Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode
– 169 –
Einen breiten Raum der Diskussion nahm die Videoerfassung des Verkehrsgeschehens und deren Einstellung
in das Internet ein. Es bestand Einvernehmen, dass
dieses bereits nach geltendem Recht zulässig sei, sofern
damit keine Offenlegung personenbezogener Daten (Erkennen von Personen, Lesbarkeit von Kfz-Kennzeichen) verbunden sei. Verkehrslenkung mittels Videotechnik wurde und wird z. B. im Raum Hannover
praktiziert, um den Verkehrsfluss (u. a. bei der Expo) zu
beobachten und bei Bedarf schnell Maßnahmen zu ergreifen, ihn umzulenken oder zu entzerren. Das Erkennen von Nummernschildern oder Personen ist auch dazu
nicht erforderlich.
28.4
Autobahnbenutzungsgebühren für
schwere LKW
Vor einigen Jahren hat die Bundesregierung beschlossen,
für die Benutzung von Autobahnen eine streckenbezogene Gebühr für schwere Nutzfahrzeuge einzuführen. Sie
soll – voraussichtlich ab 2003 – die derzeitige zeitbezogene Autobahngebühr (Euro-Vignette) ablösen.
Aus überzeugenden Gründen will man statt Mautschranken oder ähnlichen Verkehrshindernissen ein fahrleistungsabhängiges elektronisches Gebührensystem einrichten, das auch eine Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich machen kann.
Deshalb wurde ich vom Bundesministerium für Verkehr,
Bau- und Wohnungswesen bereits im Rahmen der Systemausschreibung um eine Bewertung der datenschutzrechtlichen Vorgaben gebeten. Die datenschutzrechtlichen Anforderungen an die Kontrollverfahren für
schwere Nutzfahrzeuge sind zwar nicht so kritisch wie bei
der Pkw-Maut (vgl. 16. TB Nr. 28.1), gleichwohl konnte
ich Anregungen zur Formulierung datenschutzrechtlicher
Bedingungen geben. Dabei habe ich auch darauf hingewiesen, dass das BDSG nach seiner Novellierung voraussichtlich eine Regelung enthalten wird, nach der die Gestaltung und Auswahl von Datenverarbeitungssystemen
sich an dem Ziel auszurichten haben, keine oder so wenig
personenbezogene Daten wie möglich zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen. Ich gehe davon aus, dass die Systemauswahl und die gesetzliche Regelung für die ggf. unvermeidliche Erhebung personenbezogener Daten diesem
Grundsatz Rechnung tragen werden.
28.5
Luftverkehr
Bei Rechtsetzungsvorhaben im Bereich des Luftverkehrs
werde ich immer wieder mit Verpflichtungen zur Umsetzung von internationalen Übereinkommen in deutsches
Recht konfrontiert. Auch wenn der Luftsicherheit zu
Recht eine hohe Priorität einzuräumen ist und international abgestimmte Regelungen dazu besonders wirksam
sind, müssen auch diese Vorhaben kritisch bewertet und
die Notwendigkeit hierzu begründet werden, wenn in diesem Zusammenhang ein Austausch personenbezogener
Daten stattfindet.
Drucksache 14/5555
28.5.1 Datenaustausch für Zwecke der Luftsicherheit
Über die Errichtung eines Kommunikations- und Informationssystems Luftsicherheit (KISLS) habe ich berichtet (vgl. 17. TB Nr. 28.3.2). Das vom Luftfahrt–Bundesamt (LBA) eingerichtete und in seiner Verantwortung
liegende System ist nach Mitteilung des BMVBW inzwischen voll funktionsfähig. Angeschlossen sind neben
der Gruppe Luftverkehrs-Sicherheit (LVS) des LBA und
den Luftaufsichtsstellen der Länder auch das BMVBW
(u. a. für Zwecke der Flughafenkoordinierung), die DFS
Deutsche Flugsicherung GmbH und deutsche Verkehrsflughäfen. Für die KISLS-Anwender sind jeweils geschlossene Benutzergruppen eingerichtet worden, die
auf das System über ein speziell für ihre Anwendungen
zugeschnittenes Menü lesende oder schreibende Zugriffe auf die im System enthaltenen Informationen
(über Flugbewegungen, Einflugverbote und durchgeführte Kontrollen technischer oder personeller Art) haben. Lediglich die LVS und das BMVBW haben größere
Zugriffsrechte, um bundesweite Auswertungen erstellen
zu können. Zugriffe von außen auf dieses Netz sind nach
Auskunft des BMVBW nicht möglich. Damit wurde
meine Forderung erfüllt, den angeschlossenen Stellen
lediglich die Zugriffsrechte auf die Daten zu gewähren,
die sie für ihre Aufgabenerfüllung benötigen. Da ich
entgegen der Auffassung des BMVBW der Ansicht
bin, dass in KISLS auch personenbezogene Daten gespeichert und genutzt werden, habe ich dem
BMVBW empfohlen, die Anwender insbesondere auf §
5 BDSG (Verpflichtung auf das Datengeheimnis) hinzuweisen. Das BDSG bietet für die Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten innerhalb dieses
Systems eine ausreichende Rechtsgrundlage, wenn die
Zweckbindung dieser für die Luftaufsicht erhobenen
und für die Luftsicherheit verarbeiteten personenbezogenen Daten eingehalten wird.
28.5.2 Speicherung von Einzelbefunden der
Fliegerärztlichen Untersuchungsstellen
Überrascht wurde ich durch eine vorsorgliche Beschwerde gegen die Absicht des LBA, sich sämtliche von
den – privaten – Fliegerärztlichen Untersuchungsstellen
festgestellten Einzelbefunde von Luftfahrzeugführern
übermitteln zu lassen und in eine noch zu errichtende sogenannte Fliegerdatenbank einzustellen. Meine Rückfrage bei dem zuständigen BMVBW ergab, dass durch
eine Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
(LuftVZO) die Errichtung dieser Datenbank und das
hierfür erforderliche Meldeverfahren angeordnet werden
sollten. Die Notwendigkeit für die Errichtung der Fliegerdatenbank beim LBA wurde seitens des BMVBW und
des LBA mit der Verpflichtung aus internationalen Verträgen begründet. Hier wurde insbesondere auf den Anhang 1 (Ziffer 1.2.4.6) des ICAO-Abkommens (International Civil Aviation Organization) verwiesen, der die
Speicherung von Einzelbefunden vorsehe. Die europäische JAR FCL-Richtlinie (Joint Aviation Requirement