Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode
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können, welche Stationen das Paket auf dem Beförderungsweg bereits durchlaufen hat, wird erstmals im Einlieferungs-Frachtpostzentrum der Identcode eingescannt,
so dass Tag und Uhrzeit später für den Absender abrufbar
sind. Zugleich erhält das Paket im Einlieferungs–Frachtpostzentrum einen sog. Leitcode, der die Zieladresse
(Postleitzahl, Straßen–Kennzahl, Hausnummer) des Paketes angibt und mit dem das Paket vom Transportsystem
im Einlieferungs–Frachtpostzentrum automatisch zur Beladestelle des LKW’s gelenkt wird, der die Pakete
während der Nacht zum Auslieferungs–Frachtpostzentrum transportiert. Im Auslieferungs–Frachtpostzentrum
wird der Identcode der dort angekommenen Pakete erfasst, bevor sie zu den Zustellstützpunkten transportiert
werden. Dort übernimmt der für die Zustelladresse zuständige Frachtpostzusteller das Paket.
Der Zusteller stellt das Paket bei der angegebenen Empfängeranschrift, ggf. bei einem Ersatzempfänger (z. B.
Hausbewohner, Nachbar), zu. Dieser Vorgang beginnt mit
dem Einscannen des auf dem abzuliefernden Paket aufgeklebten Identcodes in den Handscanner. Danach gibt der
Zusteller die Empfängerdaten ein, z. B. den Namen des
Empfängers oder – bei einer Ersatzzustellung – den Namen des Ersatzempfängers. Automatisch gespeichert werden im System ferner die Auslieferungsdaten; dazu
gehören als Information über das Auslieferungsereignis
der Name des Zustellers, Datum und Uhrzeit. Zum Nachweis der ordnungsgemäßen Auslieferung läßt sich der Zusteller abschließend den Empfang des Paketes auf einem
Handscanner-Pad durch Unterschriftsleistung quittieren.
Die anläßlich der Auslieferung des Paketes auf dem Scanner geleistete Unterschrift wird für evtl. Nachweisungen
archiviert, z. B. um dem Absender einen Auslieferungsnachweis über sein Paket zur Verfügung stellen zu können. Dieser Auslieferungsnachweis enthält Empfängernamen und -anschrift bzw. die entsprechenden Daten eines
Ersatzempfängers, die vorgenannten Auslieferungsdaten
sowie eine grafische Wiedergabe der Unterschrift als „Beweis“ der Auslieferung des Paketes.
Die Deutsche Post AG erläuterte, dass ein Zugriff auf die
gespeicherte elektronische Unterschrift nur bei Eingabe
des Identcodes der Frachtpostsendung besteht. Andere
Zugriffsmöglichkeiten seien vom Programm ausgeschlossen. Es sei gewährleistet, dass kein direkter Zugriff
von außen auf die Unterschrift sowie auf die sonstigen
personenbezogenen Daten oder auf die Sendungsdaten
möglich ist. Eine Datenübermittlung an Dritte bzw. Zugriffsmöglichkeiten von Dritten wurde ausgeschlossen.
Lediglich der Absender kann die entsprechenden Daten
seines Postpaketes nach Angabe des Identcodes abfragen.
Diese Datenverarbeitung ist zulässig. Denn nach § 41
Abs. 2 Postgesetz i. V. m. § 3 Abs. 3 Postdienstunternehmen-Datenschutzverordnung (PDSV) darf ein Postdienstunternehmen Daten, die zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Behandlung, Zustellung oder Rückführung der
Sendung erforderlich sind (Auslieferungsdaten), für diesen Zweck erheben, verarbeiten und nutzen. Diese Daten
dürfen wie bisher schriftlich oder – wie jetzt begonnen –
mittels Handscanners elektronisch erhoben werden. Die
Drucksache 14/5555
Deutsche Post AG hat sich bisher den Empfang einer
nachweispflichtigen Sendung auf einer Liste durch Unterschriftsleistung quittieren lassen; dies ist nach Angaben
der Post auch weiterhin möglich, etwa dann, wenn der
Empfänger die Unterschriftsleistung auf dem Scanner ablehnt. Auf keinen Fall darf der Zusteller die Sendung aus
diesem Grund wegen Annahmeverweigerung zurücksenden.
Ich habe ferner darauf hingewiesen, dass die Zusteller in
die Lage versetzt werden müssen, auf Nachfragen zu dem
neuen Scannerverfahren den Empfänger mündlich oder
schriftlich zu informieren. Die Deutsche Post AG hat angekündigt, die Zusteller mit einer Informationskarte für
nachfragende Empfänger von Frachtpostsendungen auszustatten. Für evtl. weitergehende Fragen sollte ein speziell geschulter Mitarbeiter unter der Kunden-Hotline
erreichbar sein. Darüber hinaus soll der Handscanner – im
Rahmen einer späteren Neu- oder Ersatzbeschaffung –
künftig ein Display mit den wesentlichen Informationen
enthalten, die der Empfänger bei der Übergabe der Sendung und vor Unterschriftsleistung ablesen kann. Dies
führt zu einer spürbaren Verbesserung der jetzigen Situation. Letztlich halte ich das Verfahren aber auch deshalb
für datenschutzrechtlich nicht bedenklich, weil die geleistete Unterschrift in Verbindung mit den sonstigen Auslieferungsdaten nicht mehr als die zur Klärung in Zweifelsfällen erforderlichen Angaben über den Zustellvorgang
liefert.
29.5
Wann dürfen Pakete geöffnet oder
gar vernichtet werden?
Immer wieder erreichen mich Beschwerden von Bürgern,
deren Pakete von Postdienstunternehmen geöffnet wurden. Für die Bürger ist es häufig nur schwer nachvollziehbar, warum das geschehen durfte oder gar musste.
Eine Fallgruppe bilden die Sendungen, die „durch den
Zoll müssen“. Die Zollverwaltung darf von den Postdienstunternehmen die „Gestellung“ einer Sendung verlangen, um den Inhalt nach den Ein- bzw. Ausfuhrbestimmungen zu kontrollieren. Dabei lässt der Zollbeamte die
Sendung von einem Mitarbeiter des Postdienstunternehmens öffnen. Das staatliche Interesse an der Einhaltung
der Ein- bzw. Ausfuhrbestimmungen wird insoweit dem
Postgeheimnis übergeordnet. Nach der Prüfung des Inhalts wird die Sendung wieder verschlossen und mit einem Hinweis auf die zollrechtliche Prüfung versehen.
Dieses Verfahren ist praktikabel, und die Erläuterung trifft
bei den Bürgern in der Regel auf Verständnis, weil deren
Beteiligung an dem Verfahren zu aufwändig wäre.
Auch darüber hinaus gibt es Gründe, aus denen das Postgeheimnis durchbrochen werden darf, z. B. um den Inhalt
beschädigter Postsendungen zu sichern oder den auf anderem Weg nicht feststellbaren Empfänger oder Absender
einer – wie es im Gesetz heißt – „unanbringlichen“ Postsendung zu ermitteln.
Ich habe mich bei der Frachtpostermittlungsstelle der
Deutschen Post AG in Bamberg über die Verfahrensab-