Drucksache 14/5555
– 226 –
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode
Anlage 22 (zu Nrn. 6.1. 16.1.2)
Entschließung der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder
vom 26. Juni 2000 zu:
Effektive parlamentarische Kontrolle von Lauschangriffen durch aussagekräftige jährliche
Berichte der Bundesregierung
Die Bundesregierung hat den Bundestag jährlich über die
nach Art. 13 Abs. 3 GG zur Strafverfolgung eingesetzten
„Großen Lauschangriffe“ zu unterrichten. § 100e StPO
konkretisiert die Berichtspflicht dahingehend, dass die
Bundesregierung aufgrund von Mitteilungen der Staatsanwaltschaften der Länder den Bundestag über Anlass,
Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten der Maßnahmen zu
unterrichten hat.
Diese Berichte sollen eine laufenden parlamentarische
Kontrolle dieser mit intensiven Grundrechtseingriffen
verbundenen Maßnahmen ermöglichen. Der Bundestag
soll aufgrund der Berichte in die Lage versetzt werden, die
Angemessenheit und Eignung der Maßnahme zu überprüfen.
z. B. unverdächtige Familienangehörige, Bekannte, Besucherinnen und Besucher sowie sonstige Personen, die
nicht selbst Wohnungsinhaber sind, ein. Dem wollte der
Gesetzgeber mit der Einführung der Berichtspflicht Rechnung tragen.
Die Beschränkung der Berichtspflicht auf Wohnungsinhaber und Beschuldigte gibt nicht den wirklichen Umfang
der von der Maßnahme betroffenen Personen wieder. Somit erfüllt sie den Zweck der im Grundgesetz vorgesehenen Berichtspflicht nicht.
Diesen Anforderungen wird der erste von der Bundesregierung vorgelegte Bericht nicht in vollem Umfang gerecht. So wurde nur die Gesamtzahl der von der Anordnung Betroffenen erfasst, wobei zwischen beschuldigten
und nicht beschuldigten Wohnungsinhabern unterschieden wird.
Darüber hinaus wäre es wünschenswert, wenn – wie in
den „Wire-tap-Reports“ der USA – die Anzahl der abgehörten Gespräche und die Anzahl der Gespräche, die
mit dem Ermittlungsverfahren in Zusammenhang stehen,
die Art der betroffenen Räume (Geschäftsräume, Wohnung, Restaurant etc.), die Anzahl und Dauer der angeordneten Verlängerungen der Maßnahme, die Zahl der
Verhaftungen, Anklageerhebungen und Verurteilungen,
zu denen die Maßnahme beigetragen hat, angegeben werden.
Nach § 100e Abs. 1 StPO muss über den Umfang der
Maßnahme berichtet werden. Hierzu zählt die Angabe
über die Anzahl aller von der Maßnahme betroffenen Personen, nicht nur der in der gerichtlichen Anordnung genannten. Von dem „Großen Lauschangriff“ ist jeder betroffen, dessen gesprochenes Wort in der Wohnung
abgehört wird. Er greift auch in die grundrechtlich geschützten Rechte der am Verfahren Unbeteiligten, wie
Die Länder haben nach Art. 13 Abs. 6 Satz 3 GG eine
gleichwertige parlamentarische Kontrolle zu gewährleisten. Die oben genannten Forderungen gelten deshalb gleichermaßen bzw. in entsprechender Weise für die den Landesparlamenten vorzulegenden jährlichen Berichte über
die nach § 100c Abs. 1 Nr. 3 StPO durchgeführten Maßnahmen bzw. über die von der Polizei zur Gefahrenabwehr veranlassten „Großen Lauschangriffe“.