem Name, Geburtsname, Vorname und angenommene Namen, Geburtsdatum und Geburtsort, Staatsangehörigkeit, amtliches Kennzeichen des
Transportmittels sowie vorgeschlagene Maßnahmen
durch eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaates.
Nach ihrem Art. 27 Abs. 1, der nach dem Vorbild des
Art. 99 Abs. 1 SDÜ verfasst wurde, dürfen Daten der genannten Kategorien „nur zum Zweck der Feststellung und
Unterrichtung, der verdeckten Registrierung oder der gezielten Kontrolle“ in das EG-ZIS aufgenommen werden.
Damit wird das EG-ZIS der Sache nach als Ausschreibungsdatei gekennzeichnet.
Bei einer Speicherung zum Zweck einer gezielten Kontrolle soll beispielsweise einem deutschen Zollbeamten
an einer EG-Außengrenze ermöglicht werden, festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat das Kraftfahrzeugkennzeichen eines Lkw im EG-ZIS gespeichert hat, dessen
Fahrer gerade einen Zollantrag vorlegt. Ist dies der Fall,
kann der deutsche Zollbeamte aus dem EG-ZIS entnehmen, dass z. B. die niederländische Zollverwaltung eine
gezielte Überprüfung der mitgeführten Warenmenge erbeten hat. Dann führt er die erforderliche Kontrolle durch,
stellt möglicherweise eine nicht angemeldete Mindermenge an Waren fest und unterrichtet hierüber die ersuchende Zollverwaltung. Bei einer verdeckten Registrierung sollen die Feststellungen unauffällig getroffen
werden.
Andere Mitgliedstaaten und die Kommission halten Speicherungen für andere Zwecke als „Ausschreibung“, wie
z. B. auch für einen spontanen Informationsaustausch, für
zulässig. So wird derzeit bereits in den EG-Mitgliedstaaten ein von der Kommission an diese verteiltes SoftwareProgramm erprobt, das es u. a. ermöglicht, komplexe
Sachverhalte bildlich darzustellen und Querverbindungen
zu anderen Sachverhalten aufzuzeigen. Damit können zusätzliche Informationen über bereits abgeschlossene und
laufende Fälle von Unregelmäßigkeiten in das EG-ZIS
eingegeben werden, die gegebenenfalls auch für andere
Zollstellen nützlich sind.
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode
Die Bundesregierung wendet sich nicht dagegen, dass den
Mitgliedstaaten solche weitergehenden Informationen zur
Verfügung gestellt werden, soweit dies erforderlich und
angemessen ist. Nur sieht sie in der EG-Amtshilfeverordnung hierfür zu Recht keine ausreichende Rechtsgrundlage. Sie hat ihre rechtlichen Bedenken zuletzt im Dezember 1999 in einem mit mir abgestimmten Schreiben
an die Europäische Kommission und an alle Mitgliedstaaten geäußert. Die Frage, in welchem Umfang die EGAmtshilfeverordnung Datenspeicherungen zulässt, muss
geklärt werden, nicht zuletzt auch, weil jeder ZIS-Partner
für die Rechtmäßigkeit der Dateneingabe verantwortlich
ist. Für die eingebenden Stellen muss ersichtlich sein,
welche Daten sie für welche Zwecke eingeben dürfen,
ohne das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen zu verletzen.
Einige Mitgliedstaaten teilen grundsätzlich die deutschen
Überlegungen. Die Kommission beabsichtigt, die Arbeiten, die sich aus kommissionsinternen Gründen verzögert
haben, nunmehr beschleunigt voranzubringen.
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Wirtschaft und Informationsgesellschaft
8.1
Novellierung des Teledienstedatenschutzgesetzes
Das Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG) aus dem
Jahr 1997 hat seine erste Bewährungsprobe bestanden.
Die Evaluierung, die mit Inkrafttreten des Gesetzes begann und im Juni 1999 mit einem Evaluierungsbericht
der Bundesregierung an den Deutschen Bundestag
(BT-Drs. 14/1191) abgeschlossen wurde, hat jedoch ergeben, dass das TDDSG aufgrund der Erfahrungen und Entwicklungen präzisiert und angepasst werden muss. Ein
weitgehend abgestimmter Novellierungsentwurf (Stand:
Dezember 2000) liegt inzwischen vor.
8.1.1
Klarstellungen und Ergänzungen
Die vorgenommenen Änderungen betreffen im wesentlichen Konkretisierungen und Klarstellungen, die für eine
bessere Handhabung in der Praxis der Aufsichtsbehörden
sorgen sollen. Denn in einigen Fällen hatten die Formulierungen des TDDSG einen nicht gewollten Auslegungsspielraum eröffnet und dadurch zu Rechtsunsicherheiten
geführt. So wird im Entwurf der Geltungsbereich dahingehend konkretisiert, dass das TDDSG nur im Verhältnis
von Anbietern und natürlichen Personen als Nutzern von
Telediensten gilt und somit z. B. die Verarbeitung personenbezogener Daten, die zu ausschließlich beruflichen
Zwecken innerhalb eines Arbeitsverhältnisses erfolgt,
nicht erfasst wird. Weiterhin wird durch entsprechende
Änderungen klargestellt, dass sich die Einwilligung des
Nutzers als Erlaubnistatbestand für eine weitergehende
Verarbeitung auch auf seine Nutzungsdaten bezieht.