Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

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takt zu ihm aufnehmen kann. Nicht nur ein potenzieller
Arbeitgeber, sondern jeder kann – weltweit – anschließend die Bewerberangebote im Internet nachlesen. Auch
die Betriebe können ihre Stellengesuche direkt im Internet eingeben. Schließlich gibt es die Option, sich an die
Zentralstelle für Arbeitsvermittlung (ZAV) in Bonn zu
wenden, die zentral für die Arbeitsvermittlung mit internationalem Bezug zuständig ist. Bei den herkömmlichen
Internetangeboten der BA werden dagegen die Eintragungen vom Arbeitsamt vorgenommen. Dies gilt auch für die
„Künstlerdienste“ und die „Zentrale Bühnen-, Fernseh- und Filmvermittlung (ZBF)“, in denen die zu vermittelnden Künstler – im Gegensatz zu den übrigen anonymisierten Internetangeboten der BA – mit Namen und
Foto abrufbar sind.
Grundsätzliche Bedenken habe ich gegen das von der BA
praktizierte Verfahren nicht. Wesentlich für die datenschutzrechtliche Bewertung dieser Vermittlungsbörse ist,
dass sie sich an IT-Fachkräfte richtet, bei denen in der
Regel davon auszugehen ist, dass sie ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung bewusst ausüben. Allerdings habe ich die BA auf einige datenschutzrechtliche
Schwachpunkte hingewiesen, worauf sie in der Folgezeit
Verbesserungen vorgenommen hat. So wird den Bewerbern nunmehr die Möglichkeit geboten, sich zunächst
anonym um eine Arbeitsstelle in der IT-Branche zu bewerben. Missbrauchsmöglichkeiten begegnet die BA
mittlerweile dadurch, dass sie die ZAV damit beauftragt
hat, den Datenbestand zu pflegen und offensichtlich unseriöse Angebote aus dem Angebot zu löschen.
Auch bei der „Vermittlungsbörse für Firmennachfolgen, Kooperationen und Existenzgründungen“ können
künftige Arbeitgeber, aber auch potentielle Bewerber eigenständig Angebote in das Internet-Angebot der BA einstellen. Im Gegensatz zur Vermittlungsbörse für IT-Fachkräfte erfolgen die Angebote hier zu einem großen Teil
anonym.
Die Entwicklung des Internet-Angebotes der BA werde
ich mit Interesse weiterverfolgen, da die BA beabsichtigt,
ihre Vermittlungsbörsen in Zukunft auszubauen. So ist
u. a. geplant, die bisherigen Verfahren (AIS, SIS, ASIS
usw.) dem technischen Fortschritt anzupassen und neu zu
gestalten. In diesem Zusammenhang wird beispielsweise
daran gedacht, dass künftige Börsen von ihren Nutzern
frei gestaltet werden können.
Die BA hat mir zugesagt, mich hinsichtlich der datenschutzgerechten Umsetzung ihrer Planungen zu beteiligen.

20.8

Unzulässiger Datenabgleich zwischen
der BA, der IHK und den
Handwerkskammern

Weit verbreitet ist die Ansicht, Jugendliche würden Ausbildungsplätze dadurch blockieren, dass sie – obwohl sie
bereits einen Ausbildungsvertrag mit einem Ausbildungsbetrieb abgeschlossen haben – weiterhin auf Ausbildungsplatzsuche bleiben, um möglicherweise doch in

Drucksache 14/5555

ihrem Traumjob ausgebildet zu werden. Fänden sie einen
„besseren“ Ausbildungsplatz würden viele dieser Jugendlichen erneut einen Ausbildungsvertrag abschließen, ohne
den zunächst abgeschlossenen Ausbildungsvertrag zu
kündigen oder auch nur dem Arbeitsamt vom Abschluss
der Ausbildungsverträge Kenntnis zu geben, so dass sie in
der entsprechenden Statistik der Arbeitsverwaltung weiterhin als ausbildungssuchend geführt würden.
Um herauszufinden, ob diese Ansicht richtig ist, war 1997
zwischen dem Deutschen Industrie- und Handelstag
(DIHT) und der BA eine Vereinbarung getroffen worden,
wonach ab März 1998 regelmäßig Daten über noch nicht
vermittelte Bewerber und unbesetzte Ausbildungsstellen
bei den Arbeitsämtern mit den eingetragenen Ausbildungsverhältnissen bei den Industrie- und Handelskammern (IHK) abgeglichen werden sollten. Anfang 1998
folgte eine entsprechende Vereinbarung zwischen dem
Deutschen Handwerkskammertag und der BA. Darüber
hinaus wurden eine Reihe von ähnlichen Vereinbarungen
auf regionaler Ebene zwischen einzelnen Landesarbeitsämtern und IHK bzw. Handwerkskammern abgeschlossen. Der Bundesverband der Freien Berufe, der an
den vorbereiteten Gesprächen ebenfalls beteiligt war,
hatte im Mai 1998 u. a. wegen des hohen Verwaltungsaufwandes und wegen „Datenschutzproblemen“ eine
Teilnahme an dem Datenabgleich abgelehnt. In den Monaten März bis September 1998 wurden der Arbeitsverwaltung von den meisten IHK und Handwerkskammern
Daten über die bei ihnen eingetragenen Ausbildungsverhältnisse übermittelt und im Zentralamt der BA abgeglichen.
Auf dieses Datenabgleichverfahrens wurde ich durch
mehrere LfD aufmerksam gemacht, an die sich einige
Kammern gewandt hatten, die datenschutzrechtliche Bedenken wegen der Übermittlung der von ihnen erbetenen
Daten über abgeschlossene Ausbildungsverhältnisse an
die Arbeitsverwaltung hatten. Rückfragen bei den Kammern, worin diese denn eine Rechtsgrundlage für die Datenübermittlung an die Arbeitsverwaltung zum Zwecke
des Datenabgleichs sähen, führten zur Nennung einer
Vielzahl von gesetzlichen Bestimmungen, die ebenso wenig wie die oben erwähnten Vereinbarungen zwischen der
BA und den Spitzenorganisationen der Kammern geeignet waren, das Datenabgleichverfahren zwischen den
Kammern und der Arbeitsverwaltung zu rechtfertigen.
Als sich dann noch herausstellte, dass der Verwaltungsaufwand für das Verfahren bei den Kammern unverhältnismäßig groß war und die Ergebnisse des Abgleichsverfahrens die eingangs genannte Ansicht nicht stützten,
stellten die Handwerkskammern die Datenübermittlung
an die Arbeitsverwaltung ein.
Tatsächlich stellte sich anlässlich eines Gesprächs mit der
BA und dem DIHT für die IHK heraus, dass die Trefferquote, also die Anzahl der Jugendlichen, die einen weiteren Ausbildungsvertrag abgeschlossen hatten, ohne dies
dem Arbeitsamt zu melden, bei dem Datenabgleich zwischen den Daten der IHK´n und der Daten der Arbeitsämter zwischen 1,4 % im März und 0,2 % im September
1998 lag. Ich habe das Gespräch mit der BA und dem

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