Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

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fünfzig Prozent erhöht. Darüber hinaus erreichten mich
auch vermehrt Beschwerden und Fragen zu Dienstleistungen anderer Anbieter.
Ein Themenschwerpunkt war das Nachsendeverfahren
der Deutschen Post AG. Viele Eingaben wiesen auf Fehler der Zustellkräfte bei der Behandlung der Nachsendeaufträge hin. Der häufigste Fehler war die Weitergabe der
Umzugsanschrift an Dritte durch Aushilfskräfte, die den
Hinweis „Keine Anschriftenweitergabe!“ auf einer Merkkarte im Zustellstützpunkt nicht beachteten und den Absendern auf deren Vorausverfügung „Bitte nicht nachsenden, sondern mit neuer Anschrift zurück“ die
Umzugsadresse mitteilten. Ich habe die Deutsche Post AG
aufgefordert, diese Mängel durch entsprechende Schulung des Personals abzustellen.
Auch Fehlzustellungen und damit gelegentlich einhergehende Eingriffe in das Briefgeheimnis wurden von Petenten vorgetragen. Auch hier war eine starke Zunahme der
Eingaben in Ferienzeiten festzustellen, in denen verstärkt
Aushilfskräfte eingesetzt wurden. Dies bestätigten auch
die bei der Deutschen Post AG eingeholten Stellungnahmen.
Neben weiteren Eingaben zu den Themen Postphilatelie
(s. Nr. 29.9) und Handscannerverfahren (s. Nr. 29.4) erreichten mich auch häufig Beschwerden von Postempfängern, deren Sendungen in der Nachbarschaft abgegeben
wurden. Hier verwies die Deutsche Post AG zutreffend
auf § 39 Postgesetz, der es den Postdienstunternehmen gestattet, Postsendungen an Ersatzempfänger aufgrund der
vertraglichen Vereinbarung mit dem Absender zuzustellen.
Die Eingaben zu datenschutzrechtlichen Problemen bei
neuen Postdienstunternehmen ließen noch keine Themenschwerpunkte erkennen. Einigen Eingaben war aber eine
noch bestehende Unsicherheit zu entnehmen, ob denn die
jungen Postdienstunternehmen auch das Postgeheimnis
und den Datenschutz wie die „gute alte“ Post einhielten.
Ich konnte den Bürgerinnen und Bürger ihre Sorgen durch
den Hinweis nehmen, dass ich über Missstände zumeist
schnell durch ihre Eingaben informiert werde, dabei aber
nur vereinzelte minderschwere datenschutzrechtliche
Verstöße aufgefallen sind. Ein Unterschied in der Wahrung des Postgeheimnisses und des Datenschutzes zwischen der Deutschen Post AG und den neuen Postdienstunternehmen ist für mich jedenfalls nicht feststellbar.

29.8

Die Post wird elektronisch

Der digitale Fortschritt macht auch vor den Postdienstunternehmen nicht Halt. Neben den traditionellen Leistungen wie Brief- und Paketdienst werden immer mehr elektronische „Leistungen“ rund um die traditionellen Dienste
angeboten. In meinem 17. TB (Nr. 29.3) habe ich bereits
den Dienst ePOST dargestellt, bei dem die Post ihren
Kunden anbietet, aus Daten, die online über Internet oder
offline auf Datenträgern (Magnetbänder, Disketten, CD’s)
angeliefert werden, standardisierte Briefsendungen anzufertigen und zu versenden. Jetzt wird auch der umgekehrte

Drucksache 14/5555

Weg angeboten. Bei dem neuen Produkt eDOC erfolgt
eine Datenextraktion aus Papier- und Faxdokumenten.
Dabei werden die Inhalte der Papierbelege digitalisiert
und in den gewünschten digitalen Formatierungen zur
Verfügung gestellt. Es spielt kaum eine Rolle, in welcher
Form – als Formular, Hand-, Maschinenschrift oder Fax –
der Beleg vorliegt und in welchem Format das Ergebnis
übermittelt werden soll. Passend zu diesem Angebot kann
der Kunde die digitalisierten Belege von der Post AG archivieren lassen. Es geht auch ganz ohne Papier. Bei dem
Produkt eDI können – ohne dass die sonst nötige Infrastruktur bei allen Kommunikationspartnern vorhanden
sein muss – Daten elektronisch vom Unternehmen in
praktisch jeder beliebigen Form eingeliefert werden und
erreichen die Empfänger je nachdem per eDI, per Fax
oder per Brief.
Die Post AG unterstützt mit diesen Produkten ihre Kunden bei der Bewältigung des immer häufiger auftretenden
Medienbruchs zwischen Papier und elektronischem Dokument.
Meine frühere Auffassung zur rechtlichen Einordnung
von ePOST als Postdienstleistung (17. TB Nr. 29.3.3)
halte ich nach eingehender Prüfung nicht mehr aufrecht.
Meines Erachtens wirkt das Postgeheimnis erst ab dem
Zeitpunkt, in dem der Brief körperlich existiert. Das Verarbeiten der Daten zum Herstellen des Briefes (Drucken
und Kuvertieren) ist als Datenverarbeitung im Auftrag
durch das BDSG nur geschützt, so weit die Daten personenbezogen sind, und dann auch nur in diesem Rahmen.
Entsprechend gilt für die Postbearbeitung im
eDOC–Dienst, dass mit dem Beginn dieser Dienstleistung
die Schutzwirkung des Postgeheimnisses endet.
Unternehmen und Behörden müssen also vor der Nutzung
dieser modernen Dienstleistungen prüfen, ob sie die in
Postsendungen enthaltenen personenbezogenen Daten
dieser Schutzlockerung aussetzen dürfen, woraus sich
mitunter Hemmnisse für die Innovation ergeben können.
Deshalb sollte von der Bundesregierung geprüft werden,
ob die enge materialorientierte Definition des Postgeheimnisses nicht funktionsorientiert ausgedehnt werden
kann. Das könnte nicht nur neue Postdienste, sondern
auch den Wettbewerb auf diesem Zukunftsmarkt fördern.

29.9

Immer noch Ärger mit
der Philatelie!

In meinem 17. TB (Nr. 29.5.2) habe ich über unerwünschte Werbesendungen für postphilatelistische Produkte berichtet. Dabei habe ich erläutert, dass die Bearbeitungszeit von Anträgen auf Löschung der Adressdaten,
die der von der Post beauftragte Dienstleister durchführt,
noch viel zu lange ist. Denn viele Bürger hatten noch Monate nach ihrer Antragstellung wiederholt Werbeschreiben der Post erhalten.
Zahlreiche Eingaben verärgerter Bürger und Philateliekunden zeigten mir schon kurze Zeit nach meiner Kontrolle, dass die Probleme weiterhin bestanden und die

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