Drucksache 14/5555

– 212 –

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Anlage 9 (zu Nr. 2.1.1)

Entschließung der 57. Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder
vom 25./26. März 1999 zu:
Modernisierung des Datenschutzrechts jetzt – umfassende Novellierung des BDSG nicht
aufschieben

Die deutschen Datenschutzbeauftragten haben bereits
früh gefordert, die Novellierung des BDSG zur Umsetzung der EG-Datenschutzrichtlinie zu einer gründlichen
Modernisierung des veralteten deutschen Datenschutzrechts zu nutzen. Da die dreijährige Anpassungsfrist im
Oktober 1998 verstrichen ist, besteht jetzt ein erheblicher
Zeitdruck. Für die Neuregelung, die derzeit in der Bundesregierung und in Koalitionsgremien vorbereitet wird,
ist daher ein „Zwei-Stufen-Konzept“ vorgesehen. Einem
ersten, in Kürze vorzulegenden Novellierungsgesetz soll
zu einem späteren Zeitpunkt eine zweite Änderung folgen, die weitere Verbesserungen enthalten soll. Die Konferenz geht davon aus, dass das Zweistufenkonzept von
dem festen politischen Willen getragen wird, die zweite
Stufe nach Einbringung des ersten Gesetzentwurfes zügig
in Angriff zu nehmen und noch in dieser Legislaturperiode abzuschließen. Auch der in dieser Stufe bestehende
Handlungsbedarf duldet keinen Aufschub.
Die Konferenz begrüßt, dass jetzt mit Hochdruck an der
BDSG-Novellierung gearbeitet wird und Verantwortliche
in Regierung und Fraktionen zugesagt haben, die erste
Stufe der Neuregelung werde sich nicht auf das von der
Richtlinie geforderte Minimum beschränken. Sie unterstützt die Vorschläge, Regelungen zur Videoüberwachung, zu Chipkarten und zum Datenschutzaudit aufzunehmen. Gleiches gilt für die Übernahme der zukunftsweisenden Bestimmungen zur Datenvermeidung sowie
zur anonymen bzw. pseudonymen Nutzung von Telediensten aus dem Multimediarecht. Diese sind wichtige
und dringend notwendige Regelungen zur Modernisie-

rung des Datenschutzrechts. Die Konferenz drückt daher
ihre Erwartung darüber aus, dass diese Vorschriften in der
ersten Stufe des Gesetzgebungsverfahrens zügig verabschiedet werden.
Zu den Punkten, die keinen Aufschub dulden, gehört auch
die Verbesserung der Voraussetzungen für eine effektive
Datenschutzkontrolle. Die völlig unabhängige Gestaltung
der Kontrolle im nichtöffentlichen Bereich muss institutionell sichergestellt und durch eine sachgerechte finanzielle
und personelle Ausstattung unterstützt werden. Gegenwärtig noch bestehende Einschränkungen der Kontrollkompetenzen im öffentlichen Bereich müssen abgebaut, den
Aufsichtsbehörden müssen wirksamere Befugnisse an die
Hand gegeben werden.
Zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger sind bei massenhaften Datenerhebungen mit unkalkulierbaren Datenverarbeitungsrisiken oder ungeklärter Zweckbestimmung
klare materielle Grenzen durch den Gesetzgeber zu ziehen.
Die bereichsspezifischen Gesetze, z. B. die Sicherheitsgesetze, dürfen nicht vom Bundesdatenschutzgesetz mit
den dort zu erwartenden substantiellen Fortschritten für
die Bürgerinnen und Bürger, wie beispielsweise einem
verbesserten Auskunftsrecht, abgekoppelt werden.
Notwendig ist nach Auffassung der Konferenz, dass das
Datenschutzrecht auch in Zukunft bürgerfreundlich und
gut lesbar formuliert ist. Dies ist eine unverzichtbare Akzeptanzvoraussetzung für den Datenschutz bei Bürgern,
Wirtschaft und Verwaltung.

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