Drucksache 14/5555

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Die Richtlinie schreibt eindeutig vor, dass der Verarbeitungsvorgang nur im Hinblick auf einen rechtlich
zulässigen und präzise definierten Zweck festgelegt
werden kann, womit etwa präventive Datensammlungen mit Blick auf künftige, noch nicht feststehende
Aktivitäten ebenso ausscheiden wie die Bildung von
Datendepots, die sich jederzeit für neue Ziele reaktivieren lassen.
n

wird die Vorschrift durch die in den Abs. 6 und 6a des
§ 3 enthaltenen Legaldefinitionen der Anonymisierung und der Pseudonymisierung.
n

Schaffung eines Höchstmaßes an Transparenz:

Möglichst effiziente Verarbeitungskontrolle:
Zentrale Bedeutung kommt dabei dem Auskunftsrecht zu in Verbindung mit der Berechtigung, die Löschung, Sperrung oder Berichtigung unvollständiger
oder unrichtiger Daten zu verlangen. Ergänzend treten in bestimmten Fällen Widerspruchsrechte sowie
eine Regelung über automatisierte Einzelentscheidungen hinzu, die nur in bestimmten Fällen zulässig
sind. Neben diesen Möglichkeiten einer individuellen
Kontrolle sieht die Richtlinie – als Alternative zur
Meldepflicht – interne Kontrollen durch betriebliche
und behördliche Datenschutzbeauftragte sowie eine
externe Kontrolle durch eine besondere Kontrollinstanz vor, der neben Untersuchungs- und Einwirkungsbefugnissen auch ein Klagerecht eingeräumt
wird.

2.1.3

Neuregelungen im aktuellen
Gesetzentwurf

In der Vorabkontrolle sehe ich einen ersten Schritt in
die richtige Richtung zu einem wirksamen Schutz gegen einen gebietsübergreifenden und grenzenlosen
Einsatz beispielsweise von Videoüberwachung durch
öffentliche Stellen und private Unternehmen. Ich
denke dabei auch an die Gefahr durch groß angelegte
Informationssysteme.
n

n

Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit
optisch-elektronischen Einrichtungen/Videoüberwachung (§ 6b)
Die Vorschrift stellt die Videoüberwachung erstmals
auf eine gesetzliche Grundlage, die der Wahrung des
informationellen Selbstbestimmungsrechts durch einen angemessenen Interessenausgleich Rechnung
trägt. In Abs. 1 wird schon die Beobachtung selbst
von der Regelung erfasst, so dass es nicht auf das Erfordernis einer anschließenden Speicherung des Bildmaterials ankommt. Abs. 2 regelt die Transparenz des
Vorgangs der Videoüberwachung, wonach der Umstand der Beobachtung und die verantwortliche Stelle
durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen
sind.

Datenvermeidung und Datensparsamkeit (§ 3a)
Die neu in das allgemeine Datenschutzrecht aufgenommene Vorschrift des § 3a enthält eine Zielvorgabe
für die technische Gestaltung von Datenverarbeitungssystemen. Eine vergleichbare Regelung findet
sich bereits in § 3 Abs. 4 des Teledienstedatenschutzgesetzes (TDDSG). Sie hat sich dort bewährt. Wie im
TDDSG sollen durch die Einführung des Grundsatzes
der Datenvermeidung und Datensparsamkeit schon
durch die Gestaltung der Systemstrukturen die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten soweit wie möglich vermieden und
dadurch Gefahren für das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen von vornherein so
gering wie möglich gehalten werden. Die Regelung
zielt auf den Vorrang anonymer und pseudonymer
Formen der Datenverarbeitung als einer von mehreren Möglichkeiten der Ausgestaltung des Systemdatenschutzes ab, um auf diese Weise dem Grundsatz
der Erforderlichkeit Rechnung zu tragen. Ergänzt

Automatisierte Einzelentscheidung (§ 6a)
Mit der Regelung des § 6a wird Art. 15 der Richtlinie
umgesetzt. Das bereits oben angesprochene, in der
Richtlinie zum Ausdruck gebrachte Prinzip einer
möglichst effizienten Verarbeitungskontrolle durch
wechselseitige Ergänzung von individueller und institutioneller Kontrolle soll hier eine weitere Ausprägung finden.

Der von der Bundesregierung beschlossene Gesetzentwurf stellt einen begrüßenswerten Fortschritt gegenüber
den früheren Entwürfen dar. Die wichtigsten in der laufenden Legislaturperiode neu in den Entwurf aufgenommenen Vorschriften sind folgende:
n

Vorabkontrolle (§ 4d Abs. 5 und 6)
In Umsetzung von Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie regelt
§ 4d Abs. 5 die automatisierten Verarbeitungen, die
der Vorabkontrolle unterliegen. Die Vorabkontrolle
stellt ein Verfahren zur Prüfung der materiellen
Zulässigkeit der Datenverarbeitung dar. In dem hierfür einschlägigen Erwägungsgrund 53 heißt es: „Bestimmte Verarbeitungen können jedoch aufgrund
ihrer Art, ihrer Tragweite oder ihrer Zweckbestimmung ... oder aufgrund der besonderen Verwendung
einer neuen Technologie besondere Risiken im Hinblick auf die Rechte und Freiheiten der betroffenen
Personen aufweisen.“

Um dieses Ziel zu erreichen, sieht die Richtlinie neben einer umfassenden Information des Betroffenen
auch – fakultativ – eine Meldepflicht der verarbeitenden Stelle und damit eine Dokumentation der Verarbeitung vor.
n

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

n

Mobile personenbezogene Speicher- und Verarbeitungsmedien/Chipkarten (§ 6c; s. auch u. Nr. 9)
Der von der Bundesregierung beschlossene Gesetzentwurf sah keine gesetzliche Regelung zu Chipkarten mehr vor. Im Zuge der parlamentarischen Beratungen soll aber wieder ein neu formulierter § 6c in
das Gesetz aufgenommen werden. Im Vordergrund
dieser Regelung steht die Sicherung der tatsächlichen
und dabei insbesondere der informatorischen Voraussetzungen dafür, dass der Betroffene sein informationelles Verhalten kompetent steuern kann. Hierzu

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