Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Drucksache 14/5555

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hung von Nebenstellenanlagen könne erst entschieden werden, wenn ausreichende Erfahrungen über
das neue Verfahren vorlägen.
Da das automatisierte Auskunftsverfahren von der
RegTP bislang nur für Telekommunikationsdiensteanbieter, die ihre Leistungen der Öffentlichkeit gegenüber anbieten, aufgenommen worden ist
(s. o. Nr. 10.3), war der Problematik zunächst die
Dringlichkeit genommen. Erste Erfahrungen liegen
nunmehr vor. Die Frage der Ausweitung des Verfahrens auch auf Nebenstellenanlagen drängt sich daher
wieder auf und bedarf nunmehr einer Klärung. Ich
werde dem BMWI meine unverändert fortbestehenden Bedenken erneut vortragen und auf eine rechtliche Klarstellung hinsichtlich des Kreises der Verpflichteten nach § 90 TKG hinwirken.
10. Würden die Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden im Rahmen des automatisierten Auskunftsverfahrens nach § 90 TKG (vgl. Nr. 10.3) Anfragen mit
unvollständigen Namens- bzw. Adressangaben sog.
Jokerabfragen (vgl. 17. TB Nr. 10.1.5.3) stellen,
müssten ihnen regelmäßig auch Daten Unbeteiligter
bekannt gegeben werden. Da das Telekommunikationsgesetz solche uneindeutigen und nicht für die
Aufgabenerledigung der Behörden erforderlichen
Abfragen nicht zulässt, hat die RegTP diese Anfragen
nicht in das Auskunftsverfahren nach § 90 TKG aufgenommen.
Es wird jedoch die Ansicht vertreten, dass die Jokerabfrage ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung
möglich sein müsste. Diese Meinung teile ich nicht.
Auch das BMJ rät weiterhin zu einer gesetzlichen
Klarstellung. Das BMWi hat daher erfreulicherweise
deutlich gemacht, dass eine Umsetzung dieser Abfragemöglichkeit erst erfolgen kann, wenn eine eindeutige Rechtsgrundlage in § 90 TKG geschaffen worden
ist. Diese liegt bis heute nicht vor.
11. In meinem 17. TB (Nr. 10.1.6) hatte ich bereits darauf
hingewiesen, dass ich eine konzeptionelle und inhaltliche Überarbeitung des Kataloges für Sicherheitsanforderungen nach § 87 TKG für notwendig erachte. Dabei handelt es sich um technische und
organisatorische Vorgaben, die auch dem Schutz des
Fernmeldegeheimnisses und personenbezogener Daten dienen. Diese sind von den Betreibern von Telekommunikationsanlagen in ein Sicherheitskonzept
einzustellen und entsprechend zu realisieren. Wegen
des von mir angemeldeten Änderungsbedarfs hat die
RegTP in der Vergangenheit unter anderem darauf
verwiesen, dass sie noch keine praktischen Erfahrungen in bezug auf die Umsetzung des Sicherheitskataloges durch die Telekommunikationsunternehmen

habe sammeln können. Inzwischen wurden von der
RegTP entsprechende Kontrollen bei Unternehmen
durchgeführt. Dabei wurde u. a. festgestellt, dass die
Sicherheitskonzepte oft nicht aktualisiert werden und
dass die Unternehmen noch bezüglich der Maßnahmen zum Schutz des Fernmeldegeheimnisses und der
personenbezogenen Daten sensibilisiert werden müssen.
Ich werde mich weiterhin dafür einsetzen, dass der
Katalog für Sicherheitsanforderungen überarbeitet
und fortgeschrieben wird.
12. In meinem 17. TB (Nr. 20.4) habe ich berichtet, dass
das psychologische Gutachten eines Petenten aus
dem Jahre 1988, das längst hätte vernichtet sein müssen, weiterhin in der Leistungsakte des für ihn zuständigen Arbeitsamts aufbewahrt wurde und dass
dieses darüber hinaus Mitte der neunziger Jahre eine
Reha-Akte angelegt hatte, die mit diesem Gutachten
begann. Beides hatte ich wegen Verstoßes gegen die
§§ 67b Abs. 1, 67c Abs. 1 und 2 SGB X gegenüber
der BA beanstandet und diese aufgefordert, das fragliche Gutachten und dessen Kopien zu vernichten.
Die BA hat mir inzwischen mitgeteilt, dass das Arbeitsamt das Gutachten und die Kopien mittlerweile
vernichtet hat.
13. In meinem 17. TB (Nr. 34, dort Nr. 9) habe ich berichtet, dass mir seit März 1999 ein vom BMF überarbeiteter Entwurf einer „ Dienstanweisung für den
Einsatz des IT-Verfahrens AVS – APC bei den Vollstreckungsstellen der Hauptzollämter“ vorliegt.
Hierzu habe ich gegenüber dem BMF geringfügige
inhaltliche Änderungen angeregt. Da das IT – Verfahren AVS im Jahre 1999 zunächst auf Client/ServerArchitektur und anschließend auf Windows NT umgestellt worden ist, muss nun der mir im März 1999
vom BMF übersandte Entwurf wieder entsprechend
angepasst werden. Diese Überarbeitung durch das
BMF war bei Redaktionsschluss noch nicht abgeschlossen.
14. Gegen Ende des Berichtszeitraums hat das BMVg einen Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts in die parlamentarische Beratung eingebracht. Erfreulich war für mich,
dass eine Reihe der von mir anlässlich von Truppenbesuchen gemachten Bedenken berücksichtigt wurden (vgl. auch 16. TB Nr. 26.2).

Dr. Joachim Jacob
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz

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