Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode
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eine Berichtigung müsse von der meldenden Stelle veranlasst werden. Die Bundesschuldenverwaltung selbst hatte
es jedoch als meldende Stelle nicht für nötig gehalten, von
sich aus für eine Korrektur der von ihr unzutreffend übermittelten und infolgedessen vom BfF falsch gespeicherten Daten zu sorgen.
Nachdem es außerdem bereits einige Jahre zuvor bei der
Bundesschuldenverwaltung infolge fehlerhafter Datenverarbeitung zu nicht unerheblichen Datenschutzverstößen gekommen war, habe ich diese erneute schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung beanstandet. Das
BMF hat mir hierzu geantwortet, der Programmfehler sei
inzwischen behoben.
7.7
Steuerliche Fahrtenbücher –
praktikabler Kompromiss
In meinem 17. TB (Nr. 7.2) hatte ich über die damalige
Forderung des BMF berichtet, dass Ärzte bei der Führung
eines steuerlichen Fahrtenbuchs nach § 6 Abs. 1 Nr. 4
Satz 3 EStG darin die Namen und Anschriften der von ihnen aufgesuchten Patienten eintragen sollen. Ich hatte
diese Forderung beanstandet, da sie nach meiner Auffassung nicht mit dem im Hinblick auf die ärztliche Schweigepflicht in § 102 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c AO festgelegten Auskunftsverweigerungsrecht vereinbar ist. Die
Gespräche mit dem BMF hatten allerdings schon seinerzeit eine pragmatische Lösung erwarten lassen.
Das BMF vertritt zwar nach wie vor die Auffassung, § 102
Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c AO gebe Ärzten, die ein Fahrtenbuch führen, um steuerliche Nachteile zu vermeiden,
kein Recht, die Angabe der Namen und Anschriften der
mit dem Kraftfahrzeug aufgesuchten Patienten gegenüber
dem Finanzamt zu verweigern, wenn es diese verlangt.
Dennoch gestattet das BMF nunmehr, dass in dem Fahrtenbuch selbst – wie bereits früher – nur „Patientenbesuch“ vermerkt wird (vgl. 16. TB Nr. 7.3). Dies gilt allerdings nur, wenn die Namen und Anschriften dieser
Patienten in einem hiervon getrennt zu führenden Verzeichnis festgehalten werden. Dessen Vorlage soll nur
verlangt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für
Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Eintragungen im Fahrtenbuch vorliegen und diese sich nicht anders ausräumen lassen. Wenn ein Arzt sich weigert, das
von ihm angeforderte Verzeichnis vorzulegen, wird das
Finanzamt dessen Herausgabe – wie das BMF insoweit
erklärt hat – erfahrungsgemäß nicht mit Zwangsmitteln zu
erreichen versuchen. Es wird vielmehr den privaten Nutzungswert des Kraftfahrzeugs pauschal ansetzen. Bei
dieser Lösung hat letztlich das Finanzgericht im Rahmen
einer möglichen gerichtlichen Überprüfung des Steuerbescheides über die Reichweite des Auskunftsverweigerungsrechts des Arztes nach § 102 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c AO zu entscheiden.
Die Rechtsfrage, welche Befugnisse das in der Abgabenordnung festgelegte Auskunftsverweigerungsrecht dem
Arzt gegenüber dem Finanzamt einräumt, konnte damit
zwar nicht einvernehmlich gelöst werden. Dadurch, dass
sie im Verfahrensablauf weiter „nach hinten“ verlegt
Drucksache 14/5555
wurde, dürfte sie aber weitaus seltener praktisch werden.
Insgesamt sehe ich in dem jetzigen Verfahren einen
brauchbaren Kompromiss, der es trotz weiterhin unterschiedlicher Rechtsauffassungen jedenfalls in der Praxis
ermöglicht, die Belange des Datenschutzes angemessen
zu berücksichtigen.
7.8
Hauptzollamt ermittelt jenseits
seiner Zuständigkeiten
Eine Petentin hat mich auf folgenden Sachverhalt aufmerksam gemacht: Eine Handwerkskammer wandte sich
in Form eines Amtshilfeersuchens an ein Hauptzollamt
wegen des Verdachts der unzulässigen Handwerksausübung eines Unternehmens. Daraufhin wurde das Hauptzollamt in der Form tätig, dass es seine weitreichenden
Prüfungsbefugnisse nach den §§ 304 SGB III, 107 SGB
IV, wie Zugangsrechte zu Geschäftsräumen zu prüfender
Unternehmen und Einsichtsrechte in deren Geschäftsräume, dazu benutzte, die Baustelle dieses Unternehmens
zu überprüfen (zur Außenprüfung der Hauptzoll- und Arbeitsämter nach den §§ 304 SGB III, 107 SGB IV, s. u.
Nr. 20.1). Die Voraussetzungen der §§ 304 SGB III, 107
SGB IV waren jedoch nicht gegeben, da weder der Verdacht eines Leistungsmissbrauchs noch der einer unzulässigen Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer vorlag.
Weiterhin bestand auch kein Anhaltspunkt für eine Verletzung von Meldepflichten nach dem SGB IV oder für einen
Verstoß nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz.
Der Gesetzgeber hat durch die vorgenannten Regelungen
des Sozialgesetzbuches aufgrund wichtiger Interessen der
Allgemeinheit tief in das Recht auf informationelle
Selbstbestimmung und weitere Grundrechte, wie z. B. in
das auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG,
eingegriffen. Diese Einschränkungen sind für den Bürger
jedoch nur bei Vorliegen der entsprechenden gesetzlichen
Voraussetzungen hinzunehmen. Im vorliegenden Fall war
die Datenerhebung und damit der Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen unzulässig, da die Prüfung einem
anderen als dem gesetzlich vorgesehenen Zweck diente.
Diesen Verstoß gegen das Datenschutzrecht habe ich gegenüber dem BMF beanstandet. Auch dessen nachgeschobene Begründung eines präventiven Tätigwerdens im
originären Prüfbereich des Hauptzollamtes konnte in Anbetracht des vorliegenden Amtshilfeersuchens der Handwerkskammer nicht überzeugen.
Das sieht mittlerweile auch das BMF so. Es hat den Vorfall zum Anlass genommen, die entsprechenden Arbeitsbereiche der Hauptzollämter durch einen Erlass auf die
besondere datenschutzrechtliche Relevanz gleich oder
ähnlich gelagerter Geschäftsvorfälle hinzuweisen.
7.9
Software für das künftige EG-Zollinformationssystem – EG-ZIS –
korrekturbedürftig
Auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 515/97 des
Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe