Drucksache 14/5555

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Empfehlungen zur Verbesserung der Abgabenordnung
aufgeschlossen zeigt. Ich verbinde dies mit der Hoffnung,
dass als Ergebnis dieser Gespräche auch die dann als notwendig erkannten datenschutzrechtlichen Regelungen für
den Bereich der Abgabenordnung getroffen werden.

7.3

Besteuerung der Internetnutzung
und von Telefonaten am Arbeitsplatz

Eine überaus heftige Diskussion löste im Sommer 2000
die Überlegung des BMF aus, das private Surfen am Arbeitsplatz zu besteuern. Schnell gab es eine feste Allianz
aus Wirtschaft, Politik und Medien, dass es keinen
gläsernen Arbeitnehmer geben darf und dass diese Überlegung dem politischen Ziel der Bundesregierung zuwiderliefe, Internet und E-Mail zum von jedermann beherrschten normalen alltäglichen Hilfsmittel werden zu
lassen.
Das BMF veröffentlichte im Bundessteuerblatt sein
Schreiben an die obersten Finanzbehörden der Länder
vom 24. Mai 2000 zum Thema „Auslagenersatz, Werbungskosten und geldwerter Vorteil im Zusammenhang
mit Telekommunikation des Arbeitnehmers“ (BStBl 2000 I
S. 613 f.). Die darin behandelte und vor allem in den Medien herausgestellte Frage, ob das private Surfen des Arbeitnehmers am PC seines Arbeitgebers als geldwerter
Vorteil nach § 8 EStG zu versteuern ist, war keine datenschutzrechtliche Frage. Gegenüber dem BMF habe ich jedoch problematisiert, dass die zu erbringenden Nachweise zu einer umfassenden Kontrolle des Informationsund Kommunikationsverhaltens des Arbeitnehmers
führen könnten. Nach dem BMF-Schreiben sollten gegenüber dem Finanzamt folgende Nachweise erbracht
werden:
n

n

für vom Arbeitnehmer gegenüber dem Finanzamt
geltend gemachte Werbungskosten wegen beruflich
veranlasster Telefonate mit seinem privaten Telefon
und
für unentgeltliche oder verbilligte Mitbenutzung des
Telefonanschlusses oder des Internet-Zugangs des
Arbeitgebers zu privaten Zwecken des Arbeitnehmers bei der Besteuerung als geldwerter Vorteil.

Hinsichtlich der Nachweise für Telefonate durch den mit
dem BMF-Schreiben geforderten Einzelverbindungsnachweis über beruflich veranlasste Telefonate habe ich
dem BMF in Anlehnung an § 6 Abs. 3 Satz 2 Telekommunikationsdienstunternehmen-Datenschutzverordnung
(vgl. jetzt § 7 Abs. 3 Satz 3 Telekommunikations-Datenschutzverordnung, BGBl. 2000 I S. 1742) empfohlen,
dass die darin enthaltenen Zielrufnummern bei einer Vorlage beim Finanzamt zumindest zunächst um die letzten
drei Ziffern gekürzt werden. Unter Hinweis auf in der
Kommentarliteratur erhobene Kritik habe ich außerdem
Bedenken erhoben, ob § 413 AO eine ausreichende Regelung dafür enthält, dass das Finanzamt unter Durchbrechung des Fernmeldegeheimnisses überhaupt Kenntnis
von den vollständigen Zielrufnummern erhält, auch wenn
es diese überprüfen will. Das ebenfalls beteiligte BMJ

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

vertrat hierzu zwar die Ansicht, § 413 AO „würde allerdings dem Zitiergebot des Artikels 19 Abs. 1 Satz 2 GG
noch genügen“. Dennoch werde ich diese Frage gegenüber dem BMF nochmals ansprechen.
Hinsichtlich des erst spät und nur mit einer kurzen Frist
zur Stellungnahme nachgeschobenen Teils des Entwurfs
für das BMF-Schreiben über die Besteuerung der privaten
Nutzung des Internets durch den Arbeitnehmer habe ich
u. a. darauf hingewiesen, dass die dort geforderte InternetAdresse nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 Teledienstedatenschutzgesetz spätestens unmittelbar nach Ende der jeweiligen Nutzung zu löschen ist. In der weiteren Diskussion nach
Veröffentlichung des BMF-Schreibens habe ich mich
nochmals ausdrücklich gegen die nach dessen Wortlaut
geforderte vollständige Protokollierung sämtlicher Online-Zugriffe gewandt, da sie das Persönlichkeitsrecht des
Arbeitnehmers unverhältnismäßig beschneidet.
Das BMF war meinen Einwänden und Bedenken
zunächst nicht gefolgt. Inzwischen wurde sein Schreiben
vom 24. Mai 2000 mit einem weiteren Schreiben des
BMF vom 16. Oktober 2000 aufgehoben (BStBl 2000 I
S. 1421), da es der von der Bundesregierung angestrebten
Entwicklung einer breiten Nutzung des Internet entgegenstand. Darüber hinaus sind „die Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen
Personalcomputern und Telekommunikationsgeräten“ ab
1. Januar 2001 durch eine entsprechende Ergänzung des
§ 3 EStG um eine neue Nr. 45 steuerfrei gestellt worden
(BGBl. 2000 I S. 1850, 1853). Damit haben sich meine
Bedenken gegen das Schreiben vom 24. Mai 2000 endgültig erledigt.

7.4

Auskunftsersuchen von Finanzämtern an Telekommunikationsdiensteanbieter

Durch eine Eingabe wurde ich darauf aufmerksam gemacht, dass Finanzämter bei Telekommunikationsdiensteanbietern die Namen und Bankverbindungen der
Inhaber von Fernsprechanschlüssen mittels Anschriften
erfragen. Dies geschieht beispielsweise durch Steuerfahndungs- oder Vollstreckungsstellen, wenn sie einen Hinweis darauf haben, dass sich eine von ihnen gesuchte
Person, etwa ein Vollstreckungsschuldner, unter einer bestimmten Anschrift aufhält und sie sich hierüber die
nötige Gewissheit verschaffen möchten.
Ob die Telekommunikationsdiensteanbieter die Fragen
der Finanzämter beantworten müssen, konnte ich bisher
mit dem BMF nicht klären. Das BMF ist der Auffassung,
die Telekommunikationsdiensteanbieter seien hierzu sowohl nach § 93 AO als auch nach § 93 i.V. mit 208 Abs. 1
Satz 1 Nr. 3 und Satz 3 AO verpflichtet. Dem stimme ich
nur für den Fall zu, dass Auskunftsersuchen nicht allein
auf § 93 AO, sondern auf § 93 i.V. mit § 208 Abs. 1 Satz 1
Nr. 3 und Satz 3 AO gestützt werden und zumindest die
Möglichkeit einer strafbaren oder bußgeldbewehrten
Handlung besteht. Dies entspricht den Voraussetzungen
des § 89 Abs. 6 TKG, wonach Telekommunikationsdiensteanbieter Daten, die sie „für die Begründung in-

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