Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode
– 181 –
innerhalb der EU-Mitgliedstaaten die gleichen Rahmenbedingungen vorsieht wie auf nationaler Ebene –
machte eine entsprechende Anpassung der SCHUFAKlausel notwendig.
gen dafür Auswertungsergebnisse vor, die signifikante
Unterschiede von bis zu 6 % bei Brief- und Urnenwählern
ausweisen.
Für die Einbeziehung der Briefwähler wurden verschiedene Modelle entwickelt. Im Wesentlichen konzentrierten
sich die Lösungen auf zwei Varianten: Bildung eigener
Briefwahlbezirke oder Zuordnung der Stimmzettel von
Briefwählern zu den entsprechenden Urnenwahlbezirken.
Im vorliegenden Gesetzentwurf des BMI, der sich Ende
2000 in der Länderabstimmung befand, haben sich die
Befürworter eigener Briefwahlbezirke durchgesetzt.
Aus meiner Sicht ist diese Lösung unter dem Gesichtspunkt der technisch-organisatorischen Absicherung des
Wahlgeheimnisses die vorteilhaftere. Sie gewährleistet
die gleiche Vorgehensweise wie bei der von mir befürworteten Regelung für die Urnenwahl. Das Wahlstatistikgesetz soll demnach so novelliert werden, dass die
gesetzlichen Bestimmungen gleichermaßen für ausgewählte Briefwahlbezirke gelten. Lediglich bei der sog.
Abschneidgrenze, d. h. der Mindestzahl zu erwartender
Briefwähler pro Briefwahlbezirk, wird die Anforderung
auf 500 Wahlscheininhaber – gegenüber 400 Wahlberechtigten bei Urnenwahl – angehoben. Damit soll dem
Unsicherheitsfaktor der Briefwahlquote Rechnung getragen werden.
Ich habe gegen den Novellierungsentwurf keine datenschutzrechtlichen Bedenken.
31
Nicht-öffentlicher Bereich
31.1
SCHUFA
31.1.1 Die neue „SCHUFA-Klausel“:
Transparenz im Scoring-Verfahren
genügt nicht
Im Berichtszeitraum hat die SCHUFA in Zusammenarbeit
mit dem Zentralen Kreditausschuss und Vertretern der Datenschutzaufsichtsbehörden eine neue „SCHUFA-Klausel
2000“ entwickelt (s. Anlage 30). Anlass hierfür war in erster Linie eine Weiterentwicklung des Marktes, der das Unternehmen entsprechen wollte. In diesem Zusammenhang
wurden auch Anregungen der Datenschutzaufsichtsbehörden berücksichtigt. Folgende Punkte wurden geändert:
n
n
Neben Verbrauchern im Sinne des Verbraucherkreditgesetzes sollte auch die Verarbeitung von Bonitätsdaten über Freiberufler und Einzelkaufleute im
SCHUFA-Verfahren ermöglicht werden. Dies setzte
eine Änderung des bisherigen Konsumentenbegriffs
voraus.
Die geplante Zusammenarbeit der SCHUFA mit anderen europäischen Kreditinstituten – datenschutzrechtlich ein eher unproblematischer Schritt, da die Europäische Datenschutzrichtlinie für Datenübermittlungen
Drucksache 14/5555
n
Aufgrund der Privatisierung des Telekommunikationssektors haben sich die Telekommunikationsunternehmen zu einer neuen Gruppe von Vertragspartnern der
SCHUFA entwickelt, so dass diese Gruppe explizit in
der SCHUFA-Klausel erwähnt wurde (s. auch oben
Nr. 10.11).
Der problematischste Punkt war die Transparenz für
die Betroffenen hinsichtlich des Scoring-Verfahrens
(s. 17. TB Nr. 31.3). Neben einem Hinweis in der Klausel
selbst, dass die SCHUFA ihren Vertragspartnern einen
Score-Wert mitteilen kann, forderten die Aufsichtsbehörden deutlich mehr an Transparenz zum Scoring-Verfahren
selbst. So sollte den Betroffenen beispielsweise ermöglicht werden, die im Score-Wert erfassten Daten auf ihre
Richtigkeit hin zu überprüfen, und ihnen anhand von Beispielsfällen die Relevanz bestimmter Daten (z. B. Zahl
der Wohnungswechsel, Zahl der Girokonten etc.) deutlich
gemacht werden. Diese weitergehenden Informationen
sollten in einem SCHUFA-Merkblatt enthalten sein, das
jedem Betroffenen, der die SCHUFA-Klausel unterschreibt, ausgehändigt wird.
Ein Ergebnis über den Umfang der Transparenz, die die
SCHUFA den Betroffenen zubilligen will, lag bei Redaktionsschluss noch nicht vor. Hauptforderung der Aufsichtsbehörden ist nach wie vor, den Score-Wert in die
Auskunft an den Betroffenen aufzunehmen; sei es, dass
die SCHUFA als „Urheber“ des Wertes dies übernimmt,
oder aber das Vertragsunternehmen der SCHUFA, das mit
dem Wert arbeitet. In diesem Punkt konnte bislang weder
mit der SCHUFA noch mit dem Zentralen Kreditausschuss, als Vertreter der Kreditwirtschaft, Einigkeit erzielt
werden. Beide Seiten berufen sich darauf, dass die Auskunft nach dem BDSG nur gespeicherte Daten enthalten
müsse und der Score-Wert weder bei der SCHUFA noch
– in der Regel – beim Kreditinstitut gespeichert würde. So
bleibt für den Verbraucher der für ihn oft so entscheidende
Wert im Dunkeln.
Dieser Zustand ist nicht länger akzeptabel. Sollten sich
die SCHUFA oder die Kreditwirtschaft nicht zu dieser
Auskunft bereit erklären, sollte der Gesetzgeber eine Verpflichtung zur Auskunft über solche Daten schaffen, die
genutzt aber nicht dauerhaft gespeichert werden.
31.1.2 Das Auskunftsrecht darf nicht
schaden!
Das Scoring-Verfahren ist nach wie vor Gegenstand der
Diskussion zwischen den Datenschutzaufsichtsbehörden
und der SCHUFA (vgl. 16.TB Nr. 31.2.3 sowie 17.TB
Nr. 31.3). Dabei geht es um mehr Transparenz für den
Verbraucher durch eine möglichst weitgehende Offenlegung des Verfahrens (s. o. Nr. 31.1.1).