Drucksache 14/5555

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– Die Videoüberwachung ist für die Betroffenen durch
entsprechende Hinweise erkennbar zu machen.
– Bildaufzeichnungen sind nur zulässig, wenn und solange sie zum Erreichen des verfolgten Zweckes unverzichtbar sind. Die Anlässe, aus denen eine Bildaufzeichnung ausnahmsweise zulässig sein soll, sind im
einzelnen zu bezeichnen. Die Aufzeichnungen sind
unverzüglich zu löschen, wenn sie hierzu nicht mehr
erforderlich sind oder überwiegende schutzwürdige
Belange von Betroffenen entgegenstehen.
– Werden die Aufnahmen einer bestimmten Person zugeordnet, ist diese zu benachrichtigen, sobald der
Zweck der Speicherung dadurch nicht gefährdet wird.
– Zur Prüfung der Normeffizienz ist festzulegen, dass
das jeweils zuständige Parlament jährlich über die angeordneten Maßnahmen, soweit sie mit einer Speicherung der erhobenen Daten verbunden sind, und die
mit ihnen erreichten Ergebnisse unterrichtet wird.
Bei der Videoüberwachung muss in besonderer Weise
den Grundsätzen der Datensparsamkeit und Datenvermeidung Rechnung getragen werden. Die Chancen, die

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

die modernen Technologien für die Umsetzung dieser
Grundsätze, insbesondere für die Reduzierung auf tatsächlich erforderliche Daten bieten, sind zu nutzen.
2. Der Gesetzgeber ist auch aufgefordert, für die Videoüberwachung durch Private Regelungen zu schaffen,
die den für die optisch-elektronische Beobachtung
durch öffentliche Stellen geltenden Grundsätzen entsprechen. Dabei muss sichergestellt werden, dass optisch-elektronische Systeme, die die Identifizierung
einzelner Personen ermöglichen, nur zur Abwehr von
Gefahren für Personen und zum Schutz gewichtiger
privater Rechte eingesetzt werden dürfen. Die privatrechtlichen Regelungen zum Schutz des eigenen
Bildes durch das Vertragsrecht, das Deliktsrecht, das
Besitz- und Eigentumsrecht, das Kunsturheberrecht
und die dazu ergangene Rechtsprechung reichen nicht
aus.
Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes
und der Länder erwartet, dass die Gesetzgeber bei der
Novellierung der Datenschutzgesetze und anderer Gesetze diese Grundsätze berücksichtigen.

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