Drucksache 14/5555
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rechten Erbringung von Postdienstleistungen bei den jungen Unternehmen aus. Ich werde die Beratung und Kontrolle neuer Postdienstunternehmen in den kommenden
Jahren intensivieren, damit bei der großen Anzahl neuer
Unternehmen der Datenschutz im Postbereich im Interesse der Kunden und der Postempfänger allgemein beachtet und das Postgeheimnis gewahrt wird.
29.3
Luftpost ohne Postgeheimnis?
Durch die Eingabe eines Bürgers bin ich auf einen Sachverhalt bei dem Transport von Expresssendungen per
Luftpost aufmerksam geworden, der mich in seinen Ausmaßen überrascht hat. Der Bürger hatte mit einem großen
Postdienstleister eine Expresssendung an einen Empfänger in England gesandt. In dieser Sendung befanden sich
etwa 30 adressierte und verschlossene Standardbriefe. Als
diese Sendung den Empfänger mit deutlicher Verspätung
erreichte, stellte dieser beim Öffnen des Hauptumschlages fest, dass alle innenliegende Briefe geöffnet waren.
Auf dem Hauptumschlag befand sich ein roter Aufkleber
mit dem Hinweis „Security checked“ und einer achtstelligen Nummer.
Die Erklärung war einfach: Der große Postdienstleister
nahm solche Sendungen an und beauftragte dann ein Partnerunternehmen mit dem Weitertransport der Expresssendung im Luftverkehr. Das Partnerunternehmen nahm sie
in Empfang und öffnete alle Sendungen vor dem Lufttransport, um sie auf die Luftsicherheit beeinträchtigende
Stoffe oder Güter (z. B. Chemikalien, entzündliche Stoffe) sowie auf nicht zur Beförderung zugelassene Inhalte
(z. B. Banknoten, Medikamente) zu prüfen. Dieses Verfahren kompensiert die Tatsache, dass das Partnerunternehmen im Gegensatz zu anderen Lufttransporteuren, die
im direkten Kontakt mit den Absendern stehen und deren
Kuriere schon beim Abholen das Transportgut auf die
Luftsicherheit gefährdende Stoffe überprüfen können,
nicht die Möglichkeit dieser Vorabprüfung hat. Diese Erklärung lieferte aber keinen Rechtsgrund für das Öffnen
der Briefe, von denen offensichtlich keine Gefahr für den
Luftverkehr ausging.
Deshalb kontrollierte ich das Verfahren vor Ort und habe
bei diesem Besuch die Sach- und Rechtslage mit den
Verantwortlichen diskutiert. Das Öffnen der Sendungen
und ihre Prüfung fanden an einem separaten Arbeitsplatz
nach dem Vier-Augen-Prinzip statt, wobei der zweite Mitarbeiter parallel mit dem Öffnen und Prüfen anderer
Sendungen beschäftigt war. Bei dieser Prüfung lasen die
kontrollierenden Mitarbeiter offenbar keine der zu versendenden Schriftstücke. Soweit der Inhalt des Umschlags nicht zu beanstanden war und mit der Inhaltsangabe auf dem Begleitschein übereinstimmte, wurde die
Sendung wieder verschlossen.
Das Unternehmen begründete die generelle Öffnung von
Sendungen sog. unbekannter Versender mit luftfahrtrechtlichen Erfordernissen und Vorschriften zur Sicherung des Luftverkehrs. Diese erwiesen sich aber bei genauer Prüfung als nicht so weitreichend, als dass sie das
Öffnen aller Sendungen einschließlich dünner Briefe
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rechtfertigen könnten. Eine Anfrage bei anderen Luftposttransporteuren ergab, dass diese solche Sendungen
nicht öffnen, sondern z. B. die an den Flughäfen vorhandenen Durchleuchtungsgeräte nutzen, so dass das Postgeheimnis gewahrt bleibt.
Ich vertrete hierzu die Auffassung, dass auch unter den besonderen Bedingungen des Luftverkehrs ein Öffnen
von Sendungen durch Postunternehmen nur mit der ausdrücklichen Einwilligung des Absenders oder in den abschließend gesetzlich geregelten Ausnahmefällen des
§ 39 Abs.4 PostG gestattet ist. Diese Vorschrift erlaubt das
Öffnen, z. B. um körperliche Gefahren abzuwenden, die
von der Sendung für Personen oder Sachen ausgehen. Da
Ausnahmeregelungen stets eng auszulegen sind, ist hiermit nicht das anlasslose Öffnen jeder Sendung erlaubt.
Nachdem ich meine Auffassung dem Unternehmen mitgeteilt hatte, stellte es die bisherige Verfahrensweise umgehend ein. Zukünftig möchte das Unternehmen jedoch
– außer für Zwecke der Luftsicherheit – auch vor einer
notwendigen Zollgestellung eine Vorabprüfung der jeweiligen Luftpostsendung vornehmen, um seine Haftungsrisiken zu minimieren. Prüfungen zu anderen Zwecken sollen jedoch unterbleiben, und die Prüfungsergebnisse
sollen auch nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.
Die Einzelheiten dieses geplanten Verfahrens bedürfen
noch der Konkretisierung. Es besteht Einigkeit darüber,
dass die Absender auf die Möglichkeit des Öffnens zu bestimmten Zwecken deutlich hinzuweisen sind.
29.4
Elektronische Quittung für Pakete
Die Deutsche Post AG hatte Anfang 1999 nach Abschluss
eines Pilotprojektes gerade bundesweit damit begonnen,
Handscanner bei der Zustellung von Paketsendungen einzusetzen, als mich schon kurze Zeit danach die ersten
Eingaben von besorgten Bürgerinnen und Bürgern erreichten. Diese beunruhigte bei dem neuen Verfahren vor
allem, dass sie auf einer kleinen grauen Fläche – dem Display des Handscanners – blanco unterschreiben sollten,
um den Paketempfang ohne Überprüfungsmöglichkeit zu
quittieren. Sie wussten nicht und bekamen auch keine Information darüber, dass der Zusteller zuvor bereits die
wesentlichen Sendungsdaten eingegeben hatte. Darüber
hinaus bestand bei Petenten die Sorge, dass die Unterschrift möglicherweise kopiert und dann missbräuchlich
genutzt werden könnte.
Die Deutsche Post AG hat mir das neue Verfahren erläutert und an einem praktischen Beispiel einer Paketbeförderung von der Einlieferung bis zur Zustellung die hierbei stattfindende Datenverarbeitung dargestellt.
Bei der Einlieferung eines Paketes wird in der Einlieferungspostfiliale ein zwölfstelliger Identcode vergeben
und auf das Paket aufgeklebt. Er dient der Identifizierung
des Postpaketes und befindet sich auch auf dem Einlieferungsschein des Absenders. Dieser kann über den Identcode eine sog. Statusabfrage bei einer auf der Rückseite
seines Einlieferungsscheines angegebenen Service–Telefonnummer durchführen. Um darüber Auskunft geben zu