Drucksache 14/5555

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läufe bei der Ermittlung von Absendern oder Empfängern
unanbringlicher Sendungen informiert. Eine Paketsendung wird dort erst dann geöffnet, wenn anders keine zustellfähige Anschrift ermittelt werden kann. Die Sendungsöffnung führt häufig zum Erfolg, da dem Paket
meist ein Schreiben oder Lieferschein mit Absender- oder
Empfängerangaben beigefügt ist. In diesem Fall wird die
Sendung – mit einem Hinweis auf die Berechtigung zur
Sendungsöffnung versehen – wieder verschlossen und an
die ermittelte Anschrift gesandt. Führt dagegen die „Beschau des Inhalts“ nicht zum gewünschten Erfolg, wird
der Inhalt stichwortartig erfasst, um dadurch bei einer späteren Nachforschung des Absenders über die Inhaltsangabe die richtige Sendung finden und dem Absender senden zu können. Die Sendung wird für diesen Zweck
3 bzw. 6 Monate gelagert. Wenn die Sendung bis zum Ablauf der Lagerzeit nicht im Wege des Nachforschungsauftrages abgerufen wurde, wird sie an eine Verwertungsfirma veräußert, die den Inhalt kommerziell verwertet
oder entsorgt.
Vernichtet werden auch Sendungen, deren Beförderung
nicht bezahlt wird. In einem mir bekannt gewordenen Fall
ist sogar eine Gerichtsakte von einer Verwertungsfirma
vernichtet worden, nachdem die unfrei versandte Sendung mit der Gerichtsakte vom Empfänger – einem Landessozialgericht – nicht entgegengenommen wurde. Da
auch der Absender, ein vom Gericht beauftragter Gutachter, der Deutschen Post AG das Beförderungsentgelt nicht
zahlen wollte und die Entgegennahme der zurück gesandten Sendung verweigerte, wurde sie der Frachtpostermittlungsstelle zugesandt. Hier blieb die Sendung verschlossen, da ja Absender und Empfänger bekannt waren,
weshalb sie nicht unanbringlich war und folglich nicht
geöffnet werden durfte. Ein Nachforschungsauftrag lag
während der anschließenden Lagerfrist nicht vor, so dass
die Sendung schließlich an die Verwertungsfirma veräußert und dort datenschutzgerecht entsorgt wurde. Der
nach über einem halben Jahr gestellte Nachforschungsauftrag konnte nur noch dieses Ergebnis bestätigen.
Im Rahmen meiner Nachprüfung dieses Ablaufes habe
ich festgestellt, dass es kein Einzelfall war. Nach Angaben
der Verwertungsfirma habe man schon häufiger Behörden- oder Gerichtsakten gefunden, so u. a. auch Steuerakten von Finanzbehörden. Für die Firma ist eine solche
Sendung ein schlechtes Geschäft, da sie die Sendung bezahlt hat, der Inhalt aber nicht nur nicht zu verwerten ist,
sondern auch noch auf eigene Kosten datenschutzgerecht
entsorgt werden muss.
Sowohl die Deutsche Post AG als auch die mit der Verwertung beauftragte Firma haben völlig korrekt und
datenschutzgerecht gehandelt. Es ist aber schon sehr verwunderlich, dass Behörden- und Gerichtsakten monatelang nicht vermisst werden und erst dann nach ihnen geforscht wird, wenn die Akten unwiederbringlich verloren
sind. Insbesondere sollten Gerichte und Verwaltungen,
denen häufiger Akten zugesandt werden, darüber nachdenken, zu welchen Konsequenzen die Annahmeverweigerung einer unfrei zugesandten Sendung führen kann.
Ich habe die Bundesministerien der Justiz, der Finanzen

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

und für Arbeit und Sozialordnung auf dieses Problem hingewiesen.

29.6

Datenschutzauftritt der Post im
Internet – Licht und Schatten

Die Deutsche Post AG bietet neben den klassischen Postdienstleistungen, die über Postfilialen und Postagenturen
vertrieben werden, verstärkt auch Dienstleistungen im Internet an. So hat sie u. a. ein Geschäftsfeld eröffnet, das
dem Nutzer mit dem Internet-Marktplatz eVITA einen
virtuellen Einkaufsbummel ermöglicht. Bei eVITA kann
der Nutzer des Internetangebotes auf einer umfangreichen
und durchaus informativen Seite zum Thema „Datenschutz bei eVITA“ nachlesen, was mit seinen personenbezogenen Daten geschieht. Bei Fragen oder Anregungen
kann sich der Nutzer per Email unter „datenschutz@
evita.de“ an eVITA wenden. Wenn diese Seite auch noch
nicht alle aus datenschutzrechtlicher Sicht erforderlichen
bzw. wünschenswerten Informationen enthält, etwa zur
Verwendung der mit Hilfe von Cookies gewonnenen Daten oder zur Speicherung der IP-Adresse bei dem beauftragten Provider, so handelt es sich doch um eine gelungene Präsentation einer Datenschutzseite im Internet.
Solche Datenschutzinformationen sind zwar bei eVITA,
leider aber nicht auf der Website der Deutsche Post AG
selbst zu finden. Dort sucht der Nutzer bisher vergeblich
nach einer Datenschutz-Erklärung. Darüber hinaus wäre
es verbraucherfreundlich, wenn die Deutsche Post AG in
ihr Internetangebot auch Informationen zum Postgeheimnis oder zum Datenschutz bei der Erbringung von Postdienstleistungen aufnehmen würde. So könnte sie beispielsweise die im Jahre 1999 herausgegebene eigene
Datenschutzbroschüre entsprechend aufbereitet auch im
Internet präsentieren. Darüber hinaus wäre es für die Postkunden, aber auch für die Postmitarbeiter hilfreich, wenn
sie im Internet die Namen und Adressen der zehn bundesweit eingesetzten Datenschutzberater finden könnten, die
den betrieblichen Datenschutzbeauftragten der Deutschen
Post AG seit Ende 1999 unterstützen.
Ich habe die Post auf die Bedeutung einer eigenen Datenschutzseite für ihren Internetauftritt hingewiesen und ihr
empfohlen, den Nutzer bereits auf der Startseite mit einem
eigenen Button zum Thema „Datenschutz“ zu führen.
Hier kann die Deutsche Post AG noch einiges von eVITA
lernen!

29.7

Mehr Eingaben zum Datenschutz
bei Postdienstunternehmen

Die Liberalisierung des Postmarktes und die damit einhergehenden Veränderungen haben sich auch in der Anzahl und den Themen der mich erreichenden Bürgereingaben niedergeschlagen. So haben mich im Jahr 2000
neben zahlreichen telefonischen Anfragen auch rund einhundert schriftliche Eingaben zu Datenschutzfragen bei
Postdienstleistungen der Deutschen Post AG erreicht. Damit hat sich die Zahl der Eingaben im gesamten Berichtszeitraum gegenüber den Jahren 1997 und 1998 um rund

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