Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode
– 167 –
schen Stellen Erkenntnisse über zulassungsrechtliche
Hindernisse aus ZEVIS online oder über andere Medien
beim KBA abfragen können. Denn auch zu diesem Zweck
werden die Kfz-Fahndungsdaten des BKA an das KBA
geliefert. Sofern vor einer Zulassung im Ausland keine
anderen Fragen, z. B. strafrechtlicher Art, abgeklärt werden müssen, halte ich daher eine direkte Anfrage ausländischer Zulassungsbehörden an das KBA für sachgerecht.
Ich habe das BMVBW gebeten, die Frage der Abgrenzung
von zulassungsrechtlichen und strafrechtlichen Verfahren
für die Zulassung von Kraftfahrzeugen im Ausland zu
klären.
28.1.1.3 Straßenverkehrs-Zulassung-Ordnung
Bei Mitarbeitern der Technischen Prüfstellen und amtlich
anerkannten Überwachungsorganisationen entstand Unruhe, weil die zuständigen Aufsichtsbehörden einiger
Länder von diesen Stellen ein Qualitätsmanagement forderten, das auch die Möglichkeit zur Durchführung verdeckter Tests vorsieht. Sie beriefen sich insofern auf den
Arbeitsentwurf eines Bund/Länder-Arbeitskreises zur
Änderung der StVZO, der in einer Anlage detaillierte Vorgaben für ein Qualitätsmanagementsystem enthält. In einem Gespräch mit den beteiligten Stellen habe ich zu den
verdeckten Tests darauf hingewiesen, dass vor deren Einführung eine Auseinandersetzung mit der Frage stattfinden muss, inwieweit mildere Mittel (von der Erfolgskontrolle abgesehen) organisatorischer oder technischer Art
zu dem gleichen Ergebnis wie die (obligatorischen) verdeckten Tests führen können. Verdeckte Tests zielen nämlich in erster Linie auf die Tätigkeit des jeweils betroffenen Prüfers und stellen deshalb jeden Prüfer subjektiv
ständig unter das Risiko der verdeckten Beobachtung.
Diese Belastung ist ein ständiger Eingriff in die Rechte
des Prüfenden, seine Arbeit eigenverantwortlich und ohne
Überwachungsdruck leisten zu können. Verdeckte Tests
sind deshalb mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
nur zu vereinbaren, wenn es kein milderes Mittel mit hinreichender Wirkung gibt. Hierzu habe ich dem BMVBW
u. a. einen Vorschlag zum verstärkten Einsatz von Erfolgskontrollen in einem geänderten Qualitätsmanagement-System unterbreitet. Es bleibt abzuwarten, ob das
Ministerium dieses bei der Vorlage des Verordnungsentwurfs berücksichtigen wird.
28.1.2 Güterkraftverkehrsgesetz
Bei meiner Kontrolle und Beratung des Bundesamtes für
Güterkraftverkehr (BAG) habe ich mich vorwiegend über
die Speicherung und Übermittlung personenbezogener
Daten in und aus dem Unternehmensverwaltungssystem
dieses Amtes unterrichtet. Dabei habe ich festgestellt,
dass Mitteilungen an Unternehmen über die von ihren Angehörigen begangenen Ordnungswidrigkeiten nur noch
bei ausländischen Unternehmen erfolgen und Mitteilungen an deutsche Unternehmen aus nachvollziehbaren
Gründen unterbleiben. Ich habe daher um Prüfung gebeten, ob die Änderung des Mitteilungsverfahrens auch eine
Änderung der Regelungen des § 16 Abs. 2 und Abs. 3
GüKG (zentrale Speicherung sämtlicher abgeschlossener
Drucksache 14/5555
Bußgeldverfahren, Mitteilung an Unternehmen) erforderlich macht, damit der Umfang der Datenspeicherung und
-übermittlung eindeutig bestimmt wird.
28.2
Kraftfahrt-Bundesamt
Bei meiner Beratung und Kontrolle des KBA im Mai 1999
habe ich festgestellt, dass das Amt die gesetzlichen Änderungen des Straßenverkehrsgesetzes, insbesondere aber
die neue Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) hinsichtlich
der Anforderungen an die zentralen Register umgesetzt
und im wesentlichen auch die technischen Voraussetzungen für die Funktionalität und Sicherheit der Register geschaffen hat. Insbesondere begrüße ich die Entscheidung
des Amtes, hinsichtlich der Datenübertragungen auf Leitungen für alle Register die alten Verfahren schrittweise
abzulösen und stattdessen die ISDN-Technik, später auch
die zukunftsorientierten Internet-Protokolle TCP/IP einzusetzen und dabei zugleich Kryptoverfahren anzuwenden. Ob dazu auch Rechtsvorschriften anzupassen sind
(s. o. Nr. 28.1.1), bedarf noch der Klärung.
28.2.1 Zentrales Fahrerlaubnisregister
Der Aufbau dieses Registers, beginnend ab Januar 1999,
war zunächst geprägt durch die anfangs schleppend eingehenden Meldungen der örtlichen Fahrerlaubnisbehörden über die neu erteilten Fahrerlaubnisse und durch eine
relativ hohe Fehlerquote. Diese Mängel, die zum Teil
auch auf Schwierigkeiten mit der technischen Umstellung
bei den örtlichen Fahrerlaubnisbehörden zurückzuführen
waren, konnten inzwischen behoben werden. Hierzu mag
auch die Weitergabe entsprechender Informationen an die
Landesbeauftragten für den Datenschutz und deren Beratung im kommunalen Bereich beigetragen haben.
Darüber hinaus konnten Einzelprobleme im Zusammenhang mit dem Aufbau des Registers geklärt und Vorschläge zur Fortentwicklung des Registerrechts erörtert
werden.
28.2.2 Verkehrszentralregister
Die Einführung der Unentgeltlichkeit von Selbstauskünften aus dem Verkehrszentralregister (VZR) führte beim
KBA zu einem deutlichen Anstieg der Auskunftsersuchen. Das KBA regte daher an, das bisher vorgeschriebene und für die Bürger sehr lästige Verfahren (Antrag mit
Beglaubigung der Unterschrift) durch Vorlage einer unbeglaubigten Kopie des Personalausweises zu ersetzen
und dieses durch Änderung der Verordnung als ausreichende Legitimation festzulegen. Eine derartige Vereinfachung der derzeitigen Auskunftsregelung für Selbstauskünfte aus dem VZR, die der für den wesentlich
sensibleren Inhalt des Bundeszentralregisters (BZR)
nachgebildet ist, halte ich für möglich. Denn das Geheimhaltungsinteresse der Bürger an diesen Daten, vor allem bei niedrigem Punktestand oder keinen Eintragungen,
dürfte – im Vergleich zu den BZR-Daten – geringer sein.
Die Belastung der Betroffenen mit Formalien sollte daher
verringert werden. Ich habe allerdings vorgeschlagen, zur