Drucksache 14/5555

– 58 –

Grenzen der Verwendungsmöglichkeiten der Aufzeichnung bestimmt. Die knappen Regelungen des Regierungsentwurfs reichten hierfür nicht aus. Ich begrüße es
daher, dass meine Vorschläge zur Änderung und Ergänzung der §§ 91a und 93a FGO im Rahmen der parlamentarischen Beratungen übernommen worden sind.
Hiernach wird zunächst in § 91a FGO ausdrücklich klargestellt, dass die Äußerungen der selbst am Verfahren Beteiligten nicht aufgezeichnet werden dürfen. Als Voraussetzung für die Aufzeichnung der Aussagen von Zeugen
und Sachverständigen wurde in Anlehnung an § 247a
StPO festgelegt, dass diese nur erfolgen soll, „wenn zu besorgen ist, dass der Zeuge oder Sachverständige in einer
weiteren mündlichen Verhandlung nicht vernommen werden kann und die Aufzeichnung zur Erforschung des
Sachverhalts erforderlich ist“. Damit wird vom Gesetzgeber festgelegt, dass das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Zeugen oder Sachverständigen hinter
dem überwiegenden öffentlichen Interesse an der Erforschung des Sachverhalts durch das Gericht zurücktritt.
Außerdem bestimmt nunmehr über den ursprünglichen
Entwurf hinaus ein neuer Abs. 2 des § 93a FGO, dass die
Aufzeichnung nur innerhalb des Verfahrens verwendet
werden darf, für das sie gefertigt worden ist. Eine Verwendung in einem anderen Verfahren oder für sonstige
Zwecke, wie z. B. die Weitergabe an Dritte außerhalb des
Verfahrens, wäre eine Zweckänderung, die einer eigenen
gesetzlichen Grundlage bedürfte. Auch ist hier festgelegt,
dass das Recht zur Zeugnisverweigerung nach § 84 FGO
zu wahren ist. Dies bedeutet etwa, dass eine Nutzung der
Aufnahme zum Zwecke des Vorhalts ausgeschlossen ist,
wenn sich ein Zeuge auf sein Zeugnisverweigerungsrecht
beruft. Im Hinblick auf den persönlichen Charakter der
Aufzeichnung und die Notwendigkeit, achtlosen Umgang
oder Missbrauch mit möglichen Kopien auszuschließen,
ist dort weiterhin geregelt, dass die Einsicht in Aufzeichnungen nach § 78 Abs. 1 FGO nur auf der Geschäftsstelle
erfolgen darf und Kopien nicht erteilt werden. Schließlich
bestimmt § 93a FGO, dass die Aufzeichnung zu löschen
ist, sobald sie nicht mehr benötigt wird. Dies hat spätestens nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens zu
geschehen.
Mit diesen Ergänzungen dürften wesentliche Voraussetzungen für die Videoaufzeichnung der Aussagen von Zeugen und Sachverständigen gesetzlich festgelegt sein. Ich
schließe jedoch nicht aus, dass vor allem aufgrund von Erfahrungen in der Praxis weitere Regelungen zum Schutz
des Persönlichkeitsrechts der Zeugen und Sachverständigen hinzutreten können.

6.15

Aufbewahrungsbestimmungen und
Dateiregelungen im Justizbereich

Auf die Notwendigkeit einer gesetzlichen Grundlage für
die Aufbewahrung von Akten und die Speicherung personenbezogener Daten in Dateien der Justiz habe ich bereits
in meinem 16. TB (Nr. 6.14, vgl. auch 17. TB Nr. 34, dort
Nr. 7) hingewiesen. Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder hatte hierzu auf ih-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

rer 49. Sitzung im Frühjahr 1995 eine Entschließung verabschiedet (vgl. 16. TB Anlage 6), um die Bedeutung der
Angelegenheit zu unterstreichen.
Auch die Oberlandesgerichte Frankfurt a. M. und Hamm
haben in Beschlüssen aus dem Jahre 1998 hierzu eine gesetzliche Grundlage gefordert. Insbesondere das OLG
Frankfurt a. M. hat in seinem Beschluss festgestellt, dass
der derzeitige Zustand nur noch für eine Übergangszeit
hinzunehmen sei und der Gesetzgeber die Schaffung einer
gesetzlichen Grundlage für die Aufbewahrung von Akten
im Justizbereich alsbald in Angriff nehmen solle. Daraufhin hat sich die Konferenz der Datenschutzbeauftragten
auf ihrer 58. Sitzung im Herbst 1999 erneut mit dem
Thema befasst und mit einer weiteren Entschließung
(s. Anlage 16) auf die Dringlichkeit der Schaffung gesetzlicher Grundlagen sowohl für die Aufbewahrung von
Strafakten als auch von Zivilprozessakten und Akten im
Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit hingewiesen.
Das BMJ hat mir hierzu mitgeteilt, es sei nach wie vor
mit der Prüfung befasst, welche Maßnahmen im einzelnen erforderlich seien. Derzeit prüfe es intensiv Fragen
der Gesetzgebungskompetenz. Im Hinblick auf den bestehenden Diskussionsbedarf sehe es jedoch kaum Chancen für eine kurzfristige Erarbeitung einer auf den
notwendigen Regelungsumfang beschränkten, rechtspolitisch von allen Betroffenen akzeptierbaren gesetzliche
Regelung. Immerhin hat sich die Konferenz der Justizministerinnen und -minister am 24./25. Mai 2000 mit der
Thematik befasst und eine länderoffene Arbeitsgruppe
mit der Beantwortung der Frage beauftragt, ob und ggf.
welche gesetzlichen Regelungen für die Aktenaufbewahrung bei Gerichten und Staatsanwaltschaften zu schaffen
sind. Die Arbeitsgruppe hat im September 2000 konstituierend und ohne abschließende Ergebnisse getagt. Die
Zeit drängt. Derzeit bleibt abzuwarten, welche Ergebnisse die Arbeitsgruppe der Justizministerkonferenz vorlegen wird.

7

Finanzwesen

7.1

Außenprüfer am PC des
Steuerpflichtigen

§ 147 AO ist um einen neuen Abs. 6 erweitert worden, wonach die Finanzbehörde im Rahmen einer Außenprüfung
das Recht hat, im Datenverarbeitungssystem des Steuerpflichtigen gespeicherte Buchhaltungsunterlagen einzusehen und das Datenverarbeitungssystem zur Prüfung
dieser Unterlagen zu nutzen. Auch kann die Finanzbehörde danach u. a. verlangen, dass die gespeicherten
Unterlagen und Aufzeichnungen auf einem maschinell
verwertbaren Datenträger zur Verfügung gestellt werden
(BGBl. 2000 I S. 1433, 1460). Da auf diesem Wege wie
bisher nur die nach § 147 Abs. 1 AO aufbewahrungspflichtigen Unterlagen geprüft werden dürfen, bestehen
hiergegen grundsätzlich keine Bedenken. Die Vorschrift

Select target paragraph3