Drucksache 14/5555

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ter ärgerte und sich darauf hin in einem Schreiben an den
Rektor der Hauptschule und an den Klassenlehrer über
das Verhalten der Mutter und die seiner Ansicht nach ungeeignete geistige Leistungsfähigkeit des Schülers
äußerte. Hinsichtlich des Verhaltens der Mutter im Arbeitsamt übersandte er der Schule Hardcopies aus dem arbeitsamtsinternen System COMPAS (computerunterstütztes Ausbildungsvermittlungssystem), in dem er
Gesprächsvermerke mit der Mutter und dem Sohn festgehalten hatte. Wegen der mangelnden Leistungsfähigkeit
verwies er auf ein dem Arbeitsamt vorliegendes psychologisches Gutachten. Eine Kopie des Schreibens ließ er
der Mutter des Schülers zukommen.
Die Eintragungen im System COMPAS verstießen gegen
einen bundesweit geltenden Runderlass der BA, der den
zulässigen Inhalt von Beratungsvermerken regelt und
über den ich bereits mehrfach berichtet habe (vgl. 15. TB
Nr. 11.2; 14. TB S. 85 f., 13. TB S. 63 ff.). Sie waren z.T.
unsachlich sowie für die Vermittlung eines Ausbildungsplatzes für den Sohn nicht relevant und wurden mittlerweile im System gelöscht. Das Schreiben an den Rektor
und den Klassenlehrer habe ich als gravierenden Verstoß
gegen die Wahrung des Sozialgeheimnisses (§ 35 SGB I)
und die Übermittlungsregelungen im Sozialgesetzbuch
(§§ 67b, 67d, 68 bis 77 SGB X, § 298 SGB III) gewertet.
Auf eine förmliche Beanstandung habe ich jedoch verzichtet, weil es sich um einen inzwischen beseitigten
Mangel im Sinne des § 25 Abs. 2 BDSG handelte.
Die Vorgesetzten des im übrigen sehr engagierten Arbeitsamtsberaters haben diesen in einem Personalführungsgespräch eindringlich auf den Verstoß gegen das Sozialgeheimnis und die Unzulässigkeit seines Handelns
hingewiesen und auch den Fall in anonymisierter Form
nochmals zum Anlass genommen, alle Mitarbeiter der Arbeitsverwaltung auf die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen hinzuweisen.

20.7

Die Arbeitsvermittlung im Internet

Bereits in meinem 16. Tätigkeitsbericht (Nr. 20.2) hatte
ich über die Erprobung neuer Wege der Selbstinformation
bei der BA berichtet. Seit der Einführung des ArbeitgeberInformations-Service (AIS), des Stellen-InformationsService (SIS) und des Ausbildungs-Stellen-InformationsService (ASIS) hat die BA ihre Online-Vermittlungsangebote, die inzwischen auch im Internet zur Verfügung
stehen, kontinuierlich erweitert. So gibt es heute neben einem internationalen Vermittlungsservice auch Angebote
für bestimmte Berufsgruppen wie z. B. Hotel- und Gaststättenpersonal oder Künstlerdienste. Darüber hinaus
wurde damit begonnen, sog. Vermittlungsbörsen – wie
etwa für IT-Fachkräfte (s. u. Nr. 20.7.2) – einzurichten, bei
denen die Nutzer ihre Bewerberangebote selbst auf einer
von der BA zur Verfügung gestellten Kommunikationsplattform in das Internet einstellen können.
Die für diese Informationssysteme geltenden datenschutzrechtlichen Vorgaben konkretisiert § 41 Abs. 3 SGB III. So
dürfen in die Selbstinformationseinrichtungen nur diejenigen Daten über Ausbildungsuchende, Arbeitsuchende

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und Arbeitgeber aufgenommen werden, die für die Vermittlung erforderlich sind. Daten, die eine Identifizierung
des Betroffenen ermöglichen, dürfen nur mit seiner Einwilligung aufgenommen werden.
20.7.1 Anonymisierung nicht immer
erfolgreich!
Die vom Arbeitsamt in den Selbstinformationssystemen
vorgenommene Anonymisierung führt offenbar nicht immer zu dem gewünschten Erfolg. So hat sich ein Petent an
mich gewandt, weil er – obwohl sein Name nicht genannt
und das Angebot aus Sicht des Arbeitsamtes somit anonymisiert war – aufgrund der ansonsten sehr detaillierten
Darstellung seiner Bewerberdaten im AIS (Alter, Geschlecht, Wohnort, Berufsausbildung, Weiterbildung, Berufpraxis usw.) entgegen seinem Willen von Dritten identifiziert werden konnte. Dies lag insbesondere daran, dass
er in einem kleineren Ort wohnte.
Die BA hat mir hierzu mitgeteilt, dass die im AIS veröffentlichten Daten automatisch aus den für die Vermittlung
gespeicherten Bewerberdaten abgerufen werden. Welche
Daten zur Veröffentlichung herangezogen werden, ist bei
diesem Verfahren einheitlich vorgegeben. Systembedingt
ist es daher nicht möglich, auf die Veröffentlichung des
Teils der Daten zu verzichten, der in Einzelfällen eine
Identifizierung ermöglichen könnte.
In dem mir bekannt gewordenen Fall hat das Arbeitsamt
das Bewerberangebot daher vollkommen aus dem AIS
herausgenommen. Gleichzeitig hat die BA eine Regelung
angekündigt, wonach künftig auch dann, wenn allein
durch Weglassen des Namens die Anonymisierung nicht
sichergestellt ist, Bewerberangebote datenschutzgerecht
in die Selbstinformationseinrichtungen eingestellt werden
können. Ich werde die weitere Entwicklung in dieser Angelegenheit verfolgen.
20.7.2 Green Card und andere Vermittlungsbörsen im Internet
Aufgrund einer Absprache der Bundesregierung mit Unternehmensvertretern der Informations- und Kommunikationstechnologie (IuK) bietet die BA seit Mitte 2000 im
Internet eine neue Form der Arbeitsvermittlung an: die
„Vermittlungsbörse für in- und ausländische IT-Fachkräfte���. Die über diesen Weg erreichbare Arbeitserlaubnis ist auch als Green Card bekannt, die zu einer zeitlich
befristeten Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis für ausländische IT-Fachkräfte führt. Bei dem „Green-Card-Verfahren“ handelt es sich um ein kurzfristig ins Leben gerufenes Verfahren, um den Fachkräftemangel im IuK-Bereich
zu beheben.
Hierzu werden bei der Vermittlungsbörse für IT-Fachkräfte im Internet neue Wege beschritten. Der Arbeitsuchende gibt hier selbst die vermittlungsrelevanten Daten
(Ausbildung, Arbeitsschwerpunkte, Gehaltsvorstellung
usw.) und zusätzlich seine Namen, seine postalische und
seine E-Mail-Adresse ein, damit der potenzielle Arbeitgeber direkt ohne Einschaltung der Arbeitsverwaltung Kon-

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